Gewerblicher Rechtsschutz

Schutz für Innovationen: Die wichtigsten Fakten rund um Patente und Designs

Veröffentlicht: 26.01.2024 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 02.02.2024
Hände als Schutz über geistigem Eigentum

Von Patenten und einem Designschutz werden die meisten schon einmal gehört haben. Unklarer wird aber sein, was diese beiden Begriffe genau bedeuten und vor allem, wodurch sie sich unterscheiden. Schließlich sind beide Bezeichnungen keine Synonyme, sondern haben ihren eigenen wichtigen Schutzzweck, auch wenn beide dem gewerblichen Rechtsschutz zuzuordnen sind. Im folgenden Beitrag wollen wir sowohl den Patent-, als auch den Designschutz genau erläutern und die Funktionen und Ausrichtungen abgrenzen. 

Betrachten wir beide Schutzrechte daher getrennt voneinander.

Patente: Schutz für technische Erfindungen

Mit dem Patent wird die technische Erfindung vor einer ungewollten Nachahmung geschützt. Schützenswert sind dabei innovative Produkte oder Verfahren von Alltagsgegenständen bis hin zu ausgeklügelten Hightech-Produkten. Aber warum ist das überhaupt wichtig? Ganz einfach: Innovative Ideen mit wirtschaftlichem Erfolg werden häufig nachgeahmt und kopiert. Schließlich wollen viele etwas vom großen Kuchen abbekommen. Und wer möchte schon die ganze Arbeit haben, während die anderen nur die Lorbeeren ernten? Daher ist eine Eintragung zum Patent empfehlenswert, um sich vor unerwünschter Nachahmung zu bewahren. Die Möglichkeit einer Registrierung steht sowohl Unternehmern als auch Privatpersonen offen. 

Statt eines Patents kann auch ein Gebrauchsmuster eingetragen werden. Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass es zum einen schneller geht und auch kostengünstiger ist. Wie das Verfahren genau abläuft, beantworten wir gleich. Der Schutz eines Gebrauchsmusters ist ähnlich wie bei einem Patent. Allerdings muss dabei bedacht werden, dass die Alternative deswegen schneller und günstiger ist, weil die technische Prüfung der Erfindung entfällt. Das wiederum birgt aber auch die Gefahr, leichter angefochten zu werden. 

Warum ist die Anmeldung zum Patent sinnvoll? 

Patente spielen für Unternehmen eine große Rolle. Das zeigt sich darin, dass die verschiedenen Patente einer Firma einen zentralen Eigentumswert darstellen und deren Innovationskraft unterstreichen. Das stärkt nicht nur den globalen Wettbewerb, sondern stellt auch einen wichtigen Standortfaktor dar. Nicht zuletzt bekommt eine technische Erfindung durch die Anmeldung zum Patent eine größere Aufmerksamkeit und fördert somit auch die weitere Forschung und Entwicklung. 

Wer ein Patent anmeldet, bekommt ein alleiniges Nutzungsrecht, welches räumlich und zeitlich begrenzt ist (dazu später mehr). Hierbei wird auch von einem Nutzungsmonopol gesprochen. Nur dem Rechteinhaber ist es gestattet, seine Erfindung herzustellen und zu vertreiben. Dritten wiederum kann er die Benutzung oder Kopie seiner geschützten Erfindung verbieten. 

Es besteht jedoch die Möglichkeit für den Inhaber des Patents, Lizenzverträge mit Dritten abzuschließen und ihnen damit gegen eine Lizenzgebühr bestimmte Nutzungsrechte einzuräumen. 

Das Prüfungsverfahren erfolgreich absolvieren

Um Patentschutz zu erlangen, benötigt es eine Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Der Schutz wird, kurz gesagt, wiederum auf Antrag und nach einer Überprüfung erteilt. Das bedeutet, dass die technische Erfindung zunächst das vom Gesetz vorgeschriebene Prüfungsverfahren durchlaufen muss. Innerhalb des Verfahrens wird dann geprüft, ob die Erfindung neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Erfüllt sein müssen alle Kriterien. Hat die Erfindung das Verfahren erfolgreich durchlaufen, wird das erteilte Patent im Patentblatt veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt entsteht das Schutz- und Verbotsrecht des Inhabers. 

Eine technische Erfindung lässt sich nicht für alle Ewigkeit schützen. Ein Patent wirkt maximal für 20 Jahre und beginnt mit dem Tag nach der erfolgreichen Anmeldung. Davon gibt es auch Ausnahmen, wie etwa für Arznei- und Pflanzenschutzmittel. Für Patente gilt wie auch für andere Schutzrechte das Territorialprinzip. Das heißt, sie gelten nur in dem Land oder auf dem Gebiet, für das sie erteilt wurden. Wer vom DPMA ein Patent erteilt bekommen hat, kann dieses daher nur in Deutschland geltend machen. Beim DPMA können Patente jedoch auch auf andere Länder ausgedehnt werden. Dementsprechend gilt dann der territoriale Schutz. 

Es kann jedoch nicht alles patentiert werden. Grundsätzlich sind von einer Eintragung als Patent wissenschaftliche Verfahren und Konzepte ausgeschlossen, aber auch bloße Entdeckungen oder Spiele. Und auch Erfindungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind vom Patentschutz ausgeschlossen. 

Voraussetzungen für eine Anmeldung

Eins zunächst vorweg (und das gilt genauso für den Designschutz): Natürlich ist eine Eintragung verbunden mit Bürokratie, was viele davon abschreckt, den Weg überhaupt erst einzuschlagen. Auch die Befürchtung, man könne die ganze Arbeit wegen eines fehlenden Hakens oder einer vergessenen Information umsonst gemacht haben, lässt bei vielen die Lust daran vergehen. Wer sich dennoch durch den Papier- und Paragrafendschungel kämpfen will, kann das grundsätzlich alleine tun, denn einen Anwaltszwang gibt es für eine Anmeldung nicht. Rechtlicher Beistand eines Anwalts oder einer Anwältin, im besten Falle mit einem entsprechenden Fachanwaltstitel, kann aber durchaus hilfreich sein. So kennt dieser oder diese die typischen Stolperfallen und Hürden und weiß, wie sie zu überwinden sind. 

In jedem Falle ist es wichtig, sich zuvor schlau zu machen und alle notwendigen Informationen einzuholen. Das fängt schon damit an zu prüfen, ob beispielsweise bereits ein ähnliches Produkt im deutschen, europäischen oder internationalen Register eingetragen ist. Dafür sind eingerichtete Patentdatenbänke vorgesehen.

Eingetragene Designs: Die Erscheinungsform schützen

Kommen wir nun zum geschützten Design:

Beim Designschutz wird die Erscheinungsform, also die äußere Form- und Farbgestaltung, von analogen oder digitalen Produkten geschützt. Das gilt für industriell oder auch handwerklich hergestellte Erzeugnisse wie beispielsweise Möbel, Fahrzeuge, Bekleidung oder Produktverpackungen und kann auch nur für einzelne Bestandteile von Erzeugnissen gelten. Auch hier wird die Geschäftsidee, die in Form eines Produktes umgesetzt wird, vor einem Nachahmen oder einem Ideenklau geschützt. 

Beispiele für bekannte eingetragene Designs sind etwa die Coca-Cola-Flasche, die Porsche Karosserieform, der Brita Wasserfilter oder auch der Controller der Playstation-Konsole.

Vor dem Jahr 2014 galt das gewerbliche Schutzrecht „Geschmacksmuster“ und wurde dann umbenannt in das eingetragene Design. Aus dem Geschmacksmustergesetz wurde das Designgesetz (DesignG) und aus der Geschmacksmusterverordnung die Designverordnung (DesignV). Aber auch zehn Jahre später wird der Begriff Geschmacksmuster immer noch als Synonym zum eingetragenen Design genutzt. Das EU-weite Schutzrecht wird allerdings auch weiterhin als Gemeinschaftsgeschmacksmuster bezeichnet. 

Rechte an eingetragenen Designs

Durch ein eingetragenes Design beim DPMA sichert sich der Rechteinhaber, ob Unternehmer oder Privatperson, ein (zeitlich begrenztes) Monopol auf das Design, also ein Ausschließlichkeitsrecht. Er kann Dritten verbieten, das Design herzustellen, zu veräußern oder ein- und auszuführen. 

Problematisch kann es werden, wenn die Beurteilung einer Nachahmung kniffelig wird. So kommt es darauf an, ob beim informierten Benutzer kein anderer Gesamteindruck erweckt wird, als dass es sich bei der Erscheinungsform um das eingetragene Design handelt. Diese Bewertung kann sich in der Praxis durchaus schwierig gestalten. Inhabern ist aber anzuraten, ihre Rechte durchzusetzen, um die Eintragung nicht zu untergraben. Per Abmahnung kann die Unterlassung der Verwendung und auch Schadensersatz für die Verwendung verlangt werden. 

Was kann nicht geschützt werden?

Nicht schutzfähig als eingetragenes Design sind Wort- und Textelemente oder auch Grafiken und Klänge. Diese lassen sich jedoch unter Umständen als Marke eintragen und sind somit ebenfalls geschützt.

Designs, die ausschließlich eine technische Funktion erfüllen, können ebenfalls nicht geschützt werden. Ein gutes, veranschaulichendes und aktuelles Beispiel sind hier die Klemmbausteine von Lego. Vielfach beschäftigte der dänische Hersteller bereits verschiedene Gerichte. Denn hier kommt die Funktion des Designs ins Spiel: Dient die Gestaltung der Bausteine lediglich dazu, die Steine zu einem System zusammenzustecken – sie hat also nur eine rein technische Funktion – kann sie nicht geschützt werden. Das Design der Klemmbausteine lässt sich daher nicht als Design schützen.

Damit ist die Sache also klar und Lego der große Verlierer? Nicht ganz, denn das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Und so konnte Lego erst vor zwei Tagen einen endgültigen und jahrelangen Streit um einen bestimmten Stein gewinnen, dessen Design sich nämlich doch schützen lässt, da dieses eben nicht nur eine technische Funktion erfüllt (wir berichteten). So dient die Gestaltung des Steins mit einer glatten Oberfläche eben gerade nicht dem Zusammenstecken der Steine. 

Besonderheiten bei der Anmeldung

Wie bei einem Patent, muss auch ein Design zur Eintragung beim DPMA oder dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet werden. Das Design muss neu sein und eine Eigenart aufweisen. Entscheidend ist hierbei jedoch, dass die eingereichten Darstellungen des Designs exakt sein müssen, weil sie den Gegenstand und den Umfang des Schutzrechts festlegen und daher von zentraler Bedeutung sind. Geschützt werden kann nur das, was auch tatsächlich auf der Darstellung ersichtlich und erkennbar ist. 

Der Schutz des Designs entsteht auch hier wieder mit der Eintragung durch das DPMA in das entsprechende Register und gilt bundesweit oder entsprechend einer internationalen Registrierung. Der Schutz gilt zunächst für fünf Jahre und kann dann gegen Gebühr verlängert werden auf maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag. 

Auch vor der Anmeldung eines Designs sollte überprüft werden, ob dieses bereits existiert. Zur leichteren Recherche dient die Einteilung in Warenklassen. Die Einordnung erfolgt hierbei in 32 Hauptklassen und 237 Unterklassen. Diese sogenannte und EU-weit gültige Locarno-Klassifikation dient der einfacheren Ordnung und leichteren Auffindbarkeit. 

Neben den umfangreichen Leistungen in puncto Rechtssicherheit im Online-Shop bietet der Händlerbund auch den Rundum-Service für Markenrecht. Mit den neuen Markenrecht-Paketen bekommen Unternehmen umfangreiche Unterstützung bei der Markenanmeldung. Weitere Informationen zu den Markenrechts-Paketen finden Sie hier.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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