
„Nutzen Sie die Sendungsverfolgung, wenn Sie online Pakete bestellen?“ Die Chancen, dass die meisten Online-Shopper diese Frage mit „Ja.“ beantworten, stehen ziemlich gut. Umso erfreulicher ist es, dass die meisten Shops diesen Service für ihre Kunden ungefragt in die Wege leiten, das heißt die E-Mail-Adressen der Besteller an das jeweilige Transportunternehmen weitergeben. Der Zusteller informiert den Empfänger dann rechtzeitig über das Eintreffen des Paketes.
Und nun kommt wie so oft der erhobene juristische Zeigefinger…In der Praxis machen sich viel zu wenig Online-Händler Gedanken, dass sie sensible Daten ihrer Kunden, nämlich die E-Mail-Adressen, ungefragt an ein externes Unternehmen herausgeben.
Grundsatz: Weitergabe von Daten mit Einwilligung
Für jegliche Verarbeitung und Weitergabe von Daten ist zunächst eine Einwilligung des Betroffenen notwendig. So lautet der Grundsatz – und das nicht erst seit der Geltung der DSGVO. Ohne diese darf der Besteller nicht vom Transporteur angeschrieben werden. Ein mutmaßliches Einverständnis des Kunden ist nicht ausreichend. Auch DHL ist sich dessen bewusst und weist auf seiner Website ausdrücklich darauf hin: „Stellen Sie bitte vorher sicher, dass Sie das Einverständnis Ihrer Kunden zur Weitergabe der E-Mail-Adresse an DHL eingeholt haben.”.
Ausnahme: Durchführung des Vertrages
Natürlich ist es verständlich, nach begründeten Ausnahmen zu suchen. Beispielsweise ist für das Weitergeben von Daten keine gesonderte Einwilligung notwendig, wenn eben diese Weitergabe für die Erfüllung des Vertrags erforderlich ist. Unter diese Erlaubnis fällt unter anderem die Übermittlung der Postadresse an den Transporteur, denn dies erfolgt unter der Prämisse der Vertragsabwicklung. Ohne Anschrift kann natürlich kein Paket zugestellt werden. Geben Online-Händler die E-Mail-Adresse ihrer Kunden an einen Transportdienstleister weiter, dann lediglich vor dem Hintergrund, einen guten Service zu bieten. Für die Vertragsabwicklung zwingend notwendig ist das aber nicht.
Die E-Mail Adresse des Kunden kann lediglich in bestimmten Fällen für die Vertragsabwicklung notwendig sein, beispielsweise bei der Bestellung von Speditions-Waren. Wenn der Spediteur dem Kunden den Liefertermin per Mail mitteilt. Für die Zustellung einer „normalen“ Warenlieferung sind diese Daten für den Transporteur nicht erforderlich.
Ausnahme: Berechtigtes Interesse des Händlers
Man mag dem Kunden unterstellen, dass er sich über die regelmäßigen Status-Meldungen zu seinem Paket freut. Jedoch setzt das Gesetz ein berechtigtes Interesse beim Unternehmer voraus. Wie auch schon bei der vorhergehenden Ausnahme erfolgt die Weitergabe an den Zusteller nur aus einem reinen Service-Gesichtspunkt. Das dürfte für ein berechtigtes Interesse ebenfalls nicht ausreichen.
Position der Datenschützer
Die Datenschutzkonferenz (DSK), der richtungsweisender Einfluss zukommt, greift diese Frage in einem Beschluss auf und stellt sich auf den Standpunkt der notwendigen Einwilligung: „Die Übermittlung von E-Mail-Adressen durch Onlinehändler an Postdienstleister ist nur bei Vorliegen einer Einwilligung der Kunden in eben diese Übermittlung rechtmäßig.” Die DSK schlägt Händlern vor, Kunden die Zustellinformationen einfach selbst zu übermitteln bzw. einen Link zur Sendungsverfolgung in die eigene Bestellbestätigung einzubinden. Dies wäre die rechtlich unbedenkliche Alternative. Diese Auffassung wurde auch in der Vergangenheit von einigen Landesdatenschutzbeauftragten vertreten.
Sonderfall: Kunde wünscht Zustellung an Packstation
Mit einer Abwandlung zur Frage „Dürfen E-Mail-Adressen der Kunden an das Transportunternehmen übermittelt werden?" wandte sich kürzlich ein Händler an die Community. In seinem Fall habe der Kunde sich bewusst für eine Zustellung an eine Packstation entschieden. In dieser Konstellation kann das Paket nur mit einer mTan abgeholt werden. Ohne E-Mail o. ä. von DHL, in der die mTan mitgeteilt werde, sei die Abholung aber nicht möglich. Wie ist nun die Rechtslage, wenn der Kunde seine Einwilligung zur Weitergabe seiner E-Mail-Adresse an DHL nicht über die Checkbox gegeben hat?
Für die Wunschlieferung an eine Packstation ist eine vorige Registrierung bei DHL erforderlich. In diesem Zuge erhält der Empfänger eine eigene Kundennummer, die sog. Postnummer, die Bestandteil der Empfängeradresse wird. DHL wird den Kunden aus dieser Vertragsbeziehung über den Sendungsstatus informieren, z B. über die App, per SMS oder E-Mail. Sowohl die Einwilligung beim Händler als auch die Weitergabe dieser ist für diesen Fall daher nicht erforderlich.
Fazit und Praxishinweis
Online-Händlern ist zu raten, eine ausdrückliche Kundeneinwilligung einzuholen, wenn sie auch die E-Mail-Adresse des Kunden an das Transportunternehmen weitergeben möchten.
Hierfür sollte im Checkout eine separate Abfragebox eingefügt werden, bei welcher der Kunde der Übermittlung an den Versanddienstleister zum Zwecke der Paketankündigung aktiv einwilligt. Es ist nicht ausreichend, nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in den Versandkostenhinweisen oder in der Datenschutzerklärung darauf hinzuweisen. Nur wenn eine Einwilligung vorliegt, darf der Versand-Händler die E-Mail-Adresse an den Paketdienst weitergeben.
Liegt keine Einwilligung vor oder ist die Checkbox nicht im Bestellablauf integrierbar, z. B. auf Plattformen, muss auf Plan B zurückgegriffen werden. Dabei kann der Händler den Kunden auf eigene Faust über das Tracking informieren.
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Kommentare
vielen Dank für Ihren Kommentar! Wir haben viel Verständnis für die Argumente aus der Praxis und können diese sehr gut nachvollziehen.
Tatsächlich gibt es gute Gründe, die für eine Weitergabe ohne besondere Zustimmungen sprechen. In einem Artikel der OnlinehändlerNe ws hat sich die Redaktion daher schon mit den Gründen “Vertragsabwick lung” und “berechtigten Interesse” beschäftigt. Auch der hessische Datenschutzbeau ftragte stellte sich auf den Standpunkt, dass eine Weitergabe problemlos möglich sei, da alle Parteien ein berechtigtes Interesse an einer schnellen und reibungslosen Zustellung haben. Bußgeldverfahre n oder gerichtliche Entscheidungen sind bisher jedoch noch nicht öffentlich bekannt und damit gibt es auch noch keine abschließende Rechtsklarheit. Es bleibt abzuwarten, welche Ansicht sich in Zukunft durchsetzen wird. Im Zweifelsfall raten wir daher dazu, den sichersten Weg einzuschlagen.
Wir bedanken uns bei Ihnen für den konstruktiven Kommentar und werden diesen in unsere Arbeit einfließen lassen. Im Dialog mit der Politik tragen wir regelmäßig die Interessen unserer Mitglieder im Bereich Daten- und Verbraucherschu tz vor und werden auch Ihre Anmerkungen berücksichtigen.
Beste Grüße,
der Händlerbund
Es wird sicher jemand auf die Idee kommen, die Versandinformat ion eines Händlers mit Trackinglink sei eine nicht zumutbare Belästigung des Kunden - und daher ohne explizite Einwilligung rechtswidrig.
Zudem könnte man eine solche Nachricht auch als Werbung bezeichnen, denn es wird ja mit diesem Service (der zur Vertragserfüllu ng nicht zwingend erfoderlich ist) indirekt auf den Kunden eingewirkt, bei der nächsten Bestellung wieder bei diesem "Händler mit gutem Service" einzukaufen.
Nachdem schon die Bitte um eine Bewertung in einer Rechnungsmail als rechtswidrig erkannt wurde, darf einen nichts mehr wundern oder überraschen.
Die Kunden lesen die Mails der Händler NICHT oder gar sehr selten. Weder werden die Mails mit der Rechnung beachtet, noch die Mails mit der Sendungsverfolg ung. (Erst seit wir auch eine 3. Mail (automatisch nach 5 Tagen) erneut mit Sendungsverfolg ung senden, sind die Nachfragen etwas zurück gegangen..) (95% der Pakete sind zu dem Zeitpunkt aber schon zugestellt - die restlichen Kunden waren nicht erreichbar, da wieder mal etwas bestellt, aber zum Liefertermin nicht zu Hause)
Bekommt der Kunde direkt die Mail mit der Sendungsverfolg ung vom Transportuntern ehmen, sieht er/sie/divers A) WER kommen möchte und B) WANN ungefähr.
Ich persönlich bekomme auch privat Pakete und sehr oft auch dann Mails von DHL, DPD und Co. (obwohl ich nicht aktiv der Übermittlung zugestimmt habe.. (macht mir auch nix, das ist super!) Aber ich ziehe meinen Hut vor dem Mut dieser Händler, dies eiskalt entgegen der DSB durchzuziehen!
Es ist ein Witz, dass die Verbraucherschü tzer keinen Unterschied zwischen einem Service zur Vertragsabwickl ung und einer Werbemail sehen - aber ich glaube, die sind alle eh nicht die hellsten Kerzen auf der Torte.
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