Die Wettbewerbszentrale warnt!

Falsche Materialangaben: Ist dein Online-Shop in Gefahr?

Veröffentlicht: 06.05.2024 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.05.2024
Rote Textilien hängen an Kleiderstrange

Online-Shops verwenden statt der herkömmlichen Hinweise auf die Materialien gerne künstlich aufgeblähte Claims wie „Extrafeine Merinowolle“ oder „Stonewashed Kaschmir“. Klingt doch auch viel besser, oder? Jedoch geht das meistens an den Vorschriften für eine ordnungsgemäße Textilkennzeichnung vorbei. Die Wettbewerbszentrale hat dieses Jahr nach eigenen Angaben bereits 15 Verstöße gegen die Textilkennzeichnungsverordnung festgestellt. Zehn Unternehmen haben Unterlassungserklärungen abgegeben. 

Wettbewerbszentrale weist auf Notwendigkeit einer korrekten Textilkennzeichnung hin

Die Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) legt fest, dass beim Verkauf von Textilerzeugnissen, die Materialzusammensetzung klar und einheitlich sowohl am Produkt als auch im Shop mitzuteilen ist. Betroffen sind dabei übrigens nicht nur Kleidungsstücke, sondern beispielsweise auch Heimtextilien. Diese Kennzeichnung muss leicht lesbar, sichtbar und einheitlich sein und darf nur zugelassene Bezeichnungen verwenden. Unternehmen müssen sicherstellen, dass Verbraucher:innen die Informationen vor dem Kauf klar sehen können, einschließlich bei Online-Käufen.

Die Verordnung regelt dazu die spezifischen Bezeichnungen für Materialien, um Verwirrung zu vermeiden, die in der Werbung allgegenwärtig sind. Zum Beispiel ist die Bezeichnung „Merinowolle“ nicht zulässig, aber „Wolle“ kann mit Zusätzen wie Alpaka verwendet werden. Folgende Faserbezeichnungen sind gemäß der EU-Verordnung ausschließlich, und damit lediglich in deutscher Sprache, zulässig:

Auszug aus der Liste der zulässigen Faserbezeichnungen der Textilkennzeichnungsverordnung

Unternehmen können also zusätzliche Beschreibungen verwenden, solange die Hauptkennzeichnung den Verordnungsrichtlinien entspricht. Die Wettbewerbszentrale kommentiert diese strengen Vorgaben und relativiert das Ganze etwas: „Wir halten die Verwendung anderer Materialbezeichnungen auf einer Angebotsseite grundsätzlich für zulässig. Solange ein Bekleidungsstück an einer Stelle gut sichtbar und widerspruchsfrei nach den Regeln der TextilKennzVO gekennzeichnet ist, dürfen Unternehmen aus unserer Sicht an anderer Stelle auch Ergänzungen, Beschreibungen oder eine speziellere Bezeichnung für das Material verwenden. Sie sollten allerdings darauf achten, dass die verordnungskonforme Textilkennzeichnung deutlich und leicht erkennbar ist und diese Angaben nicht im Widerspruch zu den restlichen Angaben der Angebotsseite stehen.“ Das müssen aber längst nicht alle so sehen.

Alles Haarspalterei oder eine sinnvolle Vorschrift, um Täuschungen und Vertuschung von billigen Materialien zu verhindern? Es ist wohl Ansichtssache. Solange die Textilkennzeichnungsverordnung in der jetzigen Form weiter gilt, können die Wettbewerbszentrale und andere Verbände sowie die Konkurrenz Abweichungen abmahnen. Uns liegen auch tatsächlich immer wieder Abmahnungen in diesem Bereich vor, bisher jedoch keine aktuellen der Wettbewerbszentrale zu diesem Thema.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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