LG Augsburg

Not made in Germany: Werbung mit Deutschlandfahne nicht irreführend

Veröffentlicht: 14.06.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 14.06.2023
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Bei Urteilen im Wettbewerbsrecht sind solche zulasten der Händlerschaft leider die Regel. Doch heute dürfen wir mal eine Entscheidung präsentieren, die ausnahmsweise dem Abgemahnten statt dem Abmahner recht gab: Obwohl das Produkt nicht „Made in Germany“ war, war die Bebilderung der Artikelbeschreibung mit einer Deutschlandfahne nicht irreführend. Wie hängt das zusammen und was bedeutet es für andere Fälle?

Die Herausforderung der Werbung mit „Made in Germany“

Die Herkunft eines Produktes ist für die Kundschaft trotz steigender Preise ein Kaufkriterium, denn Waren mit kurzen Transportwegen sind eine ernstzunehmende Alternative. Genau hier setzt die Werbung für heimische Waren an. Deshalb kann es, wenig überraschend, eine irreführende Werbung darstellen, falls das Produkt nicht wirklich „Made in Germany“ ist, dies aber in der Werbung mehr oder weniger subtil suggeriert wird.

Handelt es sich um ein ausländisches Produkt, kann es demzufolge eine Irreführung über die Herkunft sein, wenn das Produkt so gestaltet ist, dass eine deutsche Herkunft von der Kundschaft erwartet wird, beispielsweise durch Flaggen, bekannte Bauwerke o. ä.

Beim Verkauf von Atemschutzmasken waren die schwarzen Schafe in Spitzenzeiten der Pandemie ein leidiges Thema. Da war die Kundschaft über jedes zusätzliche Vertrauens- und Qualitätskriterium dankbar. Genau das nutzte auch ein Ebay-Händler, indem er für seine chinesischen Masken mit einer kreisförmigen Deutschlandflagge warb, die jedoch tatsächlich nichts anderes bedeutete, als dass der Händler aus Deutschland kommt. Dies wiederum wurde zwar direkt neben der Flagge erläutert, die Abmahnung kam jedoch trotzdem. Für die Zielgruppe sei das nach wie vor eine Irreführung, denn sie könnte annehmen, dass die Masken auch in Deutschland hergestellt worden seien.

Erläuterung lässt Irreführung ausnahmsweise entfallen

Das Landgericht Augsburg stimmte der Abmahnung jedoch nicht zu (LG Augsburg, Versäumnisurteil vom 15.5.2023, Az. 085 O 3221/22, nicht rechtskräftig). Die Deutschlandfahne in ihrer konkreten Verwendung im Inserat könne nicht als Hinweis auf den Produktionsort aufgefasst werden. Der Claim „Deutscher Händler“ und die Deutschlandflagge seien aufgrund der Anordnung zusammen zu lesen. Daher sei der erste Eindruck, es handele sich auch um ein hierzulande hergestelltes Produkt, relativ schnell richtiggestellt. Insoweit bestehe keine Mehrdeutigkeit. 

Allerdings setzte sich das Gericht auch ausführlich damit auseinander, dass es auf den Einzelfall ankomme, insbesondere ob es sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handele oder um höherpreisige Waren wie Möbelstücke, elektrische Geräte oder Kraftfahrzeuge, bei denen man sich etwas intensiver mit der Werbung auseinandersetzt.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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