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(Bildquelle Diebstahl im Internet: alphaspirit via Shutterstock)
„Leider nicht gepasst, keine Rückerstattung bekommen! Schuhe weg. Geld weg!“
Im Ergebnis stand für das Gericht fest, dass die Käuferin die Schuhe tatsächlich zunächst zugeschickt bekommen hat. Diese mussten allerdings wieder zurück geschickt werden, weil sie nicht passten, was die Richter für erwiesen ansahen. Schlussendlich handelte es sich daher um eine Bewertung, die keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthält. Gegen die Negativbewertung hatte der Händler vor Gericht damit keinen Erfolg (Landgericht Dresden, Urteil vom 29.08.2014, Az.: 3 O 709/14).
Fazit: Bewertung war zulässig.
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