E-Mail-Signaturen

Autoreply-Mails: Links zu Social-Media-Kanälen sind erlaubt

Veröffentlicht: 02.01.2024 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 04.01.2024
Frau verschickt Mail per Smartphone

E-Mail-Signaturen sind sehr wichtig für Unternehmen, da sie nicht nur dazu beitragen, ein professionelles Image zu vermitteln, sondern teilweise auch ein rechtliches Muss sind. Wie genau die virtuelle Visitenkarte gestaltet sein muss, ist vielen jedoch nicht geläufig, sondern die Angaben erfolgen meist eher nach dem Motto „Mehr ist Mehr“. Die Frage, ob E-Mail-Signaturen in einer Abwesenheitsnotiz Links auf Website und Social-Media-Kanäle beinhalten dürften, klärte jüngst ein Gericht.

Sind Links mit unerlaubten Werbezusätzen gleichzusetzen?

Signaturen unterhalb des eigentlichen E-Mail-Textes enthalten in aller Regel wichtige Informationen wie Anschrift, Kontaktdaten, Social-Media-Links oder rechtliche Erläuterungen (z. B. Vertraulichkeitshinweise). Eine professionell und ausführlich gestaltete E-Mail-Signatur kann damit das Vertrauen der Empfänger:innen stärken und die Glaubwürdigkeit erhöhen. Zu viel des Guten war das offenbar einem Mann aus Bayern, der sich unter anderem an einem Social Media-Link zu störte.

Der Herr startete selbst die E-Mail-Kommunikation mit einem Unternehmen, erhielt nach einem ersten Schriftwechsel jedoch nur eine Abwesenheitsnotiz des kontaktierten Mitarbeiters. Weil in der Signatur dieser Informations-Mail Links zu der Website des Unternehmens und den Social-Media-Kanälen aufgeführt waren, fühlte sich der Mann belästigt und verklagte das Unternehmen wegen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht – jedoch erfolglos.

„Links einfach ignorieren“

Das Einblenden eines bloßen Links auf Social-Media-Präsenzen sei nicht rechtswidrig (Landgericht Augsburg, Hinweisbeschluss vom 18.10.2023, Az.: 044 S 2196/23, wir berichteten bereits über die Vorinstanz). Die bloße Verlinkung auf Social-Media-Auftritte, wenn man sie überhaupt als Werbung ansieht, könne keine konkrete Beeinträchtigung sein, so das Gericht. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zur Auto-Reply-Werbung (wir berichteten darüber) werde hier nicht für konkrete Produkte geworben, sondern nur ein Link eingeblendet, welcher für sich genommen keinen konkreten inhaltlichen Informationsgehalt habe.

Ein zeitlicher Aufwand, und damit eine Beeinträchtigung, durch die Einblendung der Links entstehe für die Person, die eine solche Nachricht erhalte, nicht. Der Herr hätte sie ebenfalls einfach überlesen können, so die Entscheidungsbegründung. Links können bei Interesse angeklickt oder einfach nicht weiter beachtet werden, zumal sie mittlerweile als Teil der Signatur üblich seien

Konkrete Hinweise auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen sind jedoch in Auto-Reply-E-Mails nicht zulässig und sollten der klassischen E-Mail-Werbung mit Einwilligung vorbehalten werden.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.