Vom Urheber- bis zum Widerrufsrecht

Diese rechtlichen Hürden sind bei Print-on-Demand zu überwinden

Veröffentlicht: 19.02.2024 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 19.02.2024
Tasse wird on demand bedruckt

Print-on-Demand, kurz POD, kommt schon seit Mitte der 90er Jahre zum Einsatz und erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Es ist daher nicht nur ein kurzweiliger Trend, sondern hat sich in verschiedenen Bereichen etabliert. Besonders für Einsteiger in den E-Commerce kann POD eine geeignete Möglichkeit darstellen. Doch das Verfahren birgt auch einige rechtliche Fallstricke, die Händler:innen und auch die Kundschaft wissen sollten. Wie gestaltet sich etwa die Gewährleistung und gibt es bei diesen Produkten überhaupt ein Widerrufsrecht? Und was sagt eigentlich das Urheberrecht dazu? Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um POD.

Doch bevor wir uns mit den rechtlichen Fragestellungen beschäftigen, müssen wir erst einmal klären, was POD überhaupt ist und wie es funktioniert.

Print-on-Demand: spontan und individuell

Ganz einfach übersetzt bedeutet Print-on-Demand: Druck auf Abruf. Davon kann sowohl die Produktion selbst als auch der Druck auf ein fertiges Produkt umfasst sein. Beispielsweise kann also ein ganzes Buch erst auf Bestellung oder ein eigenes Design, wie etwa ein Foto, auf eine Tasse gedruckt werden. Händler:innen haben die Möglichkeit entweder selbst Produkte mit ihrem eigenen Design bedrucken zu lassen und weiter zu vertreiben oder der Kundschaft nach deren Wünschen individuelle Produkte zu verkaufen.

Die Menge an Dingen, die bedruckt werden können, ist vielfältig  – vom T-Shirt über Handtücher bis hin zu Handyhüllen und Kugelschreibern. Der Kreativität bei den zu bedruckenden Gegenständen sind keine Grenzen gesetzt. Dabei können neue oder ein bereits vorhandenes Design genutzt werden, die von den Händler:innen entweder selbst entworfen, in Auftrag gegeben oder ganz durch die Kundschaft selbst entwickelt werden. Aber Achtung: Ganz so grenzenlos sind die Möglichkeiten dann doch nicht. Eine klare Schranke bildet das Urheberrecht. Wir kommen gleich darauf zurück. 

Ein großer Vorteil von POD liegt also ganz klar in der Individualität und der Flexibilität der Produkte. Noch mehr Informationen, wie das E-Commerce-Business POD genau funktioniert, hat der Händlerbund hier zusammengefasst.

Diese rechtlichen Hürden gibt es

Nun hat eine Medaille aber immer zwei Seiten. Und so bietet POD zwar große Vorteile, allerdings ergeben sich genau aus diesen Vorteilen wiederum die rechtlichen Fallstricke. Allen voran sollte keinesfalls vergessen werden, dass auch Händler:innen von POD-Produkten in ihrem Online-Shop Rechtstexte benötigen. Probleme können aber vor allem dann auftreten, wenn es um das Urheber- und das Widerrufsrecht geht. Schauen wir uns das Ganze im Folgenden mal etwas genauer an. 

Urheberrechtsverletzungen vermeiden

Produkte ganz individuell und nach den eigenen Wünschen gestalten zu können, bietet scheinbar unbegrenzte Möglichkeiten. Doch wie immer ist eine Grenze an der Stelle erreicht, an der die Rechte anderer verletzt werden. Das gilt auch für das Urheberrecht. Erstellt eine Händlerin oder ein Händler selbst die Designs für die POD-Produkte und verwendet die Kundschaft eigene Fotos, dann stellt das grundsätzlich kein Problem dar. Allerdings wird es genau dann kritisch, wenn fremde und/oder nicht lizenzierte Bilder und Designs genutzt werden. Dann kann auch eine Verletzung von Markenrechten oder Geschmacksmustern vorliegen. 

Unternehmen, die POD nutzen, sollten daher nicht in die Falle tappen und geschützte Werke wie Fotografien, Bilder, Grafiken und Designs verwenden. Bei Verletzungen des Urheberrechts drohen teure Abmahnungen. Nutzt hingegen die Kundschaft urheberrechtlich geschützte Werke, haftet diese auch dafür. Unternehmen sollten sich jedoch absichern und in ihren AGB darauf hinweisen, dass bei einer Verletzung der Rechte Dritter die Haftung des Unternehmens ausgeschlossen ist. 

Gilt das Widerrufsrecht auch bei POD?

Hat eine Kundin oder ein Kunde eine Ware im Internet bestellt, haben sie oder er das Recht, diese ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen an das Unternehmen zurückzuschicken, also den Vertrag gemäß § 355 BGB zu widerrufen. So lautet zumindest der Grundsatz, denn bei „gängigen“, für eine Vielzahl von Personen hergestellten Produkten können die Händlerin oder der Händler diese nach einem Widerruf ohne Probleme wieder in ihr Lager stellen und weiterverkaufen. 

Ausschluss bei individualisierten Produkten

Sobald ein Produkt individualisiert wird, sieht das jedoch ganz anders aus. Und hier kommt wieder das Gesetz ins Spiel, welches in § 312g BGB ausdrücklich davon spricht, dass für „Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind”, das Widerrufsrecht eben nicht gilt. Soll kurz gesagt heißen: Verbraucher:innen haben bei individuell angefertigten Produkten kein Recht zum Widerruf. Damit soll dem Rechnung getragen werden, dass individualisierte Produkte nicht weiterverkauft werden können.

Zur Veranschaulichung: Nehmen wir noch einmal das Beispiel mit der Tasse. Diese wird auf Kundenwunsch bedruckt mit dem Foto der oder des Liebsten der Kundschaft. Hier greift die gesetzliche Ausnahmeregelung, nach der der Widerruf ausgeschlossen ist, denn der Händler oder die Händlerin wird die mit dem Foto bedruckte Tasse nicht anderweitig verkaufen können.

Die Ausnahme von der Ausnahme

Was aber ist mit Produkten, die zwar auf Wunsch der Kundschaft bedruckt, aber nach einem vom Unternehmen voreingestellten und auswählbaren Design auf Abruf angefertigt werden? Tatsächlich werden solche Produkte nicht ausreichend individualisiert genug sein, um das Widerrufsrecht auszuschließen. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung in § 312g BGB ist es, Händler:innen vor einem wirtschaftlichen Schaden zu bewahren. Anders als bei Aufdrucken mit persönlichen Fotos könnten diese Produkte noch an andere Personen weiterverkauft werden. 

Beispiel: Statt eines persönlichen Fotos bedient sich die Kundschaft an den vom Unternehmen bereitgestellten Designs und wählt eines davon aus, um es auf eine Tasse drucken zu lassen. Es handelt sich dabei nicht um eine echte Individualisierung. Diese vom Unternehmen voreingestellten Designs können auch von anderen Kunden ausgewählt werden. Damit besteht die Möglichkeit, dass die Tasse an eine andere Person verkauft werden kann.

Praxistipp: Händler:innen sind nicht nur dazu verpflichtet, die Verbraucher:innen ausführlich über das Bestehen des Widerrufsrechts zu informieren, sondern auch darüber aufzuklären, in welchen Fällen das Widerrufsrecht nicht besteht. 

Die Gewährleistungsrechte beachten

Zuvor haben wir betrachtet, wie es mit dem Widerrufsrecht aussieht, also ob die Kundschaft dazu berechtigt ist, POD-Produkte zurückzugeben, wenn sie ihr beispielsweise nicht gefallen. Doch wie sieht die Sache aus, wenn das Produkt jedoch fehlerhaft oder beschädigt bei der Kundschaft ankommt? Kurzum: Das Gewährleistungsrecht gilt unbeschadet des Widerrufsrechts. Geht die individuell bedruckte Tasse beim Transport zur Kundschaft zu Bruch, muss der Händler oder die Händlerin dafür haften, da er oder sie das Transportrisiko tragen. Für die anfallenden Rücksendekosten muss das Unternehmen aufkommen. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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