Forderungsmanagement

Mahnung nach Identitätsdiebstahl ist unlauter

Veröffentlicht: 09.02.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.02.2021
Frau mit unbekannter Identität

Ein Hinweis in einer Zahlungsaufforderung, der lediglich nüchtern und sachlich über die Folgen der Nichtzahlung einer berechtigten Forderung informiert, könne durchaus legal sein und daher weder als irreführend noch als unzulässige aggressive Geschäftspraxis angesehen werden (OLG Hamburg, Urteil vom 11.06.2020, Aktenzeichen 15 U 88/19), wie wir erst kürzlich berichteten. Die Zahlungserinnerung sei nur an tatsächlich säumige, also „rechtswidrig auf eine berechtigte und fällige Forderung nicht zahlende Verbraucher“ gerichtet gewesen, die auf die möglichen Folgen hingewiesen werden dürfen, um so zur Einsicht (und Zahlung) bewegt zu werden. Das ist also unbedenklich. Es war aber genau der Knackpunkt in einem anderen Fall am selben Gericht. 

Kein Vertrag, keine Mahnung

In diesem Fall bekam nicht der uneinsichtige oder zahlungsunwillige Schuldner den Brief, sondern das Opfer eines Identitätsdiebstahls. Die Betroffene, die als Zeugin in die Verhandlung geladen war, erfuhr erst durch die Zahlungsaufforderung davon, dass unter ihrem Namen Online-Bestellungen getätigt worden waren. Im Prozess hatte diese ausgesagt, weder die in der Zahlungsaufforderung genannte Telefonnummer noch auch nur das Unternehmen gekannt zu haben, als sie die Zahlungsaufforderung erhielt. Sie habe sich sodann wegen dieser Forderung an ihre Rechtsschutzversicherung bzw. einen von dieser gestellten Rechtsanwalt gewendet. Sie wisse nicht, wer den Vertrag mit ihrem Namen abgeschlossen haben könnte.

Verbraucher werden zur Zahlung unberechtigter Forderungen gedrängt

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs suggeriere die Übersendung einer unberechtigten Zahlungsaufforderung an einen Verbraucher diesem, er habe eine Bestellung getätigt und diese sei nun auch zu bezahlen. Das sei eine Täuschung, die auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Ob begründet oder nicht, jeder Verbraucher wird wohl mit den meist harsch formulieren Schreiben die Angst vor den Konsequenzen verbinden. Damit würde der angeschriebene Verbraucher zur Zahlung des verlangten Entgelts veranlasst werden, „und sei es nur, um weitere Unannehmlichkeiten zu vermeiden” (OLG Hamburg, Urteil vom 28.01.2021, Aktenzeichen: 15 U 128/19).

Geklagt hatte gegen das Schreiben eines Inkassobüros nicht der Betroffene selbst, sondern ein Verbraucherschutzverband.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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Kommentare  

#2 Alex 2022-05-29 23:14
Kommt mir so bekannt vor. Bin auch Opfer von Identitätsdiebs tahl geworden. Hier wurde in meinem Namen über fremden Konto von einem Unbekannten etwas über einen Zalungsdienst über Handy gekauft. Die Rechnungen etc. landeten bei mir und ich dachte erst an Spam/Fishing aber dem war nicht so. Der Fall wurde unverzüglich bei der Polizei als Betrug gemeldet, sämtliche Betroffenen Banken/Dienstle ister/Firmen wurden darüber informiert.
Vom "Eigentümer" der Forderung habe ich nach der Meldung telefonisch wie auch per Email die Information erhalten, die kommenden beiden Mahnungen zu ignorieren.
Der echte Bankinhaber hat zum Glück die Abbuchungen mitbekommen und auch unverzüglich zurückbuchen lassen und ich erhielt 2 Mahnungen über 2 Forderungen.

Provisorisch teilte ich dem "Eigentümer" der Forderungen mit das ich keinen kostenpflichtig en Vertrag mit ihnen oder Auftraggeber geschlossen habe und auch somit keine Zahlungen - wie in den Forderungen beschrieben - von mir zu erwarten sind.

Darauf hin war erst mal Ruhe bis gerade 2 neue Mahnungen (2. Mahnung) ins Postfach landeten mit dem Hinweis dass bei erneuter nicht Zahlung ein Inkassodienst mich wohl besuchen kommen wird wodurch weitere Kosten entstehen werden.

Wenn die bei mir unberechtigter Weise bei mir vor der TÜr stehen sollten, muss ich die zu nem Kaffee und Kuchen rein lassen oder wird es nun Zeit einen Anwalt einzuschalten?

Schon nervig mit was für einen Mist man sich herumschlagen muss nur weil Firmen ihre Zahlungsplattfo rmen nicht richtig absichern und vor Aktivierung und Freischaltung von Zahlungsdienste n keine Kontrollen über Postident, Ausweiskopie etc. sich einholen. Man hätte ja per Email eine "Freischaltbest ätigung" einholen können oder ein Postident Verifizeirungsv erfahren durchlaufen lassen was nur mit ECHTEM AUSWEIS etc. funktioniert. Man hätte im Vorfeld Bankverbindung mit Antragssteller prüfen können ob die zusammen gehören.
Solange hier keine richtige Sicherheit besteht, ist es nur eine Frage der Zeit bis jeder von uns irgendwann einmal davon betroffen sein wird.
Es is so einfach! Man benötigt oft nur eine Anschrift von jemand, eine korrekte Bankleitzahl/Ko ntonummer von jemand anderes und das Shoppen auf fremden Namen kann los gehen. Siehe LidlPay! Auch ein gutes abschreckendes Beispiel (gewesen)!
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#1 Andreas 2021-02-10 17:27
Warum verschenken wir nicht gleich alles?
Die verbraucherfreu ndliche Rechtsprechung zusammenfassend betrachted kann der Verbraucher doch alles umsonst bekommen. Zwar nicht legal, aber wirklich was zu befürchten hat er doch nicht!
Dafür braucht man nicht mal ein bisschen kriminelle Energie, man muss nur die aktuelle Rechtsprechnung verfolgen um im Alles-Gratis-(D eutsch)land gut durchzukommen.
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