EuGH

Corona-Quarantäne und Urlaub schließen sich nicht aus

Veröffentlicht: 15.12.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 15.12.2023
Verschlafene Geschäftsfrau in schwarzem Anzug liegt auf weißem Sofa mit blauer Wand im Hintergrund

Wer während seines Erholungsurlaubs erkrankt, darf seine Urlaubstage vom arbeitgebenden Unternehmen zurück verlangen. Krankheit und Erholung schließen sich aus. Das gilt aber nicht, wenn man während des Urlaubs lediglich gesund unter Quarantäne gestellt wird, bestätigte nun der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 14.12.2023, Aktenzeichen: C-206/22). 

Zeitraum der Entspannung und Freizeit

Bei dem Fall ging es um den Mitarbeiter einer Sparkasse. Dieser wollte im Dezember 2020 Urlaub machen, musste aber einen Tag vor Urlaubsantritt in Quarantäne. Er selbst war zwar gesund, allerdings hatte er am Arbeitsplatz Kontakt mit einer positiv getesteten Person. Die Urlaubstage wollte er wieder gut geschrieben haben. Die Sparkasse und nun auch der EuGH lehnte das ab. 

Wie Beck-Aktuell berichtet, arbeitete das Gericht aus, dass der Erholungsurlaub ein Zeitraum der Entspannung und Freizeit sei. Diesem Zweck stehe eine Krankheit, aber eben nicht die Quarantäne entgegen.

Bleibt noch die PC-Konsole

Damit bestätigt der EuGH das, was auch schon Gerichte auf nationaler Ebene geurteilt haben. So entschied das Arbeitsgericht in Bonn (Aktenzeichen: 2 Ca 504/21), dass die Urlaubstage nur beim Vorliegen einer AU zurückverlangt werden können. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 15.10.2021, Aktenzeichen: 7 Sa 857/21) entschied ebenfalls so. Tipps, wie man im seine Urlaubszeit in der Quarantäne nutzen kann, gab außerdem das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 15.02.2022, Aktenzeichen: 1 Sa 208/21): „Er kann den Urlaub auch während der ganzen Zeit zuhause spielend vor der PC-Konsole oder im Wohnzimmer liegend verbringen.“

Das Problem mit den Urlaubstagen hat sich im Übrigen mit der Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes vom September 2022 erledigt. Seitdem darf eine behördlich angeordnete Quarantänezeit nicht mehr auf den Urlaub angerechnet werden. Diese Regelung zu Gunsten der Arbeitnehmenden gilt allerdings nicht rückwirkend. 

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Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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