Unterlassungserklärung

Werbung muss auch im Google Cache den Gesetzen entsprechen

Veröffentlicht: 12.10.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 12.10.2023
Digitale Datein wandern in Mülltonne

Wer schon einmal eine Abmahnung erhalten hat, kennt den genauen Ablauf: Dem Abmahnschreiben liegt in aller Regel eine Unterlassungserklärung bei, die man (nach einer rechtlichen Überprüfung) unterzeichnen soll, beziehungsweise muss. In dieser heißt es, man verpflichtet sich zur Zahlung einer Strafe (die sogenannte Vertragsstrafe) für den Fall eines erneuten Verstoßes. Also darf ab diesem Zeitpunkt auch die Werbeaussage, die Gegenstand der Abmahnung war, nicht mehr verwendet werden. 

To-do-Liste nach einer Abmahnung 

Diese Pflicht zum Unterlassen, die man eingeht, bezieht sich oft auf das gesamte geschäftliche Handeln, also auch auf den Google Cache oder den Cache anderer Suchmaschinen sowie Metadaten oder sonstige Einträge auf Webseiten Dritter, zum Beispiel Branchenbücher oder Social-Media-Auftritte. Das Oberlandesgericht München (OLG) schärft Webseitenbetreiber:innen jedoch noch einmal ein, hier sorgfältig(er) zu handeln.

Wer zur Unterlassung des Verstoßes verpflichtet sei, habe auch etwaige Cache-Inhalte zu löschen oder auf Dritte entsprechend einzuwirken, um sicherzustellen, dass die zu unterlassenden Aussagen auch durch die gängigen Internetsuchmaschinen nicht weiter – auch nicht über eine Cache-Speicherung – erreichbar und/oder abrufbar sind (OLG München, Beschluss vom 26.04.2023, Az.: 29 W 1697/21) und verweist noch einmal darauf, dass das gängige Rechtsprechung sei. 

Unwissenheit schützt nicht vor Strafe

Abgemahnte Unternehmen müssen sich insofern auch darüber informieren, wie sie ihren Pflichten diesbezüglich nachkommen und gegebenenfalls Hilfe von Dritten wie Agenturen oder einschlägigen Experten in Anspruch nehmen. Die Richter finden auch deutliche Worte für Laien: Man habe weder von den Inhalten im Cache noch technisch Ahnung bei dem Thema und den Cache ja auch nicht selbst „willentlich angelegt“, gilt nicht als Entschuldigung.

Jetzt könnte man auf die Idee kommen, die Unterlassungserklärung so zu gestalten, dass der Cache gar nicht mit einbezogen wird, denn dann kann man für Fehler diesbezüglich nicht mehr belangt werden. Schlägt man dem Abmahner eine modifizierte Unterlassungserklärung vor, die die Löschung des Caches ausnimmt, muss er sich nicht darauf einlassen (Landgericht München I, Beschluss vom 02.12.2021, Aktenzeichen: 37 O 12256/21, wir berichteten).

How to: Wie kann man den Cache bei Google löschen (lassen)?

Als Webseitenbetreiber:in kann man den Google Cache streng genommen natürlich nicht löschen, denn der Cache ist eine Kopie der Webseite. Unsere SEO-Experten haben jedoch ein paar Tipps und Möglichkeiten zusammengestellt, um sicherzustellen, dass der Google Cache bereinigt wird. 

Zu denken wäre an das vorübergehende Entfernen von (eigenen) Websiteinhalten aus den Google-Suchergebnissen. Dieser Weg eignet sich vor allem, um Websiteinhalte schnellstmöglich aus den Google-Suchergebnissen entfernen zu lassen. Dazu wird ein Antrag für die zu entfernende Seite in der Google Search Console (Navigationspunkt Indexierung/Entfernen) gestellt. Danach entfernt Google die gewünschte/n Seite/n für rund sechs Monate ab Genehmigungsdatum. Es empfiehlt sich, die entsprechenden Inhalte spätestens nach dem Antrag direkt von der eigenen Website zu entfernen und die Neuindexierung über die Google Search Console anzustoßen. Google fügt die Seite folglich einer bevorzugten Crawl-Warteschlange hinzu.

Weiter bietet Google in der Search Console die Möglichkeit, eine im Google-Cache gespeicherte URL entfernen zu lassen. Das bedeutet, die im Cache gespeicherte Version der Seite und das Suchergebnis-Snippet werden gelöscht, bis die Seite das nächste Mal indexiert wird. Im Gegensatz zum ersteren Antrag ist die Seite gegebenenfalls noch in den Suchergebnissen auffindbar, jedoch ohne Seitenbeschreibung – diese bleibt bis zum nächsten Google-Crawl ausgeblendet. Stattdessen zeigt Google einen Hinweis auf die Nichtverfügbarkeit einer Seitenbeschreibung an.

Für die Bing-Suchergebnisse gibt es in den Bing Webmastertools ähnliche Möglichkeiten für registrierte Nutzer:innen.

Das Aktualisieren des Caches (bei Google) erfolgt jedoch nicht sofort. Es kann einige Zeit dauern, bis die Änderungen sichtbar werden.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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Kommentare  

#1 Matze 2023-10-18 17:44
Das Urteil ist ein absoluter Irrsinn selbst für bayrische Verhältnisse.
Bin froh das wir in einem Land ansässig sind wo wir falls überhaupt mal eine Abmahnung kommt diese entspannt in den Müll werfen.
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