Irreführende Werbung

Webseiten-Betreiberin muss für irreführende Google-Suche haften

Veröffentlicht: 01.02.2024 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 01.02.2024
Google-Suche

Eine Heilpraktikerin wurde vor dem OLG Stuttgart (Beschluss vom 11.08.2023, Az. 2 W 30/23) wegen irreführender Werbung verurteilt. Grund dafür war die verkürzte Anzeige des Titels ihrer Webseite. Der Teil, der abgeschnitten wurde, war allerdings entscheidend. Denn mit der Google Suchanzeige wurde der Teil nicht mit angezeigt, aus dem hervorgeht, dass es sich um eine Heilpraktikerin handelt. Die Beklagte hatte den Titel ihrer Webseite in den Metadaten folgendermaßen gewählt:  „systematischer Coach + Psychotherapeutin (HeilprG)”. In der Google-Suche wurde der Zusatz „(HeilprG)“ allerdings nicht mit angezeigt. Und das wurde der Heilpraktikerin zum Verhängnis. 

Psychotherapeutin nach dem Heilpraktikergesetz

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Heilpraktikerin, die auch Heilkunde im Bereich der Psychotherapie ausübt. Bei der Berufsbezeichnung Psychotherapeutin handelt es sich um eine geschützte Berufsbezeichnung, die Heilpraktiker:innen nur bedingt nutzen dürfen. Eine eindeutige Regel, welche Berufsbezeichnung genutzt werden darf, gibt es allerdings nicht. Sicher ist allerdings, dass deutlich auf die Stellung des Heilpraktikers hingewiesen werden muss. Die Ladenpsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg gab an, dass erlaubte und zulässige Titel u. a. „Heilpraktiker für Psychotherapie“ und „Heilpraktiker (Psychotherapie)“ sind. Als unzulässig stuft die Kammer die Bezeichnung „Psychotherapeut HPG)“ ein. Ob der selbstgewählte Titel „Psychotherapeutin (HeilprG)“ nicht auch schon irreführend ist, darüber lässt sich mit Sicherheit streiten, er war allerdings nicht Teil des Verfahrens. 

Beklagte hätte mit Verkürzung rechnen müssen

Unstreitig ist allerdings, dass die Bezeichnung Psychotherapeutin, ohne jeglichen Zusatz auf das Heilpraktikergesetz irreführend ist und so nicht erlaubt ist. Genau das zeigte die Google-Suche allerdings an. Und das OLG Stuttgart war der Auffassung, dass die Beklagte dafür auch haften muss. „Sie musste ohne weiteres damit rechnen, dass eine Suchmaschine den anzuzeigenden Treffer aus diesen Metadaten generieren und - schon aus Darstellungsgründen - nur in abgekürzter - irreführender - Form wiedergeben könnte.“ führte das OLG Stuttgart dazu aus. Der Suchmaschineneintrag sei durch die Beklagte selbst verursacht worden, also sei er ihr auch zuzurechnen. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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Kommentare  

#7 O.T. 2024-02-08 10:59
Natürlich haften immer die Kleinen. Selbstverständl ich weiß man ja vorab, was Google, Amazon, Facebook & Co dann daraus machen.

Diese dürfen machen, was sie wollen. Da trauen sich die Gerichte und auch die Politik nicht heran, während der kleine bluten muss.
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#6 Martínez 2024-02-07 19:24
Man sollte seine Firma dringend in das Ausland verlegen. Das kriminelle Abmahnen gibt es nur in Deutschland .
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#5 Ralf-Ternes 2024-02-07 15:18
Würde das Gericht hier der Verursacher (google) belangen, könnte sowas generell in Zukunft verhindert werden. Denn das Suchergebnis wurde von google erstellt und von Google auf der eigenen Webseite angezeigt.

Das ist genauso als würde mir jemand sagen, er hätte ein neues Auto gekauft und ich erzähle es weiter und sage, die Person hätte sich ein neues Auto geklaut. Aber ein Gericht würde nicht mich für die Falsche Aussage in Haftung nehmen, sondern den, der ursprünglich es korrekt gesagt hat. Das Urteil des Gerichts hätte in der Urteilsbegründu ng dann stehen, dass derjenige, der gesagt hat, er habe sich ein neues Auto gekauft damit hätte rechnen müssen, dass ich aus dem "gekauft" ein "geklaut" machen würde.

Genau solche Rechtsprechunge n sorgen dafür, das große Milliarden Konzerne von Suchmaschinen wie Google keinerlei Verantwortung mehr übernehmen müssen, was sie in ihren Suchergebnissen anzeigen. Ich vermute eher, dass der Richter keinerlei Ahnung hat, wie Suchergebnisse in Suchmaschinen entstehen und halte daher dieses Urteil als Ergebnis mangelndes Wissen oder Bildung in diesem Gebiet.
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#4 Alexander 2024-02-05 11:58
Dieses Urteil zeigt leider erneut, dass Deutschland ein digitales Entwicklungslan d ist. Insbesondere die Justiz ist weiterhin im letzten Jahrtausend stehengeblieben.

Obwohl im eigenen Einflussbereich (!) der eigenen Website (!) alles korrekt ist, haftet die Dame nun für das was die KI von Suchmaschinenbe treibern daraus macht (Google)? Muss Sie denn nun alle Suchmaschinen (Bing, Ecosia usw.) überwachen und die Betreiber aktiv anschreiben, damit Sie nachweisbar erfährt wieviele Zeichen gelten? Und ist sie dann auch für Änderungen der Betreiber haftbar?

Gleicher Blödsinn bei den automatisiert erstellten Brancheneinträg en bei Google & Co. Dort auf internationaler Ebene gibt es schlicht keinen Heilpraktiker, sondern das ist im Berufsbild des Psychotherapeut en und wird auch so gelistet.

Für falsche Einträge im Telefonbuch haben früher nicht die Anschlussinhabe r gehaftet. So einen Schwachsinn gibt es wirklich nur noch bei den gestrigen deutschen Gerichten...
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#3 Alex 2024-02-02 12:34
Unfassbares Urteil! Als Webseitenbetrei ber kann ich überhaupt nicht sicherstellen auf jeder dritten Instanz richtig ausgespielt zu werden.

Was hier zählt wäre der Quelltext der Webseite - so ein Urteil öffnet Abmahnanwälten Tor und Tür.

Ich hofffe die Dame geht in Berufung!

Logische Folge > Jede Firma ohne richtige Firmierung im Google Title könnte somit abgemahnt werden ..
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#2 Ronny 2024-02-01 21:54
Das wurde so hingenommen und ist rechtskräftig? Der Titel beinhaltet in Summe 50 Zeichen. Google selbst rät maximal 60 Zeichen zu verwenden. Zudem werden Website Titel in unterschiedlich er Länge je nach Name einer Unterseite angezeigt.

Wie kann ich für die Darstellung meines Contents durch einen Dritten (in dem Fall Google) haftbar gemacht werden? Zudem der Dritte auch noch sagt, dass bis zu 60 Zeichen berücksichtigt werden. Das ergibt ja hinten und vorne gar keinen Sinn.

Oder verstehe ich hier etwas grundlegendes nicht?

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Antwort der Redaktion.

Hallo Ronny,

bisher haben wir keine Informationen darüber, ob ein Rechtsmittel eingelegt wurde. Sobald wir Informationen darüber haben, werden wir natürlich berichten.
Das Gericht hat sich in der Entscheidung, die uns vorliegt, relativ kurz gehalten und keine weiteren Ausführungen zur Begründung gemacht.

Alles Gute und viele Grüße

die Redaktion
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#1 Roland Bär 2024-02-01 16:07
wie viel musste sie zahlen?
von welchen Gerichts-Anwalt skosten ca. ist auszugehen?


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Antwort der Redaktion:

Hallo Herr Bär,

leider haben wir keine Informationen über die konkrete Höhe der Kosten.

Alles Gute und viele Grüße

die Redaktion
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