Urteil des Oberlandesgerichts Celle

Müssen Online-Händler über Dritt-Garantien informieren?

Veröffentlicht: 29.04.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 23.09.2020
Garantie-Stempel

Gerade Verbraucher wollen und müssen von Online-Händlern über zahlreiche Dinge informiert werden, die den Kauf und die Ware anbelangen. Dazu gehören grundsätzlich auch Garantien und deren Bedingungen. Über den Umfang der hier bestehenden Informationspflichten ist man sich in der Rechtswelt aber uneins: Betrifft das nur Garantien, die der Verkäufer anbietet? Oder müssen Online-Händler gar nach Garantien forschen, die Dritte auf die angebotene Ware geben, beispielsweise Hersteller? Das könnte für Händler in vielen Fällen eine große Menge Arbeit bedeuten. 

Mit dieser Frage hat sich nun auch das OLG Celle beschäftigt und eine recht händlerfreundliche Entscheidung getroffen. Doch – ein Abmahnrisiko bleibt wohl. 

Informationspflichten über Garantien und ihre Bedingungen

Garantien sind eine recht häufige Abmahnfalle für Online-Händler. Das Gesetz sieht vor, dass Verbraucher hier informiert werden müssen: 

„Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: [...]9. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien“, heißt es in Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB.

In Abmahnungen kommen insofern zwei Arten von vorgeworfenen Verstößen vor:

  • Der Online-Händler hat über das Bestehen einer Garantie informiert, aber nicht über deren Bedingungen.
  • Der Online-Händler hat gar nicht über eine bestehende Garantie informiert. 

Im ersten Fall ist die Lage meist klar: Nach dem Motto „Wer A sagt muss auch B sagen“, müssen Online-Händler darüber informieren, unter welchen Bedingungen eine Garantie in Anspruch genommen werden könnte, wenn sie die Garantie selbst in ihrem Angebot schon ansprechen. Mit Streit behaftet ist aber besonders der zweite Fall. 

Müssen Händler nach Herstellergarantien suchen?

Eine Garantie – nicht zu verwechseln mit der gesetzlichen Gewährleistung – kann vom Händler oder Hersteller angeboten werden. Folgt man einigen Stimmen von Juristen und Gerichten, bedeutet die gesetzliche Regelung, dass Händler eine etwaige Garantie und ihre Bedingungen jedenfalls angeben müssen, sofern sie besteht. Für Händler bedeutet das vor allem eines: Jede Menge Aufwand. Schließlich müsste im Hinblick auf jedes einzelne Produkt nach einer Garantie geforscht werden, und nach ihren Bedingungen. Diese müssen dann auch stets aktuell gehalten werden. In der Realität kann das je nach Fall schlicht an Unmöglichkeit grenzen. 

So gibt es zu dieser Ansicht aber eine Gegenposition. Genannt werden müssten nur eigene Garantien und deren Bedingungen, sowie die Bedingungen einer fremden Garantie – sofern diese denn angesprochen wird. Eine Pflicht, grundsätzlich auch auf das Bestehen einer Garantie seitens Dritter hinzuweisen, bestehe hingegen nicht. Dieser Ansicht hat sich nun auch das Oberlandesgericht Celle angeschlossen – über das Urteil berichteten wir schon im Hinblick auf den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch den klagenden Verband (Urteil v. 26.02.2020, Az. 13 U 73/19). Hier war eine Bohrmaschine angeboten worden, für welche seitens des Herstellers eine Garantie besteht. Der Händler selbst erwähnte nur die Gewährleistung, von der Garantie war im Angebot nichts zu lesen.

OLG Celle sieht großen Aufwand für Händler

Dem Urteil zufolge sehen die Richter ein, dass der Gesetzeswortlaut es durchaus zulässt davon auszugehen, eine Herstellergarantie müsse bei Bestehen auch genannt werden. Liest man sich den oben gezeigten Ausschnitt des Gesetzestextes durch, kann man kaum bestreiten, dass der Wortlaut diese Auslegung zulässt.

Doch bei der Auslegung eines Gesetzes kommt es für Juristen nicht immer nur auf den Wortlaut der jeweiligen Norm an, es spielen auch andere Aspekte eine Rolle. So etwa die Historie oder der Wille des Gesetzgebers. Das Oberlandesgericht Celle stellt hier nun auf den Sinn und Zweck der Informationspflicht ab. „Zwar lässt der Wortlaut des Art. 246a § 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB es möglich erscheinen, dass die Informationspflicht des Verkäufers unbeschränkt für jegliche Garantie gilt, die der Hersteller oder ein Dritter für das Produkt gewährt. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sowie ihrem Kontext ist jedoch davon auszugehen, dass die Informationspflicht erst dann besteht, wenn der Verkäufer sich durch seine Werbung oder eine sonstige Erwähnung auf die Herstellergarantie bezogen hat“, heißt es im Urteil. 

Das Gericht sieht hier jede Menge Aufwand für Händler, und daneben auch erhebliche Risiken, beispielsweise im Hinblick auf die Informationen seitens des Herstellers, auf welche er angewiesen wäre: „Des Weiteren wäre der Verkäufer auch gezwungen, unklare und missverständliche Garantiebedingungen des Herstellers mitzuteilen, wodurch er sich dem Vorwurf aussetzen würde, sich an einer Irreführung der Verbraucher zu beteiligen“, heißt es im Urteil weiter. Und auch im stationären Einzelhandel ergäben sich Schwierigkeiten. 

Entscheidet bald der Bundesgerichtshof?

Schließlich sei nichts dafür ersichtlich, dass dem Verkäufer solch umfangreiche und auch kostentreibende Recherche- und Informationspflichten in Bezug auf eine Herstellergarantie auferlegt werden sollen, zumal diese sein Rechtsverhältnis zum Verbraucher in keiner Weise betreffe. So lasse sich der Wortlaut schließlich durchaus dahingehend auslegen, dass über eine Herstellergarantie nur dann zu informieren sei, wenn diese auch Teil des Angebots des Verkäufers sei. Auch aus den Materialien der Gesetzgebung würde sich nicht ergeben, dass sich die Informationspflicht auf Herstellergarantien beziehen soll, die der Verkäufer vor der Vertragserklärung mit keiner Silbe erwähnt.

Das Oberlandesgericht Celle stellt sich also auf die Seite der Händler. Dem Urteil zufolge wäre es wohl nicht abmahnfähig, wenn eine Herstellergarantie zwar besteht, der Online-Händler diese aber insgesamt nicht in sein Angebot aufnimmt bzw. sie erwähnt. 

Für die Praxis aber folgt ein Wermutstropfen: Solange die Gerichte unterschiedlicher Ansicht sind und keine höchstrichterliche Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof erfolgt, besteht weiter eine Abmahngefahr. Erst ein Urteil des BGH ist für andere Gerichte niedrigerer Instanzen verbindlich. Wer also absolut sicher gehen will, der nennt bestehende Garantien und ihre Bedingungen. Das Oberlandesgericht Celle ist sich der Wichtigkeit, dass diese sehr strittige Frage endlich geklärt wird, aber bewusst. Sie betreffe den gesamten Internethandel und auch den stationären. Deswegen lässt es die Revision zum Bundesgerichtshof zu. 

In unserem kostenlosen Hinweisblatt „Garantien im Online-Handel“ gibt es weitere Informationen zu diesem Thema. 

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