Was ist erlaubt, was nicht? 5 Urteile zu eBay-Negativbewertungen

Veröffentlicht: 20.11.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.11.2016

Mädchen zerstört Computer

(Bildquelle Nerdy girl smashing computer: CREATISTA via Shutterstock)

"VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!"

Allerdings dürfen die Nutzer mit ihren Äußerungen nicht zu weit gehen: Die vorstehende Bewertung ist hingegen unzulässig (so das Amtsgericht Bonn mit Urteil vom 09.01.2013, Az.: 113 C 28/12). Ein Käufer dürfe es zwar niederschreiben, wenn die Ware tatsächlich defekt sei. Hier verknüpfe der Beklagte jedoch seine zulässige Meinungsäußerung mit einer Warnung ("Vorsicht"). Dies erwecke den Anschein, der Verkäufer habe absichtlich schadhafte Artikel geliefert und einen Umtausch verweigert. Dies sei jedoch hier nicht der Fall gewesen. Damit sei insgesamt eine unzulässige Äußerung anzunehmen.

Fazit: Bewertung war unzulässig.

 

Anmerkung der Redaktion:

Das Urteil des Amtsgericht Köln wurde später vom Landgericht Bonn aufgehoben (Urteil vom 24.06.2014, Az. 8 S 23/13). Das Gericht entschied, dass eine negative eBay-Bewertung mit einem wahrem Tatsachenkern nicht gelöscht werden muss.

Kommentare  

#2 Redaktion 2016-11-09 14:47
Hallo Herr Stiegler,

besten Dank für den Hinweis. Wir haben es nach Prüfung geändert.
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#1 Frank Stiegler 2016-11-09 13:43
Nur zur Info: Ihr auf S. 5 angesprochenes "(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2014, Az.: 12 O 6/04)" müsste eigentlich "(Landgericht Dresden, Urteil vom 29.08.2014, Az.: 3 O 709/14)" heißen.
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