Amtsgericht Augsburg

Social-Media-Link in der Abwesenheitsnotiz – Unzulässige Werbung?

Veröffentlicht: 26.06.2023 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 04.01.2024
Flaschenpost am Strand

Geht es ab in den Urlaub, schalten Unternehmer wie Beschäftigte gerne die Abwesenheitsnotiz ihres E-Mail-Accounts an, um Geschäftspartner auf eine möglicherweise vorerst ausbleibende Antwort oder einen anderen Ansprechpartner hinzuweisen. So geschah es auch in dem Fall, den das Amtsgericht Augsburg gerade zu entscheiden hatte. Warum es dazu kam? In der besagten Abwesenheitsnotiz eines Mitarbeiters des Unternehmens waren die Social-Media-Profile des Unternehmens verlinkt. Der Empfänger der Abwesenheitsnotiz machte kurzen Prozess und mahnte das Unternehmen – übrigens ein Anbieter juristischer Informationssysteme – noch am selben Tag ab. Bei den Verlinkungen handle es sich um Werbung, eingewilligt habe er nicht.

Das Amtsgericht Augsburg hielt die Klage nun aber für unbegründet (Urteil v. 09.06.2023 – 12 C 11/23). Es sah nicht nur keine Werbung in der E-Mail, sondern ist auch der Auffassung, dass sie hingenommen hätte werden müssen, wenn es sie denn gegeben hätte.

Dieser Rechtsstreit wurde mittlerweile durch die nächste Instanz entschieden. Der Artikel zum aktuellen Urteil ist hier zu finden.

 

Der Fall: Abwesenheitsnotiz nach Produktberatungsanfrage

Der Abwesenheitsnotiz voraus ging eine Anfrage des späteren Klägers. Dieser hatte sich über das Kontaktportal der Beklagten, einem Unternehmen, das juristische Recherchedatenbanken zur Verfügung stellt, gemeldet und unter dem Thema „Produktberatung & Angebotsanfrage“ Interesse unter anderem an einem juristischen Kommentar zur bayerischen Bauordnung geäußert. In Folge gab es einige Korrespondenz über E-Mail und Telefon. Auf die letzte E-Mail des Vertriebsmitarbeiters meldete sich der Kläger ebenfalls per E-Mail und erhielt dann besagte Abwesenheitsnotiz zurück.

Neben einem Hinweis, wann der Mitarbeiter wieder erreichbar sei und an wen man sich vorübergehend wenden könnte, enthielt diese Nachricht auch Links zu den Social-Media-Auftritten des Unternehmens auf Facebook, Twitter und YouTube. Am Abend des gleichen Tages noch sprach der Kläger eine Abmahnung aus und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, da es sich bei den genannten Präsenzen um unzulässige Werbung gehandelt habe. Eine Einwilligung dafür habe er nicht erteilt. Das Unternehmen weigerte sich sodann, eine Unterlassungserklärung abzugeben, so kam es zur Klage. 

Amtsgericht Augsburg: Vieles kann Werbung sein, das hier aber nicht 

Werbung per E-Mail kann trickreich sein. Nicht nur braucht es in aller Regel die Einwilligung des Empfängers, es liegen auch die Grenzen für die Frage, „ab wann“ es sich um Werbung handelt, relativ niedrig. Das zeigte sich etwa, als der BGH im Jahr 2018 im Fall einer E-Mail entschied, die neben einer Rechnung auch eine Anfrage zur Bewertung des betreffenden Shops enthielt. Bereits diese Bitte um eine (gute) Bewertung stellte nach Auffassung der Richter Werbung dar – schließlich gehe es bei dieser auch um Kundenbindung und die Förderung künftiger Geschäftsabschlüsse. 

Am Tatbestandsmerkmal „Werbung“ scheiterte die Klage im Fall vor dem Amtsgericht Augsburg nun allerdings: Die Richter kamen zur Auffassung, dass die Abwesenheitsnotiz keinen werblichen Inhalt habe. 

„Werbung ist [...] jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern“, führt das Urteil als Definition an. Gegeben sei das hier aber nicht: Der bloße Verweis auf die Internetpräsenzen eines Unternehmens im Anschluss an Kontaktdaten des Mitarbeiters, ohne dass diese mit einem Produkt oder anderen werbenden Angaben verknüpft sind, stelle keine Werbung dar, da damit vielmehr Informationszwecke verfolgt werden würden, als dass er unmittelbar auf Absatzförderung gerichtet sei, meint das Gericht. 

Versand der E-Mail im Rahmen laufender Produktberatung 

Und wenn es sich indessen doch um Werbung gehandelt hätte? Dann hätte der Kläger die Beeinträchtigung hinnehmen müssen, meint das Gericht. Eine entsprechende Interessenabwägung wäre hier zugunsten des beklagten Unternehmens ausgefallen: Die Abwesenheitsnotiz habe er schließlich im Rahmen einer laufenden Produktberatung erhalten, zu der er selbst mehrfach mit dem Mitarbeiter der Beklagten Kontakt aufgenommen habe. Auch wäre der Eingriff dann nur vergleichsweise gering gewesen, ein gedankliches Beschäftigen mit der Werbemail sei gerade nicht notwendig gewesen. 

Trotz alledem sollten Unternehmer bei der Gestaltung von Mailings oder eben auch Abwesenheitsnotizen darauf achten, werberechtliche Vorschriften einzuhalten und gegebenenfalls die nötigen Einwilligungen der Empfänger einzuholen. An diesen führt nach den Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nämlich an sich kein Weg vorbei, wenn Werbung per elektronischer Post verschickt wird. Hier hatte sich der Empfänger hingegen auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gestützt.

Kommentare  

#1 Andreas Schlagenhauf 2023-06-28 14:19
Na so einen Kunden würde ich sofort und ohne zu zögern vor die Tür setzen. Da hört die Zusammenarbeit doch wirklich sofort auf, mit einem solch gestörten Verhältnis, wenn der Kunde einen sofort verklagt wegen eines Links in einer Abwesenheitsnot iz, wo es doch zuvor bereits einige Korrespondenz gab. Juristen treiben es doch wirklich ganz schön auf die Spitze und wittern überall das leichte Geld. Ich bin echt entsetzt.
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