ZSVR ist Bundesbehörde

BVerwG hat entschieden: Wo klagt man gegen die Zentrale Stelle Verpackungsregister?

Veröffentlicht: 07.02.2023 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 07.02.2023
Bundesverwaltungsgericht

Klagen kann man bekanntlich nicht vor jedem beliebigen Gericht. Es muss sich schon um eines handeln, das für die Sache auch zuständig ist. In einem Verfahren gegen die Zentrale Stelle Verpackungsregister war nun aber gar nicht so klar, wie sich die Lage gestaltet.

Licht ins Dunkle hat nun das Bundesverwaltungsgericht gebracht: Das hat nicht nur entschieden, welche Gerichte räumlich zuständig sind, sondern auch, dass es sich bei der Zentralen Stelle um eine Bundesbehörde handelt (BVerwG, Beschluss v. 9.1.2023, Az. 10 AV 1.23). 

Kläger unzufrieden mit Entscheidung der Zentralen Stelle über Systembeteiligungspflicht

Ausgangspunkt war eine Klage gegen eine Einordnungsentscheidung der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Diese Einordnungsentscheidungen sind für potenziell Betroffene ein probates Hilfsmittel, wenn etwa die Frage im Raum steht, ob eine konkrete Verpackung nun systembeteiligungspflichtig ist oder nicht.

Das ist häufig nämlich gar nicht so leicht zu beurteilen, wie auch die hohe Zahl bisher erfolgter Einordnungsentscheidungen zeigt. Diese sind selbst im Verpackungsgesetz vorgesehen und ermöglichen es der Behörde, verbindliche Entscheidungen über die Einordnung zu fällen.

Möglich ist das dabei nicht nur in der Frage, ob systembeteiligungspflichtig oder nicht, sondern auch hinsichtlich des Bestehens einer Pfandpflicht bei Getränkeverpackungen, der Einordnung als Mehrwegverpackung oder in der Frage, ob eine Anfallstelle von Abfällen als mit privaten Haushalten vergleichbare Anfallstelle einzuordnen ist. 

Einordnungsentscheidung: Verwaltungsgerichte sahen sich als nicht zuständig an

Für Betroffene, die eine solche Einordnungsentscheidung beantragen, ergibt sich der große Vorteil der Rechtssicherheit. Natürlich kann sich aber auch die Situation ergeben, dass die Entscheidung nicht ausfällt, wie gewünscht. Hiergegen kann Widerspruch eingelegt werden und auch weitere Rechtsmittel sind möglich, da es sich bei der Entscheidung der Zentralen Stelle um einen Verwaltungsakt handelt. Hierzu kam es im betreffenden Fall. 

Reibungslos verlief es aber nicht: Wie die Zentrale Stelle in einer Pressemitteilung erklärt, wollten weder das Verwaltungsgericht Osnabrück (Sitz der Zentralen Stelle) noch das Verwaltungsgericht Stuttgart (Sitz der Klägerin) die Klage annehmen. Das Verwaltungsgericht Osnabrück verwies an das Verwaltungsgericht Stuttgart, was dieses wiederum für unwirksam hielt. Entscheiden sollte dann das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über die Zuständigkeit. Insgesamt habe das VG Osnabrück sich in vier Verfahren als nicht zuständig erklärt, heißt es zudem.

ZSVR begrüßt einheitliche Rechtsprechung

Dieses hat jetzt im Januar 2023 entschieden, dass es sich bei der Zentralen Stelle, obgleich sie als privatrechtliche Stiftung organisiert ist, um eine Bundesbehörde handelt. Das hat langfristig betrachtet eine wichtige Konsequenz: Bei sogenannten Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte von Bundesbehörden ist nämlich grundsätzlich immer das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde liegt.

Das führt dazu, dass entsprechende Verfahren grundsätzlich immer vor dem gleichen Gericht landen, und eben nicht vor unterschiedlichen, die womöglich auch etwas unterschiedlich urteilen könnten, bis die Sachen über die Instanzen im Laufe der Zeit geklärt werden. So aber sieht die Zentrale Stelle in dem Beschluss ein wichtiges Signal im Hinblick auf eine gleichmäßige Anwendung des Verpackungsgesetzes und eine einheitliche Rechtsprechung bei verpackungsrechtlichen Entscheidungen.

„Gerichtsurteile zu den verpackungsrechtlichen Verfahren, welche die ZSVR betreffen, entfalten damit eine bundesweit einheitliche Wirkung schon in der Ausgangsinstanz (VG Osnabrück) und der Berufungsinstanz (OVG Lüneburg), nicht erst in der Revisionsinstanz beim Bundesverwaltungsgericht“, so die Zentrale Stelle.

„Unternehmen, die ihre verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen müssen, brauchen eine verlässliche und einheitliche Rechtsprechung, um ihre unternehmerischen Entscheidungen daran ausrichten zu können. Das bringt Wettbewerbsgleichheit und ist ein relevantes Anliegen des VerpackG“, so Gunda Rachut, Vorstand der Zentralen Stelle Verpackungsregister. 

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