Wichtige Formalien

Arbeitszeugnis muss Briefkopf des Unternehmens vorweisen

Veröffentlicht: 06.12.2023 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 06.12.2023
Arbeitgebender und Arbeitnehmender besprechen Dokument

Das Arbeitszeugnis stellt ein wichtiges Dokument in der Arbeitswelt dar – vor allem für den scheidenden Arbeitnehmenden. So ist ein wohlwollend formuliertes Zeugnis oftmals zentrales Kriterium für die Einstellung in einem neuen Unternehmen. Doch dabei kommt es nicht nur auf den Inhalt an, sondern auch die äußeren Formalien sind entscheidend. Das betonen die Arbeitsgerichte immer wieder. Daher hat jüngst auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg die formellen Anforderungen an das Dokument klargestellt.

Entwurf wurde lediglich übernommen

Wie schon das LAG Köln (Urteil vom 12.09.2023, Az.: 4 Sa 12/23) kürzlich urteilte, muss das Arbeitszeugnis auf dem Firmenpapier ausgestellt werden. Und auch das LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28.11.2023 – 26 Ta 1198/23) hat noch einmal betont, dass das Dokument mit dem Briefkopf versehen werden muss, um als gültiges qualifiziertes Zeugnis nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) zu gelten. 

In dem vom Gericht zu beurteilenden Fall, hatte die ehemalige Mitarbeiterin einer Arztpraxis in einem vorherigen Kündigungsschutzprozess mit einem Vergleich erwirkt, dass ihr ein qualifiziertes wohlwollendes Zeugnis auszustellen sei. Wie vereinbart, schickte sie ihrem ehemaligen Arbeitgeber einen Zeugnisentwurf zu, der ausdrücklich auch geändert werden konnte. Sie erhielt den Entwurf jedoch genauso zurück. Lediglich die Vermerke „im Auftrag des Arbeitsgerichts, Berlin 15.5.2023“ und dass das Zeugnis von der Arbeitnehmerin bevollmächtigten Rechtsanwältin erstellt worden war, wurden hinzugefügt, berichtet beck-aktuell

Arzt muss sich Inhalt zurechnen lassen können

Das LAG gab der Arbeitnehmerin recht und stellte fest, dass die bloße Übernahme des Entwurfs ohne den Briefkopf der Arztpraxis nicht ausreichend sei. Ein qualifiziertes Zeugnis müsse in formeller Hinsicht den üblichen Anforderungen im Geschäftsleben genügen. Und dazu gehöre auch ein Briefkopf, der den Ausstellenden erkennen lässt. Der Arzt verwendet üblicherweise auch Firmenbögen. 

Zudem genüge es den Ansprüchen an § 109 GewO nicht, wenn der Eindruck erweckt wird, dass der Inhalt des Zeugnisses von einem Dritten stammt und der Ausstellende sich den Inhalt somit gar nicht zurechnen lassen will. Zuvor hatte schon das Arbeitsgericht Berlin ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft gegen den Arzt festgesetzt. Die Vorwürfe des Arztes, er hätte sich sonst der Urkundenfälschung strafbar gemacht, wies das Gericht zurück. 

Arbeitgebende sollten Sorgfalt walten lassen

Arbeitgebende sollten daher nicht nur Wert auf die inhaltlichen Anforderungen legen, sondern auch die Formalien nicht außer Acht lassen. Denn bei Mängeln in der äußeren Form wird den Vorgaben an ein qualifiziertes Zeugnis nach der GewO nicht genügt. Formmängel können dann wiederum zur Ungültigkeit des Dokuments und zu Konsequenzen für das Unternehmen führen.

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Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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