Vom Hobby zum Beruf

Profi-Zocker müssen Einkünfte aus Online-Poker versteuern

Veröffentlicht: 14.08.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 14.08.2023
Internet-Glücksspiel

Online-Glücksspiele waren, abgesehen von den staatlichen und lizenzierten Angeboten, lange Zeit in Deutschland illegal. Mittlerweile kann man beim Online-Glücksspiel bequem von Zuhause aus sein Glück versuchen und damit sogar legal eine neue Einnahmequelle generieren. Leider hat da der Fiskus ein Wörtchen mitzureden, wie ein aktuelles Urteil bestätigt.

Job: Selbständiger Poker-Spieler

Ein Mathematikstudent erzielte aus dem Online-Pokerspiel in der Variante „Texas Hold'em/Fixed Limit“ nach wenigen Jahren bereits einen Gewinn von über 80.000 Euro, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 belief sich seine registrierte Gesamtspielzeit auf knapp 700 Stunden. Das Finanzgericht hat die Zockerei schließlich als gewerbliche Tätigkeit eingestuft und den erzielten Gewinn von gut 60.000 Euro aus dem Jahr für die Einkommensteuer herangezogen.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) als rechtmäßig bestätigt und sich damit erstmals dem Online-Poker gewidmet (Urteil vom 22.02.2023, Az.: X R 8/21). Für den BFH ist Poker in steuerrechtlicher Hinsicht kein reines Hobby mehr, wenn das Spiel in der Gesamtschau strukturell-gewerbliche Aspekte in den Vordergrund rückt, heißt es. Für das insoweit maßgebliche „Leitbild eines Berufsspielers“ sei vor allem das planmäßige Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz „beruflicher“ Erfahrungen prägend. Dies gelte auch beim Online-Poker, obwohl dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich sei.

Abgrenzung zwischen Freizeit und Beruf

Allerdings unterliegt nach der Rechtsprechung des BFH nicht jeder Poker-Spieler der Einkommensteuer. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich weiterhin um eine private Tätigkeit, bei der Gewinne und Verluste keine steuerliche Auswirkung haben. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten würde, so heißt es in der Pressemitteilung, und es dem Spieler nicht mehr um die Befriedigung seiner Spielbedürfnisse, sondern um die Erzielung von Einkünften gehe, sei sein Handeln als gewerblich anzusehen. 

Maßgebend sei die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden bzw. Berufsspieler, z. B. die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets.

Wie einfach das in der Praxis zu beurteilen ist, sei dahingestellt, denn Glücksspiel weist ein hohes Suchtpotenzial auf. Suchtgefährdete oder süchtige Spieler spielen meist gar nicht mehr, um Geld zu verdienen (zu gewinnen), obwohl sie objektiv die Kriterien für einen Gewerbetreibenden erfüllen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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