Falsche Behauptungen über Konkurrenz

Arbeitgeber haften nicht für private Äußerungen ihrer Mitarbeitenden

Veröffentlicht: 17.10.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 17.10.2023
Person verwendet ein Social Media

Tätigt ein Unternehmen öffentlich über ein anderes Unternehmen unwahre Äußerungen, so kann dies gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Wie sieht es aber aus, wenn sich Mitarbeitende auf Social Media negativ über die Konkurrenz des arbeitgebenden Unternehmens äußern? Mit dieser Frage beschäftigte sich nun das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 31.08.2023, Az: 5 U 27/22). 

Kommunikation unter Bekannten

In dem Verfahren ging es um zwei Unternehmensberatungen: Die Klägerin versuchte, die Beklagte wegen Äußerungen, die ein Mitarbeiter auf Social Media tätigte, wettbewerbsrechtlich zu belangen. Der Mitarbeiter der Beklagten kommentierte den Post eines Bekannten auf Social Media. In dem Post ging es um das Versenden unerwünschter Werbung als Mittel zur Kundenakquise der Klägerin. Geantwortet hatte der Mitarbeiter wie folgt: „Die B. Brüder haben wegen diesen und einigen anderen Methoden bereits einige Strafverfahren bekommen.“ Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte sich die Aussage ihres Mitarbeiters zurechnen lassen muss. Das Gericht sah das aber anders.

Keine geschäftliche Handlung

Im Grundsatz kann es tatsächlich sein, dass sich Unternehmen die Aussagen ihrer Angestellten zurechnen lassen müssen und dafür belangt werden könne. Dazu heißt es in § 8 Absatz 2 des UWG: „Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.“ 

Voraussetzung ist allerdings, dass der Angestellte eine geschäftliche Handlung vornimmt. Eine solche geschäftliche Handlung sah das Gericht in diesem Fall hier aber nicht: Zwar gebe die Aussage unwahre Tatsachen wieder, diese zielte aber nicht darauf ab „durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern“, zitiert Beck-Aktuell aus der Entscheidung des Gerichts.

Es handelte sich bei der Äußerung des Mitarbeiters um eine reine private Aussage, die zudem nicht in den beherrschbaren Bereich der Arbeitgeberin fiel und fällt. Im Ergebnis heißt das: „Für rein private Handlungen seiner Mitarbeiter haftet der Unternehmensinhaber wettbewerbsrechtlich nicht.“

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Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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