Arbeitsrechts-Newsflash

Keine Arbeit, kein Urlaub: Kurzarbeit reduziert Urlaubsanspruch

Veröffentlicht: 07.04.2021 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Kalenderblatt auf blauem Hintergrund

In unserem Newsflash informieren wir kurz und bündig über Neuigkeiten aus dem Bereich. Diese Woche geht es um das Arbeitsrecht.

Seit dem Ausbruch der Pandemie befinden sich viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Das wirft unter anderem auch die Frage auf, inwiefern sich die Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch auswirkt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2021, 6 Sa 824/20) hat diese Frage nun zumindest für die Arbeitnehmer beantwortet, die sich zu 100 Prozent in Kurzarbeit befinden: Keine Arbeit, keinen Urlaub. 

Die Klägerin befand sich im vergangenen Jahr mehrere Monate in Kurzarbeit. Dafür reduzierte der Arbeitgeber das Urlaubskonto – und zwar zurecht. Sinn und Zweck des Urlaubsanspruches nach Bundesurlaubsgesetz ist die Erholung. Wer nicht arbeitet, benötigt diese Erholungszeit allerdings nicht. Daher kann der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat, in dem sich der Arbeitnehmer komplett in Kurzarbeit befindet („Kurzarbeit null“), um ein Zwölftel gekürzt werden, ohne das es hierfür eine gesonderte, vertragliche Vereinbarung bedarf. 

Umkleidezeit ist keine Arbeitszeit

Grundsätzlich gilt, dass das Umziehen auf Arbeit als Arbeitszeit gewertet werden kann, wenn das Tragen von bestimmter Kleidung Pflicht ist. Schließlich erfüllt der Arbeitnehmer mit dem Tragen einer bestimmten Kleidung eine vertragliche Pflicht.

Anders sieht es aber aus, wenn sich der Arbeitnehmer bereits zu Hause umzieht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (Urteile v. 31.03.21, Az. 5 AZR 292/20 und 5 AZR 148/20) im Fall von zwei Wachpolizisten entschieden, über den die LTO berichtet. Diese nutzten die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Umkleidemöglichkeiten nicht und zogen ihre Dienstkleidung bereits zu Hause an. Damit entfällt der Vergütungsanspruch auf die Umkleidezeit. Anders sieht es allerdings für notwendige Umwege aus: Der Umweg, den die Wachpolizisten gehen müssen, um ihre Dienstwaffen aus dem Waffenschrank zu holen, gilt wiederum als Arbeitszeit. 

Betriebsratsgründung soll leichter werden

Arbeitsminister Heil will die Gründung von Betriebsräten vereinfachen. Hintergrund sind laut N-TV die aktuellen Zahlen: So werden in den alten Bundesländern 41 Prozent der Beschäftigten durch einen Betriebsrat vertreten; im Osten sind es nur 36 Prozent. Das ist zu wenig, findet Heil.

Laut dem Entwurf des Bundeskabinetts soll der Kündigungsschutz von Mitarbeitern, die sich für eine Betriebsratsgründung stark machen, verschärft werden. Aktuell werden die ersten drei Personen, die zu einer Betriebswahl einladen, geschützt. Dieser Schutz soll auf die ersten sechs Arbeitnehmer ausgeweitet werden. Außerdem sollen die Regeln für Betriebsratswahlen vereinfacht werden. So sollen Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten künftig keine sogenannten Stützunterschriften benötigen. Für größere Unternehmen mit bis zu einhundert Beschäftigten sollen zwei Unterschriften genügen. Auch die Befugnisse von Betriebsräten sollen ausgedehnt werden. Konkret sollen die Räte die Möglichkeit haben, aktiv an der Ausgestaltung mobiler Arbeitsmodelle mitzuwirken. 

„Wer versucht Betriebsratswahlen zu verhindern, Betriebsräte zu schikanieren oder ihre Arbeit zu behindern, hat mich zu einem entschiedenen Gegner“, wird Heil zitiert.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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