Bundesarbeitsgericht

Smartphone-Verbot am Arbeitsplatz: Darf der Betriebsrat mitreden?

Veröffentlicht: 03.01.2024 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 03.01.2024
Mann am Handy

Vor dem Bundesarbeitsgericht wurde der Fall eines Automobilzulieferungsbetriebs verhandelt. In dem Unternehmen mit rund 200 Angestellten wurde ein Verbot aufgestellt, welches die private Handynutzung am Arbeitsplatz verbietet, wie Haufe.de berichtete.

Arbeitgeber drohte mit Kündigung

Der Arbeitgeber ließ im November 2021 mit einem Aushang verkünden, dass jede Nutzung von Mobiltelefonen beziehungsweise Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht gestattet ist. „Sofern gegen dieses Verbot verstoßen wird, ist mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen – bis hin zur fristlosen Kündigung – zu rechnen“, hieß es dort. 

Der Betriebsrat war der Auffassung, dass sein Mitbestimmungsrecht verletzt wurde. In Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Beschäftigten hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Der Betriebsrat forderte den Arbeitgeber dazu auf, die Regel zurückzunehmen und ging letztlich vor Gericht, als der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nachkam. 

Zunächst landete der Fall vor dem Arbeitsgericht Braunschweig und vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen: Beide Gerichte waren aufseiten des Arbeitgebers und sahen kein Mitspracherecht des Betriebsrates. Darauf hin landete der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht.

Regelung behandelt hauptsächlich die Arbeitspflicht

Nicht mitbestimmungspflichtig sind Regelungen und Weisungen, die sich unmittelbar auf die Arbeitspflicht beziehen. Man spricht hier vom Arbeitsverhalten. Mitbestimmungspflichtige Regeln sind solche, die das Ordnungsverhalten betreffen. In vielen Fällen wirken sich die Regeln auf beide Bereich aus, dann ist entscheidend, welcher Regelungszweck überwiegt. 

Das Bundesarbeitsgericht schloss sich hier der Meinung der Vorinstanz an. Mit dem Nutzungsverbot des Handys während der Arbeitszeit soll dafür gesorgt werden, dass die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht wird. Dabei handelt es sich um eine Konkretisierung der Arbeitspflicht und keine Regel, die das arbeitsbegleitende Ordnungsverhalten betrifft, so das Landesarbeitsgericht Niedersachsen.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

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Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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