Abmahnmonitor

24 Monate Garantie ≠ 24 Monate Gewährleistung

Veröffentlicht: 10.10.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 10.10.2023
Frau hält Brief mit Guarantee-Aufschrift

Gewährleistung und Garantie werden im allgemeinen Sprachgebrauch häufig als Synonyme füreinander verwendet. Händler:innen sollten diese Vermischung jedoch meiden, denn sie führt, wie man nachfolgend sieht, schnell zu einer Abmahnung. Außerdem: Grundpreise pro 10 kg und belästigende B2B-Werbung.

Zwei Jahre Garantie, oder doch Gewährleistung?!

Wer mahnt ab? absolutes - bikes and more - GmbH & Co.KG (vertreten durch Rechtsanwalt Peter Dürr)
Wie viel? 1501,19 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Juristisch gesehen, handelt es sich bei einer Garantie und der (gesetzlichen) Gewährleistung um zwei komplett unterschiedliche Paar Schuhe, auch wenn Verbraucher:innen und Händler:innen beides sprachlich in einen Topf werfen. Während die Gewährleistung etwas ist, was der Kundschaft von Gesetzes wegen zusteht, ist die Garantie etwas, was als extra Bonus durch das verkaufende oder herstellende Unternehmen gegeben werden kann. Anders gesagt: Die gesetzliche Gewährleistung bedeutet nichts anderes, als dass die Ware keinen Sach- oder Rechtsmangel hat. Hat sie einen, kann die Kundschaft in der Regel in den ersten zwei Jahren nach dem Kauf Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht geltend machen. Eine Garantie ist ein Versprechen, bei dem es meist darum geht, die Haltbarkeit eines bestimmten Teils über einen bestimmten Zeitraum zu versprechen.

Bewirbt man eine solche Garantie, müssen auch deren Rahmenbedingungen ergänzt werden. Meint man eigentlich gar keine Garantie, sondern will als Shop lediglich über das bestehende gesetzliche Gewährleistungsrecht von 2 Jahren informieren, ist das zum einen eine Irreführung, denn die Zielgruppe weiß nicht, was überhaupt gemeint ist. Zum anderen wäre diese Information eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, denn gesetzlich bestehende Rechte dürfen nicht als etwas Besonderes beworben werden.

Falsche Grundpreise

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. 
Wie viel? 270,00 Euro
Wer ist betroffen? Händler:innen allgemein

Die Angabe des Grundpreises dient der Transparenz und ermöglicht eine bessere Vergleichbarkeit von Produkten mit unterschiedlichen Füllmengen. So kann die größere Flasche Shampoo zwar einen entsprechend höheren Gesamtpreis haben, heruntergerechnet auf den Preis pro Liter würde man jedoch Geld sparen. Das wiederum muss jedoch nicht immer so sein und große Abpackungen können sich auch zu Mogelpackungen entpuppen. Die Pflicht, deshalb einen Grundpreis zu nennen, wird Händler:innen jedoch immer wieder zum Verhängnis.

Die Preisangabenverordnung regelt, dass der Grundpreis entweder pro kg, pro l, pro m, pro m² bzw. pro m³ anzugeben ist. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Litern und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis weiterhin die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Eine Tüte Fruchtgummi o.ä. sollte jedoch nicht mit einem Grundpreis bezogen auf zehn Kilogramm angegeben werden. Ob nur verklickt oder Unwissenheit, ärgerlich wird es allemal für das Unternehmen.

E-Mail-Werbung ohne Einwilligung

Wer? Livako GmbH (durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse)
Wie viel? 355,00 Euro
Betroffene? Online-Händler:innen allgemein

Viele Händler:innen kennen das Problem: das E-Mail-Postfach ist voll mit ungewollter Werbung. Das sorgt für eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Betriebsablaufs durch einen zusätzlichen personellen und zeitlichen Aufwand, denn jemand muss diese Werbe-Mails von denen der Kundenanfragen und -bestellungen unterscheiden und herausfiltern. Um dieses mitunter lästige Problem zu beseitigen, hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die es ermöglicht, einer solchen Belästigung zu entgehen. Der Gesetzgeber verbietet jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten. Und das auch unter Unternehmer:innen und nicht nur im B2C-Bereich.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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