Verwaltungsgericht Freiburg

Impfnachwirkungen sind kein Arbeitsunfall

Veröffentlicht: 09.06.2023 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 09.06.2023
Impfung

Die Klägerin ist Polizeibeamtin und gehörte somit zur priorisierten Gruppe, die im März 2021 bereits dazu berechtigt war, eine Covid-19 Schutzimpfung zu erhalten. Sie vereinbarte über ihre Dienststelle einen Termin im Impfzentrum. Nachdem sie eine allergische Reaktion auf die Impfung erlitten hat, wollte die Klägerin dies als Arbeitsunfall geltend machen. Das Verwaltungsgericht Freiburg wies die Klage allerdings ab, wie es in einer Pressemitteilung bekannt gab.

Krankenhausaufenthalt nach Impfung

Die Klägerin hatte von ihrer Dienststelle die Informationen über die Möglichkeit und den Ablauf der Impfung erhalten. Über das Polizeipräsidium wurde der Impftermin in einem Impfzentrum vereinbart. Die Klägerin erhielt für die Wahrnehmung des Impftermins eine Arbeitszeitgutschrift in Höhe von zwei Stunden. 

Kurze Zeit nach der Impfung trat bei der Polizeibeamtin eine allergische Reaktion auf die Impfung auf. Dabei erlitt sie eine Zungenschwellung und ein Engegefühl in der Brust, sodass sie für mehrere Tage ins Krankenhaus musste. Diesen Umstand wollte die Klägerin dann vor dem Verwaltungsgericht Freiburg als Arbeitsunfall geltend machen.

Verwaltungsgericht wies die Klage ab

Das Verwaltungsgericht lehnte eine Anerkennung der Impfreaktion als Arbeitsunfall allerdings ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung, dass das Landesbeamtenversorgungsgesetz (welches hier anwendbar war, da die Klägerin als Polizisten verbeamtet war), bei einem Arbeitsunfall voraussetzt, dass der Unfall „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ eingetreten ist.

Dabei muss ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Dienstausübung bestehen. Das Gesetz soll Beamte dann schützen, wenn sie einen Unfall erleiden, der wegen des dienstlichen Risikos eingetreten ist. Das war bei der Impfung nicht der Fall. 

Zunächst handelte es sich beim Impfzentrum nicht um einen Dienstort. Außerdem gab es keine Verpflichtung dazu, sich impfen zu lassen. Auch handelte es sich bei der Wahrnehmung des Impftermins nicht um eine dienstliche Veranstaltung, die dem Dienst zugerechnet werden kann. Denn die Impfung stand weder im Zusammenhang mit dem Dienst, noch gab es eine Anweisung des Vorgesetzten, den Termin wahrzunehmen. Die Einflussmöglichkeit des Dienstherren endete nach der Terminvergabe, auf den Ablauf im Impfzentrum hatte er keinen Einfluss mehr. 

Etwas anderes wäre es gewesen, wenn die Impfung vom polizeiärztlichen Dienst in den Räumlichkeiten der Polizei durchgeführt worden wäre. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Ähnliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden

Das Verwaltungsgericht Minden entschied im letzten Monat über einen ähnlichen Fall und kam zum gleichen Ergebnis. Hier hatte eine Lehrerin einen Impfschaden erlitten und wollte diesen als Arbeitsunfall geltend machen. Hier stützte das Gericht die Entscheidung vor allem darauf, dass sie sich zwar, weil sie Lehrerin ist, aufgrund ihres Berufs früher impfen lassen konnte, aber das private Interesse an einem frühestmöglichen Impfschutz bei ihr überwog, wie LTO berichtete. 

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Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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