Abmahnmonitor

Designschutz: Teure Abmahnung nach Geschmacksmusterverletzung

Veröffentlicht: 16.01.2024 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 16.01.2024
Mann hält Schloss in der Hand

Als gewerbliches Schutzrecht soll ein Design oder Geschmacksmuster die ästhetische Erscheinungsform eines Produktes schützen. Die Inhaber des Schutzrechts besitzen dann das Ausschließlichkeitsrecht zur Benutzung des jeweiligen Designs. Damit können sie sich auch vor der unberechtigten Nutzung durch Dritte schützen. Ohne deren Einwilligung laufen Händler:innen Gefahr, eine teure Abmahnung zu erhalten. Aber auch beim Verkauf von Textilien oder Elektrogeräten kann die Abmahnfalle zuschnappen, wenn notwendige Informationspflichten vergessen werden. 

Verletzung Geschmacksmuster

Wer mahnt ab? joboo GmbH (durch Rospatt Osten Pross Rechtsanwälte)
Wie viel? 3.020,34 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Stapel- und Balanciersteinen

Um die äußere Erscheinungsform von Produkten zu schützen, wurden die rechtlichen Voraussetzungen für den Geschmacksmuster- bzw. Designschutz geschaffen. Wird ein eingetragenes Geschmacksmuster durch Dritte verletzt, können diese abgemahnt werden. Die Inhaberin des Geschmacksmusters für sogenannte „Stapel- und Balanciersteine” als Bewegungsspielzeug für Kinder wurde darauf aufmerksam, dass ein Online-Händler ebenfalls Balanciersteine zum Spielen für Kinder anbot, welche den geschützten Steinen zum Verwechseln ähnlich sahen. Das Unternehmen sieht darin eine klare Produktnachahmung, da alle wesentlichen Gestaltungsmerkmale übernommen worden seien und ein identischer Gesamteindruck bei den Verbraucher:innen erzeugt werde.

Fehlende Textilkennzeichnung

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Textilien

Beim Verkauf von Textilwaren müssen Online-Händler:innen einige spezielle Vorschriften beachten. Dazu gehören sowohl das Textilkennzeichnungsgesetz, als auch die Textilkennzeichnungsverordnung. Nach der Textilkennzeichnungsverordnung ist es notwendig, die Verbraucher:innen vor dem Kauf deutlich sichtbar darüber zu informieren, wie sich die Textilfasern zusammensetzen. Die jeweiligen Bezeichnungen werden in der Verordnung auch genau vorgegeben. Wer sich nicht daran hält, läuft Gefahr abgemahnt zu werden. So erging es nun auch einem Händler, der in seinem Online-Shop einen Hoodie zum Kauf anbot, ohne Angaben zur Textilfaserzusammensetzung zu machen. 

Notwendige Informationen unterschlagen

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. 
Wie viel? 270,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Durchlauferhitzern

Wer elektronische Produkte verkaufen möchte, muss vor allem zahlreiche Informationspflichten beachten. Die Geräte selbst müssen beispielsweise ein Energielabel tragen und bei der Stiftung EAR registriert sein. Doch spezielle Elektrogeräte können auch besondere Informationspflichten mit sich bringen. Das gilt auch für den Verkauf von Durchlauferhitzern. Für deren Inbetriebnahme bedarf es eines Drei-Phasen-Wechselstromanschlusses, der nur durch den jeweiligen Netzbetreiber oder durch ein in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragene Installationsunternehmen installiert werden kann. Dabei handelt es sich um eine wesentliche Information über die eingeschränkte Verwendbarkeit, die den Käufer:innen vor Vertragsschluss mitgeteilt werden muss. Im Angebot des abgemahnten Händlers ließ sich eine derartige Information allerdings nicht finden. 

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Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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