Insbesondere Spielzeug-Angebote betroffen

Abmahngefahr auf Amazon: Mobile Ansicht weicht von Deskopversion ab

Veröffentlicht: 23.11.2022 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 23.11.2022
Amazon-App-Icon auf Smartphone

Jedes Unternehmen, welches auf Amazon Waren anbietet, sollte das Problem kennen: Ein Produkt wird eingepflegt, sämtliche, gesetzliche Anforderungen sind erfüllt und dennoch flattert eine Abmahnung ins Haus. Fehlende Warnhinweise beim Spielzeug, keine Angabe zu den Textilien oder auf dem Produktfoto war Zubehör abgebildet, welches gar nicht im Angebot mit inbegriffen ist. Dabei hat doch alles beim Einstellen gestimmt. Ein kurzer Blick zum beanstandenden Angebot verrät, dass die Angaben tatsächlich fehlen. Komisch, dabei waren sie bei einem kurzen Check am Handy doch gerade noch da. Was ist denn da los?

Altes Problem im neuen Gewand

Dass bei Amazon in einem Produkt plötzlich Fehler auftauchen, die im schlimmsten Fall zu einer Abmahnung führen können, ist leider ein allzu bekanntes Problem. Hintergrund ist der, dass mehrere Verkäufer mittels des Anhängens über ein Produktangebot verfügen und entsprechend Änderungen vornehmen können. Für eventuelle Fehler, wie etwa widerrechtliche Produktfotos oder wettbewerbswidrige Aussagen haften dann aber alle angehängten Händler, so wie der Inhaber der Buy-Box und zwar unabhängig davon, ob sie die Änderung veranlasst haben. Rechtlicher Hintergrund ist der, dass der Unterlassungsanspruch, der mittels einer Abmahnung geltend gemacht wird, grundsätzlich verschuldensunabhängig ist. Es kommt also nicht darauf an, ob der betroffene Anbieter etwas für den rechtswidrigen Zustand kann. Das gilt auch für Fehler, die nicht durch die Verkaufenden, sondern durch Amazon entstehen, wie beispielsweise die Darstellung einer veralteten UVP (OLG Köln, Beschluss vom 23.09.2014 Az. 6 U 115/14). 

Nun wurde uns durch Leser ein neues Problem herangetragen: Offenbar weicht die Darstellung in der mobilen Ansicht von der auf dem Deskop ab. Das führt zu dem Ergebnis, dass gesetzliche Pflichtangaben in der einen Variante angezeigt werde, in der anderen jedoch nicht.

Offenbar besonders Spielzeug betroffen

Aktuell scheinen besonders Händler betroffen zu sein, die Spielzeug verkaufen. Laut Spielzeugrichtlinie muss beim Verkauf von bestimmten Spielzeugen ein Warnhinweis erfolgen, dass das Produkt für Kinder unter drei Jahre ungeeignet ist. Dieser Hinweis muss zwangsläufig auch bei Online-Angeboten erfolgen, da diese Hinweise vor dem Kauf erkennbar sein müssen. 

Eine kleine Stichprobe hat ergeben, dass dieser Hinweis bei manchen Angeboten zwar in der mobilen Ansicht, nicht jedoch in der Ansicht im Browser am PC erscheint. Das ist für die anbietenden Unternehmen maximal ungünstig. Immerhin müssen die Hinweise nun einmal in jeder Darstellung angezeigt werden. Damit besteht das Risiko einer Abmahnung. In der Vergangenheit wurden fehlende Warnhinweise bei Spielzeug beispielsweise vom Ido Verband abgemahnt.

Fehler entdeckt: Das kann getan werden

Unternehmen, die auf Amazon tätig sind, wissen schon länger, dass es ratsam ist, Produkte regelmäßig auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Nun ist es offenbar so, dass sowohl die mobile, als auch die Desktopansicht überprüft werden sollten. 

Wie sollen Händler und Händlerinnen nun aber reagieren, wenn sie feststellen, dass sich ein abmahnfähiger Fehler in ihr Angebot geschlichen hat? Eine Möglichkeit wäre es natürlich, das Produkt selbst nicht mehr anzubieten. Weiterhin kann der Fehler bei Amazon gemeldet und eine Änderung beantragt werden. Für die Zeit, bis zur Behebung des rechtswidrigen Zustandes, haftet der Verkäufer aber dennoch und kann, wenn es schlecht läuft, dennoch eine Abmahnung kassieren. 

Zu diesem aktuellen Problem haben wir bereits bei Amazon angefragt. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#3 Michael Kurek 2022-12-09 10:00
Wir handeln ebenfalls teilweise mit Gefahrgut. Eine gute Lösung wäre es ein Bild mit Sicherheitsrele vanten Informationen zu verschwenden.
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#2 Hubert 2022-11-30 15:20
Die Jusitz hasst den Handel und den Händler. Jedenfalls in Deutschland. Diese Gesetzgebung ist pervers und bösartig.
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#1 Harald Baumgarten 2022-11-30 14:21
Was da der Gesetzgeber bzw. die Rechtsprechung von uns Händlern verlangt ist in der Praxis nicht relisierbar. wer mind. 100 Artikel im Sortiment hat, der kann diese erforderliche Überwachung nicht leisten. Die Portale wie Amazon müssen verpflichtet werden uns zu benachrichtigen , wenn das Angebot in Bild und Text von unserem Angebot abweicht bzw. geändert wurde.
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