Eindeutige Vorgaben

Betriebsratswahl: Kein Smiley auf Vorschlagsliste erlaubt

Veröffentlicht: 03.01.2024 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 04.01.2024
Brief mit Betriebsrat wird in Karton gesteckt

Wird ein neuer Betriebsrat nach der regelmäßigen Amtszeit von vier Jahren gewählt, herrschen strenge Bedingungen, unter denen die Wahl stattzufinden hat. Da bleibt kein Platz für Späße aller Art. Auch bei den dort vorgeschlagenen Listennamen dürfen weder Wortspiele noch Bildchen, wie Smileys, verwendet werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln kürzlich in einem Fall von Wahlanfechtung, wie beck-aktuell berichtet.

Wahlvorstand lehnte mehrere Listennamen ab

Auslöser für die Entscheidung des LAG war ein von Arbeitnehmer:innen eines weltweit agierenden Logistikunternehmens beim Wahlvorstand eingereichter Wahlvorschlag. Dieser enthielt das Kennwort „fair.die“. Der Wahlvorstand lehnte den Vorschlag aufgrund des verwendeten Listennamens ab und setzte dafür die Familiennamen der beiden erstgenannten Kandidaten auf der Liste ein. Fünf Arbeitnehmer:innen haben danach die Wahl des 25-köpfigen Betriebsrats angefochten.

Grund für die Ablehnung des Listennamens war die phonetische Ähnlichkeit mit der Gewerkschaft „ver.di“. Doch der zweite Vorschlag der Arbeitnehmer:innen gefiel dem Vorstand ebenfalls nicht: Auch das Kennwort „FAIR{Smiley-Symbol}die Liste“ wurde nicht angenommen. Die Arbeitnehmer:innen gaben nicht auf, aber auch die drei nächsten Alternativen, die alle einen Smiley im Kennwort enthielten, wurden abgelehnt.

Ablehnung der Vorschläge war rechtmäßig

Die Richter:innen am LAG Köln (Beschluss vom 01.12.2023 – 9 TaBV 3/23) stimmten dem Wahlvorstand zu und entschieden, dass ein Bildsymbol wie ein Smiley innerhalb eines Kennworts unzulässig ist. Das gilt zumindest dann, wenn das Bildchen wie das verwendete Lächeln lediglich einen Stimmungs- oder Gefühlszustand ausdrücke, aber keine eindeutige Wortersatzfunktion habe und nicht ausgesprochen werde. Auch war das Kennwort „FAIR{Smiley-Symbol}die Liste“ deshalb unzulässig, da es klanglich eine Verwechslungsgefahr mit der „ver.di-Liste“ gegeben habe. 

Betriebsratswahl trotzdem für ungültig erklärt

Obwohl das LAG dem Wahlvorstand bezüglich der Ablehnung der Listennamen zustimmte, wurde die Betriebsratswahl dennoch für ungültig erklärt. Das lag jedoch daran, dass der Wahlvorstand für eine weitere Betriebsstätte in unzulässiger Weise die generelle Briefwahl angeordnet hatte, obwohl der Hauptbetriebssitz in räumlicher Nähe lag. 

Das LAG Köln hat keine Rechtsbeschwerde zugelassen.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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