Die EU-Kommissarin für Justiz, Verbraucherschutz und Gleichstellung – Vera Jourová – plant nächste Woche, ihren Entwurf zur Vereinheitlichung europäischer Verbraucherrechte vorzustellen. Die neue Richtlinie sieht unter anderem eine zweijährige Gewährleistungsfrist im europäischen Online-Handel vor.
Bei Mängeln oder Kündigung sollen die Verbraucher in Zukunft auf Kosten der Verkäufer innerhalb der EU die Ware zurückschicken können. Bei Abonnements von digitaler Ware, wie zum Beispiel bei Online-Streaming Diensten, soll eine Kündigung bereits nach 12 Monaten möglich sein. Die Vorstellung des Entwurfes zur Vereinheitlichung europäischer Verbraucherrechte von EU-Kommissarin Vera Jourová ist für nächste Woche geplant.
Warnung vor Zersplitterung des Marktes
Das Ziel ist die Vereinfachung des grenzüberschreitenden Handels in der EU. Im Rahmen der EU Digitalen Binnenmarkt Strategie soll noch in 2016 das Urheberrecht und der Verbraucherschutz novelliert und harmonisiert werden. Bereits in der Vergangenheit gab es mehrere, zum Teil gescheiterte Anläufe, den Verbraucherschutz einheitlich anzupassen.
„Eine Harmonisierung und somit Vereinfachung des Handels ist grundsätzlich gut“, so Florian Seikel, Hauptgeschäftsführer des Händlerbund e.V., „Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die Regelungen für den Online- und stationären Handel gleichsam harmonisiert werden.“ Auch der europäische Dachverband Ecommerce Europe warnte vor einer Zersplitterung des Marktes.
Für deutsche Online-Händler gilt bereits jetzt eine zweijährige Gewährleistungsfrist und die Verpflichtung zur Tragung der Rücksendekosten. Nähere Informationen zum aktuellen Recht sind im Hinweisblatt des Händlerbundes zu finden.
Abonnieren
Kommentare
Zudem haben Händler auch eine Rückgriffmöglic hkeit auf die Hersteller BGB §478 Sprich alle anfallende Kosten können vom Händler dem Hersteller berechnet werden. Man kann dann den Händlern nur empfehlen diese auch an zu nehmen und bei jeder Gewährleistung alle Kosten sehr genau zu belegen. Was nicht geht (leider), ist den eigenen Zeitaufwand zu berechnen.
Verkauft man als Hersteller direkt hat man die A- Karte, aber dafür meist ja auch ne höhere Marge. Wenn nicht, hat man was falsch gemacht als Hersteller
Gewährleistung bei Sachmängeln – Rechte und Pflichten für Online-Händler
Was bedeutet Gewährleistung? Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasst der Begriff der Gewährleistung die Verpflichtung des Verkäufers dafür zu sorgen, dass ein Kaufgegenstand zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Mängeln ist, und im Fall von mangelhafter Ware Ersatz verlangt werden kann.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet bei Mängeln an einer Kaufsache zwischen der genau geregelten Sachmängelhaftu ng des Verkäufers, die als Gewährleistung bezeichnet wird, und der freiwilligen Garantie eines Dritten, in der Regel des Herstellers.
Der Gewährleistungs fall – mangelhafte Ware
Gewährleistung tritt ein, wenn der Käufer eine Kaufsache bekommt, die mit einem Sachmangel gemäß § 434 BGB oder einem Rechtsmangel behaftet ist. Ein Sachmangel liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Ware defekt ist oder auch falsch geliefert wurde. Ein Sachmangel kann sich jedoch auch aus einer Produktbeschrei bung ergeben, wenn diese direkt oder indirekt eine bestimmte Beschaffenheits garantie gemäß § 276 Abs. I BGB enthält, die aber nicht erfüllt wird.
Der Bundesgerichtsh of (BGH) führte dazu in einem aktuellen Fall (Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12), in dem es um die bemängelte Seetüchtigkeit eines Holzbootes ging, aus:
„...Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt ein Sachmangel der Kaufsache vor, wenn dieser eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Dazu ist es nicht erforderlich, dass bestimmte Beschaffenheits anforderungen ausdrücklich festgelegt werden. Eine solche Vereinbarung kann sich vielmehr auch aus den Umständen des Vertragsschluss es wie etwa dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen ergeben (Senatsurteil vom 17. März 2010 - VIII ZR 253/08, WM 2010, 990 Rn. 13). Ins- besondere kann die für eine Beschaffenheits vereinbarung erforderliche Willensübereins timmung auch konkludent in der Weise erzielt werden, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt (Senatsurteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07, BGHZ 181, 170 Rn. 9 unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/6040, S. 213).
Vor allem wenn man in diversen dieser Länder kaum Kunden hat.
So habe ich z.B. EINE Kundin in Estland, die einmal im Jahr (manchmal auch nur alle 2 Jahre) mal was bestellt. Und DAFÜR soll man eine extra Entsorgungs-Liz enz kaufen?
Da stellt wich wirklich die Frage, ob man die 28 EU-Staaten nicht lieber ausschließt, sich viel Zeit, Energie und Geld spart.
Unterm Strich wird das bei manchem Verkäufer günstiger sein, als der Verkauf mit all den eingebauten Schikanen.
Der Onlinehandel sollte als Sprungbrett gesehen werden und nicht als böses Stiefkind. Wenn ich in einen Laden gehe und kaufe mir die Playstation 4, kann diese auch nicht mehr zurückgeben, wenn ich merke "oh ich hab kein Geld dafür" oder "sie gefällt mir doch nicht". Im Onlinehandelt kann der Kunde es einfach zurücksenden und der Shop hatte Arbeit und Kosten.
Dann die ganzen Änderungen und Pflichten, die in den letzten Jahren dazu kamen. Da ist es schon fast einfacher, einen lokalen Laden zu eröffnen. Man hat zwar deutlich weniger Kunden aber:
1. keine Kosten fürs Hosting
2. keine Kosten für die Shopsoftware
3. keine Kosten für die Zahlungsarten (Klarna mit 30EUR Grundgebühr oder anderen)
4. keine Kosten für Versandmaterial
5. keine Kosten für SEO und Werbung
6. keine Kosten für Händlerbund und anderen Schnickschnack
7. kein Widerrufsrecht
8. keine Abmahngefahr wegen Impressum oder anderen Kleinigkeiten
...
Vielleicht können wir dank der EU und der "alle wollen was vom Kuchen abhaben" Mentalität bald ganz auf das Internet verzichten. Jedenfalls die kleineren Shops. Danke für die 10 Schritte zurück. Wieder einmal zeigt sich, dass die Politiker der EU Weltfremde Wesen ohne Sinn und Verstand sind.
Schreiben Sie einen Kommentar