Bundesarbeitsgericht

Dankesformel darf nicht aus Arbeitszeugnis gestrichen werden

Veröffentlicht: 13.09.2023 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 13.09.2023
Richterhammer auf Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse spielen auf der Suche nach einer neuen Anstellung eine wichtige Rolle für Arbeitssuchende. Schließlich sagen diese oftmals viel mehr über im Arbeitsleben wichtige Kompetenzen und Softskills des jeweiligen Arbeitnehmenden aus als Schulzeugnisse und Lebenslauf. Und Arbeitnehmer:innen haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf die Erstellung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses. 

Die verschiedenen darin enthaltenen Formulierungsmöglichkeiten sind aber nicht immer leicht zu verstehen und können teilweise sehr unterschiedlich ausgelegt werden. Daher ist nicht jeder einverstanden mit den getätigten Aussagen und fordert eine Korrektur. Dass auch mehrfache Forderungen auf Nachbesserung nicht dazu führen dürfen, dass eine bereits enthaltene Dankesformel plötzlich gestrichen wird, stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun fest. 

Streichung wegen Veränderung des subjektiven Empfindens

Es mag für den Arbeitgebenden mit einem Mehraufwand verbunden sein, ein Arbeitszeugnis mehrfach nach den Wünschen des ausscheidenden Arbeitnehmenden abändern zu müssen. Dennoch dürfe das nicht zu einer Verschlechterung des Zeugnisses führen, entschied das BAG (Urteil vom 06.06.2023, Az. 9 AZR 272/22). Das gilt auch für die Schlussformel.

Drei Mal musste eine Arbeitgeberin ein Arbeitszeugnis für eine ehemalige Assistentin der Geschäftsführung erstellen, wie beck-aktuell berichtet. Doch selbst die dritte Version führte statt zur Erledigung der Angelegenheit beide Parteien vor Gericht. Grund dafür war, dass die Arbeitgeberin die Änderungswünsche der ehemaligen Arbeitnehmerin zwar berücksichtigt hatte, im dritten Zeugnis allerdings plötzlich auf die in beiden vorherigen Entwürfen enthaltene Dankesformel verzichtete. 

Die Arbeitgeberin berief sich im Verfahren darauf, dass der Grundsatz der Zeugniswahrheit es ihr verbiete, eine derartige Schlussformel weiter zu verwenden, wenn sich doch „ihr subjektives Empfinden” nach der Erteilung des Zeugnisses verändert habe. 

Maßregelungsverbot auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Dieser Auffassung folgte das BAG jedoch, wie schon zuvor beide Vorinstanzen, nicht. Zwar stellte es klar, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Dankesformel nicht besteht (BAG Urteil vom 11.12.2012, Az. 9 AZR 227/11). Allerdings sei es nicht zulässig, dass der Arbeitgebende Teile des Zeugnisses, die nicht beanstandet worden sind, einfach streicht. 

Die Arbeitnehmerin hat demnach einen Anspruch auf die Dankesformel nach dem Maßregelungsverbot aus § 612a BGB, welches es verbietet, einen Arbeitnehmenden zu benachteiligen, weil dieser seine Rechte ausübt. Auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelte dieser Grundsatz und dürfe daher nicht zur Verschlechterung des Zeugnisses führen. Das BAG betont in seinen Entscheidungsgründen, dass eine Dankes- und Wunschformel dazu geeignet ist, die Bewerbungschancen des Arbeitnehmenden zu erhöhen. Das Streichen der Dankesformel stelle somit eine Abwertung des Zeugnisses dar.

Neben den umfangreichen Leistungen in puncto Rechtssicherheit im Online-Shop bietet der Händlerbund auch den Rundum-Service für Arbeitgeber. Mit den neuen Arbeitsrecht-Paketen stehen Arbeitgebern nicht nur umfangreiche Vorlagen und Checklisten zur Verfügung, sondern auch die Rechtsberatung. Weitere Informationen zu den Arbeitsrecht-Paketen finden Sie hier.

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Julia Petronis

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.