Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im Februar 2015

Veröffentlicht: 02.03.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 30.03.2015

Online-Händler haben mit der Umsetzung der zahlreichen verbraucherschützenden Vorschriften alle Hände voll zu tun. Da kam der Datenschutz in vielen Online-Shops meist zu kurz. Bislang war die Verfolgung derartiger Verstöße angesichts des tiefschneidenden Eingriffs in die Rechte der Betroffenen aber noch relativ gering.

Justitia(Bildquelle Justitia: Jorg Hackemann via Shutterstock)

Zahlreiche neue Datenschutzmaßnahmen auf den Weg gebracht

Die Rufe der Datenschützer nach mehr Datenschutzaufsicht wurden im Februar endlich erhört. Zum Einen wurde im Februar ein Gesetzesentwurf, nach dem Verbraucherverbände die missbräuchliche Verwendung von Verbraucherdaten verfolgen dürfen, vom Kabinett beschlossen. Daneben hat der Bundesrat am einen Gesetzentwurf für eine unabhängige Datenschutzkontrolle auf Bundesebene beschlossen. Das Gesetz sieht die Einrichtung einer unabhängigen Bundesdatenschutzbeauftragten vor, der den Vorsitz über eine neue oberste Bundesbehörde mit Sitz in Bonn inne hat.

Verbraucher haben der Erhebung und Verarbeitung ihrer Daten im Internet in aller Regel nicht zugestimmt. Auch diese Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht sollen nun langfristig eingeschränkt werden. Das Kabinett hat auch zu diesem Problem einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen. „Er soll Verbraucher besser vor der unzulässigen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten durch Unternehmer schützen“, so die Regierung.

Auch die Bundesregierung kommt an der zunehmenden Digitalisierung nicht mehr vorbei. Laut einem neuen Entwurf sollen künftig mehr Daten auf digitalem Wege gespeichert werden.

Die sog. Cookie-Richtlinie war für Datenschützer schon seit Langem ein sensibles Thema. Die meisten Länder haben die Frist zur Umsetzung der Cookie-Richtlinie in nationales Recht eingehalten und eigene Regelungen geschaffen. Eine Meldung der Landesbeauftragten für Datenschutz zufolge seien die derzeit vorhandenen datenschutzrechtlichen Regelungen in Deutschland jedoch nicht ausreichend, die europarechtlichen Vorgaben bei der Verwendung von Cookies zu erfüllen. Daher wird gezielt die Bundesregierung wegen ihrer fehlenden Gesetzgebung angesprochen und zu einem Tätigwerden aufgefordert.

Wettbewerbszentrale warnt vor Bestellabbrecher-Mails

Bricht ein Kunde in einem Online-Shop die Bestellung ab, tut er dies aus gutem Grund. Ihn später an seinen verwaisten Warenkorb per E-Mail zu erinnern, ist nicht zulässig. Das machte die Wettbewerbszentrale noch einmal deutlich. Die zugesendete sog. Bestellabbrecher-E-Mail ist sowohl aus datenschutzrechtlicher als auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht als unzulässig zu bewerten.

Auch eine Bestellabbrecher-Mail wird als E-Mail-Werbung einstuft, da sie einzig den werblichen Zweck hat. Die eingegebenen Kundendaten dürfen nur dann für eine E-Mail-Werbung verwendet werden, wenn der potentielle Kunde bei Eingabe seiner Daten sein ausdrückliches Einverständnis erteilt hat. Das ist bei einer Bestellabbrecher-Mail gerade nicht der Fall.

Achtung Vertragsstrafe: Fotos auch aus abgelaufenen eBay-Auktionen entfernen!

Allen Online-Händlern, die schon einmal eine Unterlassungserklärung wegen der unberechtigten Verwendung von Fotos abgegeben haben, sei folgendes Urteil in Erinnerung gerufen: Ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung muss der Online-Händler alle Fehler beseitigt haben, auf die sich die abgegebene Unterlassungserklärung bezieht. Im Falle einer Urheberrechtsverletzung müssen alle Fotos des Gegners aus dem Internet entfernt werden – auch die in bereits abgelaufenen, aber noch aufrufbaren eBay-Auktionen, so der Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2014, Az.: I ZR 76/13).

Fotolia-Nutzer soll Schadensersatz wegen falscher Urhebernennung zahlen

Die Fotolia Nutzungsbedingungen enthalten genaue Regelungen, wie die Urheberhinweise an einem gekauften Foto anzubringen sind: „Eine Nennung in der Form „© Name bzw. Alias des Fotografen / fotolia.com" im Impressum oder einem dezidierten Bildnachweis ist ausreichend.“

Der Nutzer eines Fotolia-Bildes hat diese Regelungen befolgt und den erforderlichen Urheberhinweis im Impressum angegeben. Dennoch erhielt er eine Abmahnung des Urhebers, ein Fotograf, der zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und Zahlung eines Schadensersatzes sowie Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.248,50 Euro auffordert. Wir sind gespannt, wie der Rechtsstreit ausgeht und werden weiter über den aktuellen Stand berichten.

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