„20 Jahre Erfahrung“

Wie darf ein Unternehmen mit Erfahrung werben?

Veröffentlicht: 21.06.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 21.06.2023
Zahnräder mit eingravierten Skills

Die wenigsten Menschen machen sich gerne älter als sie sind. Bei Unternehmen sieht das aber anders aus. Viel Erfahrung suggeriert der (potenziellen) Kundschaft Expertise, Vertrauen oder Verlässlichkeit. Ein vor hundert Jahren gegründetes Unternehmen ist jedoch nicht automatisch erfahrener als ein Start-up, denn das Know-how kann auch von anderen Kriterien abhängen, wie guten Mitarbeitern oder Patenten. Das macht es umso schwieriger, eine Werbung mit der Erfahrung eines Unternehmens wasserdicht zu formulieren.

Wettbewerbszentrale unterbindet Werbung mit langjähriger Erfahrung

Aktuell berichtet die Wettbewerbszentrale, dass sie gegen eine Werbung mit den Erfahrungen eines Unternehmens vorgehen musste. Der Anbieter von häuslichen Gesundheitsversorgungsdienstleistungen hatte unter anderem mit „22 Jahre Erfahrung im Bereich ganzheitliche Versorgungskonzepte und Homecare“ geworben, das Unternehmen wurde jedoch erst im Jahr 2022 gegründet und konnte folglich nicht einmal annähernd auf eine entsprechende Unternehmensdauer bzw. Firmentradition von über 20 Jahren zurückblicken. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung auf der Webseite des Anbieters schließlich als irreführend. Weil das Unternehmen die Werbung entfernte, brauchte es kein Gerichtsverfahren.

Langjährig oder jahrelang?

Eine Werbung mit einer Firmentradition, die in Wahrheit nicht besteht, ist wenig überraschend, nicht erlaubt (vgl. OLG München, Urteil vom 07.11.2013, Aktenzeichen: 29 U 1883/13). Ist ein Unternehmen erst seit zwei Jahren tätig, stehe der Werbung mit „jahrelang” jedoch nichts im Wege. Der Hinweis auf den Werdegang eines Unternehmens suggeriere Kontinuität, die eine gewisse wirtschaftliche Fortdauer impliziere, so ein Urteil des OLG Frankfurt a.M. Trotz aller im Laufe der Zeit eingetretenen Änderungen müsse das Geschäftsmodell mit dem ursprünglichen noch wesensgleich sein (Urteil vom 25.03.2021, Aktenzeichen: 6 U 212/19).

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.