Verpackungsgesetz

Achtung: Jahresmengenmeldung steht an

Veröffentlicht: 25.11.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 25.11.2020
Verpackungsabfall

Vor nun fast zwei Jahren trat in Deutschland das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Online-Händler kennen besonders die beiden „großen“ Pflichten, von denen sie in vielen Fällen betroffen sind: Einerseits gibt es die Systembeteiligungspflicht, die auch schon vor dem Verpackungsgesetz da war und insbesondere auch Online-Händler verpflichtet hat, entsprechende Verpackungen bei einem dualen System zu lizenzieren. Neu hinzugekommen ist mit dem Verpackungsgesetz Anfang 2019 die Pflicht für alle Betroffenen, sich bei der Zentralen Stelle für das Verpackungsregister LUCID zu registrieren. 

Nun zum Jahreswechsel wird eine weitere Vorschrift für viele Online-Händler wieder relevant: Die Jahresmengenmeldung steht an. Wer sich nicht oder nicht richtig darum kümmert, für den kann es teuer werden: Wird die Datenmeldung nicht oder auch nicht richtig abgegeben, kann es zur Verhängung eines hohen Bußgeldes kommen.  

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Susanne und das Verpackungsgesetz – Beispiel zur Mengenmeldung

Die sogenannte Datenmeldepflicht ist in § 10 Verpackungsgesetz geregelt. Demnach müssen Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, zu denen wohl auch die meisten Online-Händler zählen, Angaben an die Zentrale Stelle Verpackungsregister melden, sobald sie diese gegenüber ihrem dualen System machen. Wie wird daraus nun eine Pflicht zur Mengenmeldung?

Online-Händler müssen bei ihrem genutzten dualen System regelmäßig angeben, welche Mengen an Verpackungen sie als Hersteller in den Verkehr bringen. Praktisch zeigt das folgendes Beispiel: 

Susanne ist Online-Händlerin und schließt mit einem dualen System einen Vertrag über die Systembeteiligung für 2020. Dabei gibt sie an, welche Mengen an Verpackungen sie in diesem Zeitraum voraussichtlich in Verkehr bringen wird – danach bestimmt sich in der Regel auch ihre Lizenzgebühr. Da sie natürlich noch nicht genau weiß, was die Zukunft bringt, schätzt sie dies. Das ist die sogenannte Plan-Menge. Über das Jahr hinweg notiert sie sich stets, welche Mengen an Verpackungen sie verbraucht. Zum Jahresanfang 2021 muss sie sich nun erneut bei ihrem dualen System melden und gibt dabei an, welche Mengen es nun tatsächlich waren – sie korrigiert sozusagen ihre zunächst vorgenommene Schätzung. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Ist-Menge. Zudem gibt sie gegenüber dem dualen System wieder eine Plan-Menge für den bevorstehenden Berechnungszeitraum an, also 2021. Dabei kann sich Susanne an ihren Mengen in den letzten Jahren orientieren. So wiederholt sich das Spiel Jahr für Jahr. 

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Das verlangt das Verpackungsgesetz

Susanne muss zum Jahreswechsel 2020/21 also zwei Meldungen an ihr duales System vornehmen (damit ist es aber noch nicht getan):

  • Jahresabschlussmeldung 2020: Die Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die sie im letzten Berechnungszeitraum (2020) tatsächlich als Hersteller in Verkehr gebracht hat (Ist-Menge). 
  • Planmengenmeldung 2021: Die Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die sie im bevorstehenden Berechnungszeitraum (2021) voraussichtlich in Verkehr bringen wird (Plan-Menge).

Da der Berechnungszeitraum bei Susanne, wie bei den meisten anderen Betroffenen, das Kalenderjahr ist, kann sie die Meldung ab dem 1. Januar des Folgejahres vornehmen. Möglich ist die Mengenmeldung in den meisten Fällen insofern ab dem 1. Januar 2021. Eine allgemeine Frist stellt das Verpackungsgesetz hier nicht auf. Entscheidend ist also, welche Angaben sich im Vertrag mit dem dualen System dazu finden.

Alles erledigt hat Susanne damit noch nicht, denn etwas Wichtiges besagt das Verpackungsgesetz noch: Es verlangt, dass die Daten, die Susanne an ihr duales System gemeldet hat, unverzüglich auch der Zentralen Stelle gemeldet werden müssen – es gibt also eine indirekte Frist. Sie hängt aber eben davon ab, wann Susanne entsprechende Daten an ihr duales System meldet bzw. melden muss. 

Susanne nimmt die Meldungen von Ist-Menge 2020 und Plan-Menge 2020 also möglichst zeitgleich an das duale System wie auch die Zentrale Stelle Verpackungsregister vor – letzteres kann hier erledigt werden.

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Zusammenfassung: Das ist zu tun

Insgesamt besteht die Meldung genaugenommen aus vier einzelnen Meldungen:

  • Die Jahresabschlussmeldung 2020 über die tatsächlich in Verkehr gebrachten Mengen (Ist-Mengen) an das duale System
  • Die Jahresabschlussmeldung 2020 über die tatsächlich in Verkehr gebrachten Mengen (Ist-Mengen) an die Zentrale Stelle
  • Die Planmengenmeldung 2021 über die Mengen, die im kommenden Berechnungszeitraum geschätzt in Verkehr gebracht werden (Plan-Menge) an das duale System
  • Die Planmengenmeldung 2021 über die Mengen, die im kommenden Berechnungszeitraum geschätzt in Verkehr gebracht werden (Plan-Menge) an die Zentrale Stelle

Möglich ist das im Regelfall ab dem 1. Januar 2021 – genaues regelt der Vertrag mit dem dualen System. Für die Datenmeldung beim dualen System wenden sich Händler an dieses. Die Meldung bei der Zentralen Stelle ist online hier möglich. Dabei muss eine gegenüber dem dualen System vorgenommene Meldung stets unverzüglich auch gegenüber der Zentralen Stelle erfolgen. Zudem müssen die gemeldeten Werte gegenüber den beiden Stellen identisch sein. Es darf beispielsweise beim dualen System nicht eine andere Menge für 2020 gemeldet werden als bei der zentralen Stelle. Auf Dritte abwälzen können Händler diese Aufgabe übrigens nicht: Die Datenmeldung muss laut Verpackungsgesetz höchstpersönlich erfolgen. 

Halten sich Händler nicht an die gesetzlichen Vorgaben, kann es deutlich teurer als ein typischer Systembeteiligungsvertrag werden: Wird die Datenmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro verhängt werden.

Mehr Informationen zum Verpackungsgesetz, seinem Geltungsbereich und den Pflichten für Online-Händler gibt es vom Händlerbund hier.

Kommentare  

#16 Oli P. 2020-12-10 09:10
Dann scheinst du dich mit Onlinehandel nicht auszukennen.
Handel von Produkten die jeder überall auf dem Markt beschaffen kann ist aussterbend.

Selbstverständlich habe ich mir nach knapp 20 Jahren E-Commerce Erfahrung für meine Selbstständigke it ein eigenes Produkt entwickelt - wie gesagt macht Onlinehandel anders überhaupt keinen Sinn.

Frage mich wie du dazu kommst mit solch einer Überheblichkeit von "Uns Onlinehändler zu verstehen" schreiben kannst.
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#15 susanne 2020-12-09 16:47
zu Oli P.

Die Produktverpacku ng (z.B. Deine Zigarettenschac htel) zählt schon unter das VerpackungsGese tz, aber nicht für Dich als Online-Händler.
Ich bin davon ausgegangen, dass Du nicht Produzent (Hersteller im eigentlichen Sinne) eines Produktes bist. Deshalb wollte ich es einfacher darstellen, nur aus Sicht für einen Online-Händler.

Ich dachte, Du hast ernsthaft Interesse, das Thema in Bezug auf uns Online-Händler zu verstehen. Und da wollte ich nur das wiedergeben, was für uns wichtig ist. Und das ist alles einfach und erklärbar.

Wir sind seit 01.01.2009 bei einem dualen System angemeldet. Ich kenne die Verpackungsvero rdnung und nun das Verpackungsgese tz in all den Teilen, welche unser Unternehmen als Online-Händler betreffen.

Eine Diskussion über das Thema für Produktherstell er (z.B. für Deine Zigarettenschac htel) ist hier völlig unnötig. Zum Einen, weil die Industrie schon seit vielen Jahren ihre Verpackungsabga be leistet und zum Anderen, weil es sich hier um eine Plattform für Onlinehändler handelt.
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#14 Oli P. 2020-12-09 11:45
Wie kommst du denn bitte da drauf das die Warenverpackung nicht unters Verpackungs Gesetz fällt?

Solltest du mir dies hinreichend nachvollziehbar aufzeigen können bin ich begeistert und lobe dich ausdrücklich für deinen Sachverstand und Kompetenz.

Wenn du es nicht im Gesetz o.ä. nachweisen kannst - ganz ehrlich, dann vergesse ich die Diskussion hier denn es ist müßig dir immer und immer wieder die selben Sachverhalte zu erklären auf die du dann überhaupt nicht eingehst und offensichtlich mangels Sachverstand und Praxis nicht verstehst.
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#13 Susanne 2020-12-08 14:10
Die Warenverpackung en (z.B. Zigarettenschac hteln) zählen NICHT zu einer Verpackung im Sinne des VerpackungsGese tzes!
Dazu zählen nur VERSAND-Verpack ungen, sogenannte Umverpackungen. (zusätzliche äußere Verpackung)


Mengenmeldungen:

Aber Deine Planmenge bis 31.12. gibst Du doch identisch bei beiden Systemen (zum gleichen Zeitpunkt) ab.
In dem Moment hast Du Deine Pflicht zur Identität doch erfüllt.

Und genau so machst Du es mit der Istmenge.
Wenn Du diese Meldungen am gleichen Tag zu Deinem dualen System und zu Lucid meldest, ist auch dort die Identität beider Mengen gewahrt.

Der Abgleich zwischen ZSVR und Dualen Systemen findet außerhalb Deiner Befugnis statt und ist gesetzlich vorgeschrieben. Damit haben wir Händler nichts mehr zu tun.
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#12 Oli P. 2020-12-07 19:48
Ich meine mit Warenverpackung zum Beispiel deine Schachtel Zigaretten für die der Zigarettenherst eller (also ich) die Entsorgung bezahlt.
Wenn du nun das Rauchen kurzfristig aufgegeben hast und im Rahmen deines Widerrufsrechts die ungeöffnete Schachtel Zigaretten zurück schickst dann geht die Schachtel wieder ins Lager und wird dem nächsten verkauft.

Kannst du nachvollziehen dass ich dazu nicht alle Zigaretten aus der Schachtel raus nehmen, diese weg werfen und die Zigaretten neu verpacken muss?
Nur die Versandverpacku ng wird ggfs. weg geworfen.


Zum Thema Planmengen:
Wie du ja weist müssen diese bei Lucid und beim dualen System identisch sein.
Beim dualen System wird aber der von mir z.B. am 31.12. eingegebene Wert mit dem Istwert vom z.B. 15.2. überschrieben.
Dementsprechend ist es eben nicht möglich die Anforderungen alle zu erfüllen und am 31.12. Planmengen an Lucid zu melden die dann zugleich auch noch identisch zu den vom dualen system sind.
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#11 Susanne 2020-12-07 13:53
Ich verstehe immer noch nicht, woher Dein Entsorger (duales System) Deine Istmenge für das lfd Jahr am 31.12. nimmt, um es auf die Planmenge zu setzen???

Die Planmenge muss doch bis 31.12. gemeldet sein.
Die Istmenge kann aber doch erst nach dem 31.12. gemeldet werden.

Oder meldest Du bis 31.12. keine Planmenge für das Folgejahr???
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#10 Susanne 2020-12-07 13:48
zu Oli P.

Du siehst und machst es viel zu kompliziert.

Im Gesetz steht: "ERSTMALIG in Verkehr bringt".
Das ist eindeutig und bedeutet, wenn ein Karton das erste Mal versendet wird.

Und da sind die Retouren aus dem Vorjahr immer auch im Vorjahr in den Verkehr gebracht wurden.
So meldest Du diese Verpackung auch nur einmal, nämlich im Vorjahr.

Und die Verpackungen werden vom versendenden Unternehmer ERSTMALIG in den Verkehr gebracht (Warenverkehr). Das ist der ERSTE Versandweg.

Deshalb musst Du auch KEINE Gebühren bezahlen für Kartons, die Du von einem Lieferanten bekommen hast, wenn der Lieferant bei LUCID registriert ist und diese Kartonagen lizensiert hat.
(Um das zu überprüfen, gibt es das öffentliche Register.)

Damit schließt der Gesetzgeber eine doppelte Bezahlung aus.

Was meinst Du mit Warenverpackung en?
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#9 Oli P. 2020-12-07 12:22
zu Susanne:
Genau darum gehts doch! Zumindest zwei Entsorger am Markt machen das mit den Planmengen so wie ich beschrieben habe weshalb ich die Aussagen und ständigen Erinnerungen man müsse bis zum 31.12. tätig werden für äußerst lästig und verwirrend halte!



Nenne es entsorgen oder in Verkehr bringen wie es im Gesetz steht. Wenn ich Ware für deren Verpackung ich ans duale System Gebühren bezahle in 2020 verkaufe, anfang 2021 zurück bekomme und in 2021 die selbe Ware mit der selben Verpackung erneut an einen Verbraucher verschicke dann werde ich nicht zwei mal ans duale System bezahlen.
Um ein einheitliches Vorgehen zu haben ziehe ich die Verpackungen welche eben gerade NICHT vom Endverbraucher in Verkehr gebracht wurden von meiner Istmenge 2020 ab.

Bitte sei so offen zu verstehen das ich AUCH für meine Warenverpackung bezahle und nicht, wie von dir eventuell angenommen, nur die Versandverpacku ng!
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#8 susanne 2020-12-04 13:16
zu Oli P.

Der Zeitpunkt der Entsorgung hat nichts mit dem Zeitpunkt des Versandes zu tun.
Es geht lediglich um den Zeitpunkt, wann die Verpackung erstmalig (also einmalig) in den Verkehr gebracht wurde.
So steht es im Gesetz.
Dabei ist es unerheblich, ob der Endverbraucher den Karton noch im alten Jahr, im neuen Jahr, Jahre später oder überhaupt nicht entsorgt.

Deshalb muss zurückgekommene Verpackung nicht nochmal im neuen Jahr gemeldet werden.

Im übrigen zählt auch der Müll vom Gewerbetreibend en dazu. Es sei denn, der Unternehmer hat einen speziellen Vertrag über Rückführung von Verpackungsmüll . Dann muss der Unternehmer aber auch dafür separat bezahlen. Möglicherweise hast Du so einen Vertrag über Verpackungsmüll und zahlst dafür extra.

Wir haben das nicht. Wir werden ganz normal über die Müllentsorgung (im Gewerbetarif) abgerechnet.
Dazu zählt Hausmüll, gelber Sack und Papier/Pappe. Das geschieht analog den Privathaushalte n. Für Pappe und Papier haben wir im Gegensatz zu den Privathaushalte n einen großen Container, welcher bei der ganz normalen Abholung auch mit entsorgt wird.


zu 2.
Du schreibst, dass Dein Ensorger die Planmenge Folgejahr analog der Istmenge lfd. Jahr automatisch setzt.
Ich verstehe nicht, wie das gehen soll.
Die Planmenge muss bis 31.12. gemeldet sein.
Die Istmenge kann aber doch erst nach dem 31.12. gemeldet werden.
Woher hat Dein Anbieter (duales System) denn die Zahlen bis 31.12.???
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#7 Oli P. 2020-12-04 10:41
zu Susanne:
Das mit den Retouren hast du nicht richtig verstanden.
Wenn ich im Jahr 2020 1000 Produkte an Endkunden verschickt und lizensiert habe, dann im Januar 2021 100 Produkte zurück kommen, hat die von mir lizensierte Produktverpacku ng eben gerade nicht der Endverbraucher in 2020 entsorgt sondern die Produkte werden entweder in 2021 an einen neuen Kunden verschickt und lizensiert oder ICH entsorge die Verpackung als Gewerbemüll was meines Wissens eben gerade nichts mit dem dualen System zu tun hat.

2. die Mengen bei LUCID und meinem Entsorger müssen übereinstimmen. Wie sollen die von mir am 31.12.2020 bei der Lucid gemeldeten Planmengen mit den bei meinem Entsorger übereinstimmen wenn mein Entsorger die Ist-Menge von 2020 als Planmenge von 2021 setzt?
Dieses Vorgehen wurde mir von 2 Entsorgern so bestätigt. Ich habe hier im letzten Jahr einen relativ großen Aufwand gefahren, einige Telefonat geführt = im aktuellen Jahr mache ich überhaupt nichts.
Mitte ende Januar werde ich mich kümmern und jedem der regelkonforme Meldungen abgeben will empfehle ich auch bei seinem Entsorger nach dem Vorgehen bei den Planmengen zu fragen und entsprechend zu agieren.
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