Arbeitnehmervertretung

Der Betriebsrat – Aufgaben, Rechte und Pflichten

Veröffentlicht: 01.09.2023 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 01.09.2023
Betriebsrat sitzt am Tisch und berät

Der Betriebsrat als Arbeitnehmervertretung ist vielen ein Begriff. Meistens wird von ihm gesprochen, wenn es um seine Beteiligung bei geplanten Kündigungen geht. Doch seine Aufgaben beschränken sich nicht nur auf die Mitarbeit bei Kündigungen, sondern sind durchaus vielfältig. Manch einem mag dabei auch gar nicht klar sein, unter welchen Umständen ein Betriebsrat überhaupt gegründet werden kann. Wir klären die wichtigsten Fragen rund um den Betriebsrat: Von der Gründung über den Sinn und Zweck eines Betriebsrates bis hin zu seinen Aufgaben, Rechten und auch Pflichten. 

Welche Funktion hat ein Betriebsrat?

Als Betriebsrat wird ein Zusammenschluss von Arbeitnehmenden verstanden. Ziel eines jeden Betriebsrats ist es, die Interessen der Mitarbeitenden gegenüber dem Arbeitgebenden zu vertreten. Welche Aufgaben, Rechte und Pflichten er hat, ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). 

Grundsätzlich soll der Betriebsrat das „Sprachrohr” der Angestellten sein, da es ihnen schwer fallen kann, Wünsche oder Bedürfnisse selbst an den Arbeitgebenden heranzutragen. Ihm stehen sämtliche Mitwirkungs-, Mitbestimmungs-, Beteiligungs- und Unterrichtungsrechte zu, bezüglich aller Maßnahmen und Entscheidungen, die den Betrieb und damit auch die Arbeitnehmenden betreffen. 

Aber nicht jedes Unternehmen hat oder benötigt einen Betriebsrat. Über die Notwendigkeit eines Betriebsrats entscheidet die Belegschaft des jeweiligen Unternehmens. 

Wie wird ein Betriebsrat gegründet?

Ob ein Betriebsrat gegründet werden kann, hängt davon ab, ob ein selbständiger Betrieb vorliegt und von der Anzahl der Angestellten im Unternehmen. Ab einer Mitarbeiterzahl von mindestens fünf ständig beschäftigten Arbeitnehmenden kann er gewählt werden. Wahlberechtigt ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und wer mindestens sechs Monate dem Unternehmen angehört. Betriebsratsmitglieder führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus, da ihnen weder Vor- noch Nachteile aus der Mitgliedschaft entstehen dürfen. 

Die Initiative zur Gründung ist freiwillig und obliegt der Belegschaft. Aus einer Reihe von Kandidaten können die wahlberechtigten Mitarbeitenden den Betriebsrat wählen. Die Wahl darf nicht behindert oder verboten werden. Auch der Arbeitgebende hat dabei kein Vetorecht. Die Größe des Betriebsrats ist dabei abhängig von der Größe des Betriebs (§ 9 BetrVG).

Über die Dauer der Amtszeit entscheidet das Gesetz: Gemäß § 21 BetrVG beträgt die regelmäßige Amtszeit vier Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraums finden immer zwischen dem 1. März und dem 31. Mai neue Betriebsratswahlen statt. 

Welche Aufgaben hat ein Betriebsrat?

Grundsätzlich kommen dem Betriebsrat nach § 80 BetrVG folgende Aufgaben zu:

  • Überwachung
  • Gestaltung
  • Schutz
  • Förderung

Überwachungsaufgaben

Grundsätzlich ist es Aufgabe des Betriebsrats, über die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen zu wachen. Insbesondere Gesetze mit arbeits- und sozialversicherungsrechtlichem Inhalt sind zu überprüfen. Dazu zählen etwa das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Kündigungsschutzgesetz oder das Mutterschutzgesetz. Aber auch der Gleichbehandlungsgrundsatz und Regeln zum Arbeitsschutz sind zu überwachen.

Gestaltungsaufgaben

Der Betriebsrat soll den Betrieb aktiv mitgestalten. Dabei hat er ein sogenanntes Initiativrecht, welches es ihm erlaubt, bestimmte Maßnahmen, die der Belegschaft zugutekommen zu beantragen und durchzusetzen. Der Arbeitgebende ist wiederum dazu verpflichtet, die genannten Vorschläge zu überprüfen und den Betriebsrat darüber zu informieren, ob der Vorschlag angenommen oder abgelehnt wird. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Gleichstellung von Frauen und Männern sind ebenfalls zu fördern. 

Schutzaufgaben

Auf besonders schutzbedürftige Mitarbeitende hat der Betriebsrat zu achten. Dazu zählt das Gesetz schwerbehinderte Menschen, ältere oder ausländische Arbeitnehmende. Der Betriebsrat muss darauf achten, dass diese Personen aufgrund ihrer Behinderung, Nationalität oder ihres Alters weder benachteiligt noch diskriminiert werden. 

Förderungsaufgaben

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Gleichstellung von Frauen und Männern sind vom Betriebsrat zu fördern. Beispielsweise sind Überlegungen zu Teilzeitarbeit, flexiblen Arbeitszeiten und Wiedereinstieg nach Mutterschafts- und Erziehungsurlaub zu beachten. Aber auch die Erhaltung von Arbeitsplätzen, die Übernahme von Auszubildenden und die Schaffung neuer Arbeitsplätze sind neben Maßnahmen zum Arbeitsschutz und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern. 

Welche Rechte hat der Betriebsrat?

Damit der Betriebsrat seine ihm auferlegten Aufgaben wahrnehmen kann, müssen ihm auch gewisse Rechte zugutekommen. Dazu zählen insbesondere die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte bei Entscheidungen und Maßnahmen des Arbeitgebenden. Bei der Beurteilung, welche Rechte dem Betriebsrat zustehen, unterscheidet das BetrVG immer zwischen dem Betriebsrat als Gremium (das sogenannte Kollegialorgan) und den einzelnen Mitgliedern. Jedes Mitglied hat beispielsweise das Recht, für seine Betriebsratsarbeit freigestellt zu werden oder an Fort- und Weiterbildungen teilzunehmen. 

Dem Gremium als Ganzes stehen verschiedene Rechte zu. Dazu gehören Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte.

Informationsrechte

Für die Arbeit des Betriebsrates ist es essenziell, dass er vom Arbeitgebenden über alles Wesentliche informiert wird. Entsprechend dem Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG) ist der Arbeitgebende verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten – ohne vorherige Anfrage durch den Betriebsrat. Rechtzeitig bedeutet, dass die Unterrichtung so frühzeitig erfolgen muss, dass der Betriebsrat in der Lage ist, seine Aufgaben fristgerecht ausführen zu können. Unter umfassend ist zu verstehen, dass der Betriebsrat alle notwendigen Informationen erhalten muss zur Erfüllung seiner Aufgaben. Der Unterrichtungsanspruch gilt aber auch nur dann, wenn die Informationen die gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats betreffen. 

Einen speziellen Unterrichtungsanspruch hat der Betriebsrat insbesondere bei Personalplanungen, Massenentlassungen, Betriebsänderungen und auch Kündigungen. In der Praxis müssen sich die Arbeitsgerichte häufig mit der Frage beschäftigen, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß vor einer Kündigung angehört worden ist. Unterbleibt die Anhörung hat das schließlich schwerwiegende Folgen: Denn laut dem Gesetz (§ 102 Absatz 1 Satz 3 BetrVG) ist eine ausgesprochene Kündigung ohne die Anhörung des Betriebsrats unwirksam. 

Mitwirkungsrechte

Die Mitwirkungsrechte setzen sich wiederum aus dem Anhörungsrecht und dem Beratungsrecht zusammen. Unter dem Anhörungsrecht ist zu verstehen, dass der Arbeitgebende den Betriebsrat anhören und sich mit dessen Vorbringen auseinandersetzen muss. Das Beratungsrecht beschreibt die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgebendem zur gemeinsamen Erörterung der Anliegen. 

Mitbestimmungsrechte

Damit der Arbeitgebende bestimmte personelle Maßnahmen, wie die Einstellung, Versetzung, Ein- und Umgruppierung vornehmen kann, braucht es die Zustimmung des Betriebsrats. Diesem obliegt auch ein Zustimmungsverweigerungsrecht. Er hat aber auch ein Widerspruchsrecht bei beabsichtigten ordentlichen Kündigungen, sofern bestimmte Gründe gegen eine Kündigung sprechen. Die sogenannte durchsetzbare Mitbestimmung beschreibt den Umstand, dass der Arbeitgebende ohne die Zustimmung des Betriebsrats nicht handeln kann. Sind sich beide Parteien uneinig, entscheidet die Einigungsstelle. 

Welche Pflichten hat der Betriebsrat?

Neben vielen Rechten, die dem Betriebsrat zustehen, hat er aber auch zahlreiche Pflichten zu erfüllen. Über allem steht wieder der Grundsatz, dass zum Wohle der Arbeitnehmenden der Betriebsrat vertrauensvoll mit den Arbeitgebenden zusammenarbeiten muss. Zu den Pflichten gehören aber auch die regelmäßige Teilnahme an den Betriebsratssitzungen und am Monatsgespräch (§ 74 Absatz 1 BetrVG) mit dem Arbeitgebenden. Der Betriebsrat ist weiterhin dazu verpflichtet, sich dafür zu engagieren, eine Einigung mit dem Arbeitgebenden zu erzielen und Meinungsverschiedenheiten möglichst beizulegen. Parteipolitische Betätigungen innerhalb des Betriebs sind hingegen verboten. Ziel ist es stets den Betriebsfrieden zu wahren. 

Verschwiegenheitspflicht

Neben all diesen allgemeinen Pflichten, kommen noch die Verschwiegenheitspflicht und die Fortbildungspflicht als zentrale Aufgaben hinzu. Gesetzliche Schweigepflichten gelten für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Informationen im Zusammenhang mit Personalmaßnahmen und Informationen aus Personalgesprächen und Personalakten. Darüber hinaus können durch Beschluss auch weitere Schweigepflichten festgelegt werden. Die Schweigepflicht gilt gegenüber Dritten. Andere Betriebsratsmitglieder zählen nicht dazu. 

Fortbildungspflicht

Die Mitglieder des Betriebsrats sind grundsätzlich dazu verpflichtet, sich über alle aktuellen wesentlichen Entwicklungen zur Erledigung ihrer Aufgaben zu informieren. Die Mitglieder müssen mindestens die Grundlagen der Betriebsratsarbeit kennen und auch anwenden können. Fortbildungen und die Teilnahme an Seminaren sind dabei unerlässlich. Betriebsratsmitglieder haben nach dem Gesetz einen Anspruch auf Schulungen. 

Verstöße gegen die Pflichten

Das Gesetz schreibt ebenso Sanktionen für Betriebsratsmitglieder vor, wenn diese gegen die auferlegten Pflichten verstoßen. Bei einer groben Verletzung der Pflichten kann das Arbeitsgericht das Betriebsratsmandat aberkennen, wenn entweder ein Viertel der Belegschaft, der Arbeitgebende, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Betriebsrat selbst einen Antrag stellen. Der Arbeitgebende hat jedoch keinerlei juristische Handhabe, wenn ihm Entscheidungen des Betriebsrats lediglich nicht gefallen.

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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