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Wie gründe ich einen Cannabis-Club?

Veröffentlicht: 27.03.2024 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 05.04.2024
Personen bauen gemeinsam Pflanzen auf einem Beet an

Ab dem 1. Juli 2024 dürfen sich Menschen in Anbauvereinigungen, den sogenannten Cannabis-Clubs, organisieren, um dort gemeinsam Cannabis anzubauen. Die Clubs dürfen dann Samen, Stecklinge, Pflanzen, Marihuana und Haschisch an ihre Mitglieder abgeben. Aber: Wie gründet man eigentlich so einen Cannabis-Club?

Das wichtigste in Kürze:

  • Cannabis Clubs sind Vereine.
  • Der Konsum innerhalb der Vereine ist verboten.
  • Es dürfen maximal 500 Personen Mitglied sein.
  • Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Jeder Club muss einen Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragten benennen. 
  • Es gilt ein allgemeines Werbeverbot.
  • Die Vereine sind Konsumverbotszonen.
  • Bei der Abgabe müssen Informationspflichten erfüllt werden. 

 

Vorab: Warum die Bezeichnung „Cannabis-Social-Club“ irreführend ist

Immer wieder taucht im Zusammenhang mit der Cannabis-Legalisierung der Begriff „Cannabis-Social-Club“ auf. Diese Bezeichnung ist aber irreführend und wurde beziehungsweise wird vor allem von den Gegnern des Vorhabens verwendet. Durch den Zusatz „social“ soll suggeriert werden, dass die Clubs dem gemeinsamen Konsum dienen. Das ist aber gerade nicht so: Der Konsum ist sogar verboten. „Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Anbauvereinigungen“, heißt es dazu im Gesetz.

Was ist eine Anbauvereinigung in rechtlicher Sicht?

Wer einen Cannabis-Club eröffnen möchte, muss in erster Linie erst einmal einen eingetragenen Verein gründen. Dabei müssen folgende Schritte beachtet werden:

Schritt 1: Vereinssatzung erstellen

Zunächst muss eine Satzung erstellt werden. Bei der Satzung handelt es sich gewissermaßen um die Verfassung des Cannabis Clubs.

Hier wird beispielsweise geregelt, wo der Verein seinen Sitz hat, aus wie vielen Personen der Vorstand besteht, für welche Amtsdauer dieser gewählt wird und wie Mitglieder aufgenommen werden.

Eigentlich sind Vereine hier relativ frei, was die Gestaltung angeht. Bei Cannabis Clubs gibt es allerdings ein paar Punkte zu beachten. So dürfen beispielsweise nur volljährige Personen Mitglied werden. Vermehrungsmaterial, Pflanzen, Marihuana und Haschisch dürfen persönlich abgegeben werden. Diese Rahmenbedingungen dürfen durch eine Satzung natürlich nicht ausgehebelt werden. 

Es ist empfehlenswert, die Satzung bereits vor der Gründungsversammlung einmal rechtlich checken zu lassen, damit es nach der Gründungsversammlung keine bösen Überraschungen gibt. 

Schritt 2: Planung der Gründungsversammlung

Um einen Verein zu gründen, benötigt man mindestens sieben Gründungsmitglieder. Diese müssen sich auf der Gründungsversammlung gemeinsam auf die Satzung einigen. In Vorbereitung auf die Versammlung ist eine förmliche Einladung an die Gründungsmitglieder, beispielsweise via E-Mail, empfehlenswert. So kann am Ende nachgewiesen werden, dass alle korrekt eingeladen wurden. 

Schritt 3: Durchführung der Gründungsversammlung und Vorstandswahl

Wurden alle Gründungsmitglieder eingeladen, kann es an die Gründungsversammlung gehen. Bei der Versammlung wird die Satzung diskutiert, der Vorstand gewählt und ein Beschluss gefasst. 

Fester Bestandteil der Gründungsversammlung ist außerdem die Erstellung des Gründungsprotokolls. Dieses muss 

  • Ort, Datum und Uhrzeit und 
  • eine Anwesenheitsliste enthalten.
  • Beschlüsse müssen protokolliert sein.
  • Alle müssen unterschreiben. 

Schritt 4: Anmeldung des Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister

Danach muss man mit dem ganzen Papierkram zum Notar. Dieser leitet das Ganze dann an das zuständige Vereinsregister weiter. 

Schritt 5: Anmeldung beim Finanzamt 

Am Ende muss der Verein zudem noch beim Finanzamt angemeldet werden. Hierfür benötigt man den Registerauszug. 

 

Vor dem Anbau benötigt man eine Genehmigung

Ist der Cannabis-Club eingetragen, darf nun natürlich nicht einfach mit dem Anbau begonnen werden. Dafür braucht man erst mal eine Anbaugenehmigung. Diese muss bei der zuständigen Landesbehörde beantragt werden. Welche Behörden im Einzelfall zuständig sind, muss noch von den jeweiligen Bundesländern festgelegt werden. Für die Genehmigung müssen im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigungen müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein. Außerdem müssen sie in Bezug auf den Umgang und Anbau mit Cannabis zuverlässig sein. Wer also einschlägig vorbestraft ist, wird schlechte Karten haben. Zu den einschlägigen Vorstrafen gehören Drogendelikte mit Ausnahme cannabisbezogener Straftaten für Handlungen, die nach dem Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind, sowie andere Delikte, die üblicherweise der organisierten Kriminalität zuzuordnen sind.
  • Cannabis, Cannabissamen und Stecklinge müssen gegen den Zugriff durch Kinder, Jugendliche und unbefugte Dritte geschützt sein. Wer diese Vorgabe nicht einhält, oder aber voraussichtlich nicht einhalten wird, bekommt keine Genehmigung. 
  • Der Verein muss zudem gewährleisten, dass alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden.

Um die Genehmigung zu beantragen, müssen der Behörde einige Daten übermittelt werden. Dazu gehören:

  • Name, Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten sowie Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung,
  • zuständiges Registergericht und Registernummer der Anbauvereinigung,
  • Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der im Register eingetragenen Vorstandsmitglieder und der sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung,
  • Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller entgeltlich Beschäftigter der Anbauvereinigung, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten,
  • ein höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteiltes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung für jedes im Vereinsregister eingetragene Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung,
  • Anzahl der Mitglieder der Anbauvereinigung,
  • Lage oder voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung nach Ort, Straße und Hausnummer, gegebenenfalls Flurbezeichnung, Gebäude und Gebäudeteil,
  • Größe oder voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung in Hektar oder Quadratmeter,
  • voraussichtlich angebaute und weitergegebene Mengen Cannabis in Gramm pro Jahr, getrennt nach Marihuana und Haschisch,
  • Darlegung der getroffenen oder geplanten Sicherungs- und Schutzmaßnahmen,
  • Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des Präventionsbeauftragten sowie Nachweis seiner Beratungs- und Präventionskenntnisse und
  • ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.

Außerdem müssen Clubs beachten, dass sie maximal 500 Mitglieder haben dürfen. Mitglieder dürfen immer nur in einem Club Mitglied sein. Eine Kontrollpflicht seitens der Clubs ist aber nicht vorgesehen. 

Wo dürfen Cannabis-Clubs ihren Sitz haben?

Gleich vorab: In der eigenen Privatwohnung darf kein Cannabis-Club untergebracht werden. Grundsätzlich dürfen Anbauvereinigungen ihren Sitz nicht innerhalb einer Wohnung oder einem anderen, zu Wohnzwecken dienenden Gebäude oder Grundstück haben.

Aufklärungs- und Dokumentationspflichten

Anbauvereinigungen dürfen Cannabis – in welcher Form auch immer – nicht einfach so abgeben. Es müssen Aufklärungspflichten erfüllt werden. Es müssen evidenzbasierte Informationen zur Aufklärung mitgegeben werden. Dazu gehören auch Informationen zu Dosierungen, Anwendung und Risiken. Auch Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen müssen zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere muss vor den neurologischen Wirkungen beim Konsum von unter 25-Jährigen gewarnt werden. 

Daneben müssen noch zahlreiche Dokumentationspflichten erfüllt werden: Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes muss nachweisbar dokumentiert werden. Über den Bestand an Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen sowie über die Menge an weitergegebenem Cannabis muss Buch geführt werden. Woher die Clubs ihr Vermehrungsmaterial haben, muss ebenfalls festgehalten werden. Einmal im Jahr müssen der zuständigen Landesbehörde die Ernte- und Weitergabemengen sowie der Bestand mitgeteilt werden. Weitergabemengen an Mitglieder müssen in anonymisierter Form auch einmal im Jahr mitgeteilt werden. Stellen Anbauvereinigungen fest, dass sich in ihrem Bestand verunreinigtes oder kontaminiertes Cannabis oder Cannabis vom Schwarzmarkt befindet, muss das umgehend gemeldet werden. Das gilt auch für den Fall, dass dieses Material irrtümlich an Mitglieder weitergegeben wurde. 

So wird Cannabis abgegeben

Auch bei der Abgabe von Cannabis an Mitglieder gibt es einiges zu beachten. Zum einen gibt es bei der Menge Grenzen:

  • An Mitglieder über 21 Jahre dürfen höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm Cannabis pro Monat zum Eigenkonsum weitergegeben werden.
  • An heranwachsende Mitglieder, also Personen, die über 18 sind, aber das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen monatlich maximal 30 Gramm abgegeben werden. Dabei darf der THC-Gehalt zehn Prozent nicht überschreiten. 

Cannabis darf lediglich in Reinform, also als Marihuana (getrocknete Blüten und blütennahe Blätter der Cannabispflanze) oder Haschisch (abgesondertes Harz der Pflanze), abgegeben werden. Die Verpackung muss neutral sein und eine Art Beipackzettel enthalten. Darauf müssen folgende Informationen enthalten sein:

  • Gewicht in Gramm
  • Erntedatum
  • Mindesthaltbarkeitsdatum
  • Sorte
  • durchschnittlicher THC-Gehalt in Prozent
  • durchschnittlicher CBD-Gehalt in Prozent
  • Hinweise zu Risiken im Zusammenhang mit Cannabiskonsum

Zusätzlich müssen noch die Aufklärungspflichten, auf die weiter oben unter dem Punkt „Aufklärungs- und Dokumentationspflichten“ ausgeführt sind, erfüllt werden. 

Darf ich für meinen Club werben?

Nein, es gilt ein allgemeines Werbe- und Sponsoring-Verbot. Daher dürfen Cannabis-Clubs keine aktive Werbung für sich machen. Soll eine Homepage erstellt werden, muss also sehr gut abgewogen werden, ob es sich lediglich um eine Information oder schon um Werbung handelt. Hier sollten sich Vereine definitiv rechtlichen Rat einholen.

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Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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