EuGH zur Garantie nach Lust und Laune

Darf lebenslange Zufriedenheit als Garantie versprochen werden?

Veröffentlicht: 04.10.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 04.10.2023
Menschen, die einander helfen, wandern bei Sonnenaufgang einen Berg hoch

In der Regel drehen sich Urteile bezüglich Garantien um die fehlenden Garantiebedingungen. Ein aktueller Fall dreht sich aber um eine ganz andere Frage: Es geht darum, ob ein Unternehmen die Zufriedenheit der Kundschaft zum Bestandteil einer Garantie machen darf.

Lebenslange Zufriedesnheitsgarantie

In dem Rechtsstreit, über den Beck-Aktuell berichtet geht es um die LACD GmbH aus Haar, die Kletterschuhe, Gamaschen und T-Shirts verkauft. Von diesen Produkten ist das Unternehmen offenbar so überzeugt, dass es eine lebenslange Zufriedenheitsgarantie verspricht. Die Konkurrenz BB Sport aus Töging am Inn findet dieses Versprechen alles andere als fair. Um das Angebot zu prüfen, wurde ein Testkauf über Amazon durchgeführt. An den zwei Hemden war jeweils ein Anhänger befestigt, auf der die lebenslange Zufriedenheitsgarantie beworben wurde.

Was folgte war eine Klage auf Unterlassung. Nachdem das LG München I die Klage abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht BB Sport aber Recht. Wenn man schon mit so einer Garantie werbe, so müsse man die Kundschaft auch auf ihre gesetzlichen Rechte hinweisen. Die Akte landete schließlich beim Bundesgerichtshof, welcher zunächst einige Fragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) stellte. Unter anderem ging es um die Frage, ob auf etwas nebulöses wie Zufriedenheit überhaupt eine Garantie gegeben werden könne. Auf diese Fragen gab der EuGH (Urteil vom 28.09.2023, Az: C-133/22) nun Antworten.

Zufriedenheit als Beschaffenheit?

Die Frage war, ob vom Gesetz überhaupt vorgesehen ist, dass Unternehmen die Zufriedenheit der Kundschaft zur Garantiebedingung machen dürfen. Dabei blieb der BGH am Wortlaut des Gesetzes hängen. In § 443 BGB heißt es nämlich, dass Garantieversprechen sich auf die Beschaffenheit einer Sache berufen. Mit Beschaffenheit sind eigentlich Faktoren gemeint, die der Sache unmittelbar anhaften. Auch alle Beziehungen zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung haben, gehören zur Beschaffenheit. Damit kann beispielsweise der Geruch oder die Lautstärke eines Produktes gemeint sein.

Kommt es bei der Beschaffenheit zu Mängeln, wirken sich diese Mängel in aller Regel auf die Zufriedenheit der Kundschaft aus. Die LACD GmbH hat einen Mangel aber gerade nicht zur Bedingung der Zufriedenheitsgarantie gemacht. Es geht darum, dass die Kundschaft Produkte nach Lust und Laune zurückgeben kann, wenn eine Unzufriedenheit besteht. Das Produkt kann dabei komplett mängelfrei sein. Es geht also streng genommen gerade nicht um eine Garantie, die auf eine Produktbeschaffenheit gegeben wird, sondern einzig und allein um das subjektive Empfinden der Kundschaft. 

Im Kern geht es also um die Frage, ob ein Unternehmen ein Garantieversprechen auf einen Umstand geben darf, der so vom Gesetz nicht vorgesehen ist. 

Unternehmerische Freiheit

Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass eine Zufriedenheitsgarantie nicht gegen EU-Richtlinien verstößt. Zweck der Richtlinien sei „ein hohes Verbraucherschutzniveau darzustellen“ und dieser Zweck werde nicht verfehlt. Außerdem wird Unternehmen in der EU-Grundrechtscharta unternehmerische Freiheit garantiert. 

Nun wird der Fall wieder an den BGH zurückgehen, der die Antworten auf die Fragen auf den individuellen Fall anwenden muss. 

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Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#1 Michael Rath 2023-10-04 14:09
Dass diese Kleinigkeit, die ja dem Kunden zu gute kommt bis zum EuGH gehen muss. Würde mich mal interessieren wie das ausgeht und was der Spaß gekostet hat.


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Antwort der Redaktion:

Hallo Herr Rath,

wir sind auch gespannt, wie der Fall ausgeht und werden auf jeden Fall weiter darüber berichten. Sollten wir dann auch Informationen über die Prozesskosten erhalten, werden wir auch diese in unserer Berichterstattu ng mit aufnehmen.

Viele Grüße

die Redaktion
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