Verstoß gegen die öffentliche Ordnung

Cannabis-Blatt als Marke unzulässig

Veröffentlicht: 13.12.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 05.04.2024
Cannabis-Blatt in EU-Flagge

Um eine Marke unionsrechtlich schützen zu lassen, muss sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Dazu gehört, dass die Marke nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen darf. Das Europäische Gericht (EuG) hat nun entschieden, dass das Cannabis-Zeichen ein definitiver Verstoß gegen die öffentliche Ordnung ist.

Klage der Firma Santa Conte

Laut einem Bericht der LTO hatte die Firma Santa Conta die Eintragung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bereits 2016 beantragt. Die italienische Firma wollte sich das Logo mit mehreren grünen Cannabis-Blättern und dem Schriftzug „Cannabis Store Amsterdam“ in den Kategorien für Bäckerei- und Konditoreiwaren, Schokolade, Desserts, Salze, Dressings, Eiscremes, Joghurts, Getränke und Restaurationsdienstleistungen schützen lassen. Das Amt verweigerte die Eintragung mit Verweis auf die öffentliche Ordnung. Dagegen klagte das Unternehmen vor dem EuG und verlor nun den Rechtsstreit.

santa conte

Erwartungen des Verkehrskreises

Laut Ansicht des Gerichts erwarte der Verkehrskreis beim Ansehen des Logos, dass „die unter diesem Zeichen vertriebenen Waren und Dienstleistungen entsprechen jenen, die ein Rauschgiftladen anbietet“. Dies leite sich vor allem auch durch die Worte „Amsterdam Store“ ab. Amsterdam sei schließlich für den legalen Verkauf von Rauschmitteln bekannt. 

Dass derzeit in vielen Ländern der EU über die Legalisierung von Cannabis zu Therapie- und Erholungszwecken diskutiert werde, ändere nichts am Verstoß gegen die öffentliche Ordnung: In den meisten Staaten werde die Verbreitung von berauschenden Stoffen aus der Cannabispflanze noch strafrechtlich verfolgt.

Auch, dass es viele Produkte gibt, in denen Cannabis in Form des völlig harmlosen, also nicht-berauschenden Nutzhanfs enthalten ist, ließen die Richter nicht gelten: Der Verbraucher verbinde das Symbol mit der berauschenden Wirkung. Außerdem verfüge der durchschnittliche Verbraucher auch „nicht unbedingt [über] genaue wissenschaftliche oder technische Kenntnisse“, um einschätzen zu können, dass die als eher illegales Rauschmittel bekannte Pflanze auch harmlos sein kann.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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