Chaos während der Pandemie

Kurzfristige Zusage zu Weihnachtsmarkt ist unternehmerisches Risiko

Veröffentlicht: 21.12.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
Weihnachtsmarkt im Dunkeln mit Licht

Die Vorweihnachtszeit 2021 war geprägt von vielen Unsicherheiten: Kommt der nächste Lockdown? Finden Weihnachtsmärkte wie gewohnt statt? Diese Fragen waren natürlich auch für Gewerbetreibende enorm wichtig. Auch Veranstalter:innen hatten mit Planungsunsicherheiten zu kämpfen. Oftmals konnten sie Gewerbetreibenden erst kurzfristig zusagen. Das durften sie im Einzelfall auch, entschied ein Gericht und wies die Schadensersatzklage einer Gewerbetreibenden ab. 

Zusage eine Woche vor Termin

Der Fall dreht sich um den Osnabrücker Weihnachtsmarkt 2021. Der Kläger hatte sich um einen Standplatz beworben. Ob der Weihnachtsmarkt überhaupt stattfinden würde, war lange unklar. Über diese Unklarheiten klärte der Veranstalter – die Stadt – Ende September 2021 transparent auf. Man plane zwar so, als würde der Markt stattfinden; alles stünde aber unter dem Vorbehalt der pandemiebedingten Absage.

Eine Woche vor Marktbeginn konnte die Stadt den Gewerbetreibenden verbindliche Angebote unterbreiten. Zu kurzfristig für den Kläger, der das Angebot ablehnte. Immerhin würden Wareneinkauf und Personalbeschaffung mehrere Wochen Zeit in Anspruch nehmen. In der Kurzfristigkeit der Zusage sah er außerdem eine Pflichtverletzung der Stadt und klagte daher auf Schadensersatz.

Was hätte die Stadt anderes tun sollen?

Bereits das Landgericht hatte die Schadensersatzklage abgelehnt. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger laut Beck-Aktuell zunächst Berufung ein. Nach einem schriftlichen Hinweis des zuständigen Oberlandesgerichts Oldenburg zog er die Berufung zurück, wodurch die Entscheidung des Landgerichts nun rechtskräftig wurde: Das Landgericht warf in seiner Entscheidung die Frage auf, was die Stadt denn hätte anders machen können beziehungsweise müssen. Im Ergebnis kam das Gericht zu dem Schluss, dass man der Stadt als Veranstalter keine Pflichtverletzung vorwerfen kann. Es konnte kein früherer Vertragsabschluss angeboten werden, da die Stadt selbst von den Corona-Beschränkungen der Bundesregierung abhängig war. Mit einer früheren Zusage hätte sich die Stadt im Falle einer Absage dann schließlich erst recht schadensersatzpflichtig machen können. Außerdem konnte der Kläger aufgrund der Ankündigung im September früh entscheiden, ob er sich vorsorglich auf den Markt vorbereitet – oder eben nicht. Diese mit Unsicherheiten verwobene Entscheidung gehöre zum unternehmerischen Risiko. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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