Was ist erlaubt, was nicht? 5 Urteile zu eBay-Negativbewertungen

Veröffentlicht: 20.11.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.11.2016

Geld wird in Computer gezogen

(Bildquelle Diebstahl im Internet: alphaspirit via Shutterstock)

„Leider nicht gepasst, keine Rückerstattung bekommen! Schuhe weg. Geld weg!“

Im Ergebnis stand für das Gericht fest, dass die Käuferin die Schuhe tatsächlich zunächst zugeschickt bekommen hat. Diese mussten allerdings wieder zurück geschickt werden, weil sie nicht passten, was die Richter für erwiesen ansahen. Schlussendlich handelte es sich daher um eine Bewertung, die keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthält. Gegen die Negativbewertung hatte der Händler vor Gericht damit keinen Erfolg (Landgericht Dresden, Urteil vom 29.08.2014, Az.: 3 O 709/14).

Fazit: Bewertung war zulässig.

Kommentare  

#2 Redaktion 2016-11-09 14:47
Hallo Herr Stiegler,

besten Dank für den Hinweis. Wir haben es nach Prüfung geändert.
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#1 Frank Stiegler 2016-11-09 13:43
Nur zur Info: Ihr auf S. 5 angesprochenes "(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2014, Az.: 12 O 6/04)" müsste eigentlich "(Landgericht Dresden, Urteil vom 29.08.2014, Az.: 3 O 709/14)" heißen.
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