Versandangaben, gesundheitsbezogene Claims und Co.

Mit diesen Werbeaussagen gewinnt man Abmahnungen

Veröffentlicht: 20.03.2024 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 20.03.2024
Ein Mann wird durch einen verführerischen Duft in einen Online-Shop gelockt.

Werbung ist wichtig, allerdings gibt es gerade im B2C-Bereich jede Menge Aussagen, die nicht nur neue Kundschaft, sondern auch abmahnfreudige Konkurrent:innen und Vereine anzieht. 

Vorab: Was ist Werbung, was Information?

Wichtig ist zu verstehen, dass der Übergang zwischen Information und Werbung fließend ist. Werbung ist nämlich alles, was dazu dient, den Absatz zu fördern. Das kann im Zweifel auch eine schlecht lesbare Fußnote sein. Daher muss man schon sehr genau aufpassen, was man in seinem Online-Shop schreibt.

Beispiel 1: Versicherter Versand

Die Betonung auf „versichert“ im B2C-Handel soll Kund:innen ein besonders positives Gefühl vermitteln. Allerdings handelt es sich dabei um die Hervorhebung einer Irreführung.

Gemäß § 475 Absatz 2 BGB trägt das Transportrisiko ohnehin das verkaufende Unternehmen. Das bedeutet, falls die Ware während des Transports beschädigt wird oder verloren geht, liegt das Problem bei den Verkäufer:innen. Für die Verbraucher:innen ist die Versandmethode irrelevant. Ob versichert, unversichert oder mittels Eulenpost verschickt – das Risiko tragen sie laut Gesetz nicht.

Wenn also eine Händlerin oder ein Händler mit versichertem Versand wirbt, erweckt dies fälschlicherweise den Eindruck, dass die Kundschaft hier sicherer einkauft, als in Shops, die diese Information nicht bewerben.

Beispiel 2: Entschlackende Produkte

Die Health Claims Verordnung (HCVO) schreibt fest vor, welche Werbeaussagen in Bezug auf welches Lebensmittel getroffen werden dürfen. Ob ein Claim in der Verordnung steht, hängt davon ab, ob die beworbene Wirkung für das jeweilige Lebensmittel wissenschaftlich nachgewiesen ist oder nicht. Gesundheitsbezogene Aussagen, die nicht in der Verordnung aufgelistet sind, dürfen nicht verwendet werden. Dazu gehört auch die gesundheitsbezogene Aussage, ein Produkt sei „entschlackend“. Was „Schlacken“ überhaupt sind, ist nicht wissenschaftlich definiert. Dazu kommt noch, dass durch so eine Aussage suggeriert wird, dass ein Körper bei „normaler“ Funktionsweise nicht dazu in der Lage sei, selbst Giftstoffe auszuscheiden.

Beispiel 3: Low-Carb-Produkte

Ebenfalls reglementiert sind nährwertbezogene Aussagen. Auch für diese gibt es feste Spielregeln. So darf ein Produkt, welches von einem Nährstoff, wie zum Beispiel Kohlenhydrate, weniger enthält als das durchschnittliche Produkt, mit dem Zusatz „reduziert“ beworben werden. Damit ist die Aussage „Low Carb“ rechtswidrig, denn „low“ steht für wenig. Richtig wäre: Reduzierte Kohlenhydrate (Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27.03.2014, Aktenzeichen 3 W 27/14).

Beispiel 4: CE-Zertifiziert

Das CE-Zeichen ist wichtig. Es besagt, dass ein Produkt die Bedingungen erfüllt, die die EU für dieses aufgestellt hat. Typischerweise müssen beispielsweise Spielzeuge und medizinische Produkte das Zeichen tragen. Irreführend ist es allerdings zu schreiben, ein Produkt sei CE-zertifiziert. Dies suggeriert, dass das Produkt offiziell geprüft wurde. Das steckt aber gerade nicht hinter dem CE-Zeichen. Ob ein Produkt die Anforderungen erfüllt, können Herstellerinnen und Hersteller selbst prüfen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, darf das CE-Zeichen selbst angebracht werden. Eine offizielle Stelle ist dabei nicht beauftragt.

Beispiel 5: Retouren nur in Originalverpackung

Für Online-Händler:innen sind Retouren natürlich mit einem gewissen Aufwand verbunden. Das gilt insbesondere dann, wenn Produkte bereits ausgepackt und die Originalverpackung dabei beschädigt wurde. Die Aussage, dass Retouren im Rahmen des Widerrufsrechts nur in der Originalverpackung akzeptiert werden, darf dennoch nicht getroffen werden, denn diese Einschränkung ist im Widerrufsrecht nicht vorgesehen. Grundsätzlich dürfen Verbraucher:innen nicht durch Aussagen von der Geltendmachung ihrer Rechte abgehalten werden. Was natürlich möglich ist, ist eine Bitte an die Kundschaft, die Originalverpackung sorgsam zu behandeln.

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Von allen Unternehmern gefürchtet: Post vom Abmahnanwalt. Abmahnungen gehören leider zum E-Commerce-Alltag. Sie sind nicht nur kostspielig, sie rauben auch Zeit und Nerven. Und wenn man nicht aufpasst, können sich durch ungeprüft abgegebene Unterlassungserklärungen unangenehme rechtliche Folgen entwickeln wie z. B. horrende Vertragsstrafen. Der Händlerbund Abmahnschutz beugt Abmahnungen vor und schützt dich im Abmahnfall, damit du dich aufs Wesentliche konzentrieren kannst — dein Business. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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