
Als Reaktion auf die stark steigenden Verbraucherpreise für Energie hat die Bundesregierung bereits vor einigen Wochen die Energiepreispauschale beschlossen. Gewerbetreibende, Selbstständige und Angestellte sollen 300 Euro brutto erhalten. Schon im September soll es losgehen mit der Auszahlung.
Alles, was Arbeitgeber jetzt wissen müssen, etwa wo das Geld herkommt oder wann die Auszahlung fällig wird, erklären wir in diesem Artikel.
Wem müssen Arbeitgeber die Pauschale auszahlen?
Die Pauschale erhalten alle Beschäftigten, auch Azubis, Werksstudenten, geringfügig Beschäftigte und Angestellte in Kurzarbeit. Bundesfreiwillige, Studierende in bezahlten Praktika oder sogar ehrenamtliche Übungsleiter, die einen steuerfreien Lohn erhalten, bekommen die Pauschale ebenfalls.
Weiterhin müssen Arbeitgeber die Pauschale an Beschäftigte zahlen, die aktuell Krankengeld bekommen oder in Elternzeit sind.
Die Pauschale unterliegt der Einkommenssteuer. Wer allerdings unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von 10.347 Euro liegt, kann die 300 Euro unversteuert behalten.
- Energiepreispauschale: Droht Unternehmen ein Liquiditätsproblem?
- Zweites Entlastungspaket: Bundesregierung beschließt 9-Euro-Ticket, Spritpreissenkung und Energiepauschale [Update]
Die Auszahlung erfolgt ab September
Der Zeitpunkt der Auszahlung richtet sich danach, wann normalerweise die Steuervoranmeldung des Unternehmens erfolgt. Wer jeden Monat eine Anmeldung erledigt, soll die Pauschale im September an die Beschäftigten auszahlen.
Wird die Voranmeldung nur quartalsweise erledigt, also wenn das Unternehmen jährlich weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer abführt, erfolgt die Auszahlung erst im Oktober. Schließlich müssten die Unternehmen ansonsten wochenlang in Vorkasse gehen, da die Steuer für das dritte Quartal spätestens am 10. Oktober abgeführt wird.
Arbeitgeber, die nur einmal im Jahr weniger als 1.000 Euro Lohnsteuer abführen, müssen die Energiepreispauschale nicht selbst auszahlen. Die Beschäftigten dieser Unternehmen werden die Pauschale erst über ihre nächste Einkommenssteuererklärung erhalten.
Arbeitgeber verrechnen die Energiepreispauschale mit der Steuer
Das Geld, das Arbeitgeber an ihre Belegschaft im Rahmen der Energiepreispauschale zahlen, bekommen sie natürlich zurück. Sie behalten den gesamten Betrag aller Pauschalen, die sie auszahlen, von der jeweiligen Lohnsteuervoranmeldung ein und zahlen das Geld nicht an das Finanzamt.
Bei einer monatlichen Lohnsteueranmeldung können die Beträge für die Energiepreispauschale bis zum 12. September abgesetzt werden. Nutzt man die quartalsweise Anmeldung, ist der 10. Oktober Stichtag, bei der jährlichen Anmeldung der 10. Januar 2023.
Auch Gewerbetreibende und Selbstständige erhalten die Prämie
Wer selbstständig arbeitet oder ein Gewerbe betreibt, erhält die Pauschale über 300 Euro ebenfalls. Die betroffen Personen können die Energiepreispauschale mit der Steuervorauszahlung für das dritte Quartal 2022 verrechnen und diese entsprechend herabsetzen.
Für Fragen hinsichtlich der individuellen Situation empfehlen wir die FAQ des Bundesfinanzministeriums.
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Kommentare
Ich arbeite in einen Schäferrei Betrieb habe eine 20 Std Woche also Minijob der Arbeitgeber hat bis heute keine EPP bezahlt er bezahlt für mich auch keine Lohnsteuer heute sagt er zu mitr wie soll er die 300€ zurück bekommen wenn ich keine Lohnsteuer bezahle das müsste doch eigentlich der Steuerberater wissen oder nicht bin ich der Meinung.
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Antwort der Redaktion
Liebe Sandy,
leider können wir an dieser Stelle keine individuelle Rechtsberatung anbieten.
Grundsätzlich hast du aber natürlich recht, dass sich diese Fragen durch den Steuerberater deines Arbeitgebers klären lassen sollten.
In vielen Fragen hilft auch das FAQ des Bundesfinanzmin isteriums weiter:
bundesfinanzministerium.de/... /...
Beste Grüße
die Redaktion
Was muss ich mache? Zum finanzamt gehen?
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Antwort der Redaktion
Hallo,
Minijobber, deren Verdienst pauschal besteuert wird, müssen ihrem Arbeitgeber daher schriftlich erklären, dass es sich um ihr erstes Dienstverhältni s handelt. Ein Muster dafür gibt es hier: minijob-zentrale.de/.../...
Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Sogenannte Kleinsarbeitgeb er, die keinerlei Lohnsteuer für ihre Arbeitnehmer abführen, müssen die 300 Euro nicht auszahlen. In diesem Fall muss die Energiepauschal e vom Arbeitnehmer über die Einkommenssteue rerklärung für das Jahr 2022 geltend gemacht werden.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Ich bin beschäftigt seit 5 September.
Kriege ich auch energiepauschale.
Oder maßgeblich ich muss ab 1.09 beschäftig sein.
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Antwort der Redaktion
Lieber Oleg,
da können wir dir nur das FAQ des Bundesfinanzmin isteriums ans Herz legen. Solltest du darin keine konkrete Antwort finden, wäre es vielleicht ratsam, dich an dein lokales Finanzamt zu wenden.
Hier das FAQ:
bundesfinanzministerium.de/... /...
Beste Grüße
die Redaktion
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Antwort der Redaktion
Liebe Leandra,
da können wir dir nur das FAQ des Bundesfinanzmin isteriums ans Herz legen. Solltest du darin keine konkrete Antwort finden, wäre es vielleicht ratsam, dich an dein lokales Finanzamt zu wenden.
Hier das FAQ:
bundesfinanzministerium.de/... /...
Beste Grüße
die Redaktion
Darf der Arbeitgeber die 300 Euro stückeln? September 200 und Oktober 100 Euro? Was kann ich tun,wenn er das nicht darf,aber trotzdem vorhat?
Mit freundlichem Gruß
Marit Schlag
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Antwort der Redaktion
Liebe Marit,
da können wir dir nur das FAQ des Bundesfinanzmin isteriums ans Herz legen. Solltest du darin keine konkrete Antwort finden, wäre es vielleicht ratsam, dich an dein lokales Finanzamt zu wenden.
Hier das FAQ:
bundesfinanzministerium.de/... /...
Beste Grüße
die Redaktion
Beziehe ausschließlich Übungsleiterent gelt i.H
Von maximal 200 Euro. Der Verein hat hauptamtliche MA. Wer zahlt mir die EPP.?
VG Ute
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Antwort der Redaktion
Liebe Ute,
das kommt ganz auf ihre Anstellungsform an. Am besten fragen Sie direkt bei Ihrem Arbeitgeber nach.
Beste Grüße
die Redaktion
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Antwort der Redaktion
Liebe Anita,
für solche spezifischen Detailfragen müssen wir dich leider an das FAQ des Bundesfinanzmin isteriums verweisen:
bundesfinanzministerium.de/... /...
Beste Grüße
die Redaktion
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Antwort der Redaktion:
Hallo Silas,
das Geld bekommst du entweder von dem Arbeitgeber von deinem derzeitigen Minijob oder du kannst nur über die Einkommenssteue rerklärung für 2022 an die EPP kommen. Der neue Arbeitgeber von deinem Praktikum zahlt dir die EPP nicht. Du musst also mit deinem aktuellen Arbeitgeber abklären, ob sie dir die EPP noch auszahlen.
Liebe Grüße
die Redaktion
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Antwort der Redaktion
Hallo Iris,
der übersteigende Betrag wird dir von dem Finanzamt erstattet, an das die Lohnsteuer abzuführen ist. Du musst also die Minus-Lohnsteue r-Anmeldung erstellen. Ein gesonderter Antrag ist aber nicht erforderlich. Der Erstattungsbetr ag soll in diesem Fall automatisch auf das dem Finanzamt benannte Konto des Arbeitgebers überwiesen werden.
Beste Grüße
die Redaktion
Viele Grüße
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Antwort der Redaktion
Hallo Elke,
leider nein. Wer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, hat keinen Anspruch auf die Energiepreispau schale.
Liebe Grüße
die Redaktion
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