Bundesgerichtshof

Scheitert der Adblocker am Kartellrecht?

Veröffentlicht: 24.10.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 18.07.2022
Adblocker auf Bildschirm

Adblocker spalten Gemüter: Die Browser-Tools verhindern die Anzeige von Werbung auf Internetseiten. Sehr zur Freude vieler Nutzer, sehr zum Ärger vieler Werbenden. Im Zentrum des BGH-Urteils (Urteil v. 8. Oktober 2019, AZ. KZR 73/17) steht dabei das Tool des Kölner Unternehmens Eyeo. Dieses bietet Werbenden an, die Anzeige ihrer Werbung eben doch zuzulassen, je nach Fall gegen ein Entgelt. Wie lto unter Berufung auf das Urteil berichtet, könne dies jedoch für das Unternehmen problematisch werden: Der Blocker ist möglicherweise doch marktbeherrschend, missbräuchliches Handeln damit nicht mehr ausgeschlossen.

Whitelisting wettbewerbskonform

Der Knackpunkt ist das sog. Whitelisting-Modell des Unternehmens. Kleine Anbieter hätten diese Möglichkeit kostenfrei, größere hingegen müssten zahlen, wenn die Werbung nicht durch das Tool blockiert werden soll. Darüber hinaus muss die Werbung aber auch dann, wenn Geld fließt, den Anforderungen an eine „akzeptable Werbung“ entsprechen. 

Dass dieses Modell keine wettbewerbsrechtliche Behinderung darstellt, hat der BGH zuletzt festgestellt. Es sei nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts „bestehende wettbewerbliche Strukturen zu bewahren und wirtschaftlichen Entwicklungen entgegenzusteuern, in denen die bisherigen Marktteilnehmer eine Bedrohung ihres Kundenstamms erblicken“, zitiert lto die Richter. 

Doch im Lichte des Kartellrechts könnte die Lage anders aussehen: So biete das Unternehmen schließlich die Beseitigung von Hindernissen an, für die es vorher selbst gesorgt hat. Würde man nun Verlage und Co. betrachten, die ihre Seiten oft kostenfrei zur Verfügung stellen und sich über Werbung finanzieren, ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass das Unternehmen mit dem Whitelisting seine potenzielle marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt. Genau das soll das Oberlandesgericht München in der vorherigen Instanz aber zu vorschnell angenommen haben. 

Wettbewerbsrechtlich okay, aber kartellrechtlich?

Laut dem BGH hätte detaillierter berücksichtigt werden müssen, ob große Verlage auch noch anders mit ihrer Werbung zu den Nutzern durchdringen könnten, oder ob praktisch nur das kostenpflichtige Whitelisting bleibt. Dass die Verlage einfach eine Bezahlschranke einführen könnten, um sich nicht mit Adblockern herumschlagen zu müssen, sei kein überzeugendes Argument, so die BGH-Richter vorweg. Das sei am Ende ein völlig anderes Geschäftsmodell.

Die Sache landet damit nun wieder beim Oberlandesgericht, welches das Urteil des BGH berücksichtigen und den Fall neu entscheiden muss. Ausdrücklich weisen die Richter auch darauf hin, dass die Entscheidung dort jedoch berücksichtigen müsse, dass das Geschäftsmodell des Unternehmens grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig sei. Einem „Marktbeherrscher“ könnten aber dennoch auch Regeln bzw. Verhaltensweisen auferlegt werden, die für andere Teilnehmer des Marktes nicht gelten.

Kommentare  

#1 Volker Radermacher 2019-10-25 10:13
Guten Morgen ,
Es kann nicht sein , dass mir erst einmal eine Flut von Werbung aufgedrängt wird, die ich nicht lesen möchte und die mich niht interessiert. Deshalb habe ich den ADBLOCKER benutzt, um diese weitgehend zu unterbiunden.
Werbung in irgendeiner Art nimmt dermassen überhand, dass die eigendlichen Beiträge in den Hintergrund rutschen Hiergegen sind Massnahmen zu treffen .

freundliche Grüße
Volker Radermacher
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