Markenrechts-Newsflash

Dolce & Gabbana klagt gegen Davina Geiss

Veröffentlicht: 17.06.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
Dolce & Gabbana Schriftzug eines Geschäfts

In unserem Newsflash informieren wir kurz und bündig über Neuigkeiten aus einem bestimmten Bereich. Diese Woche geht es um das Markenrecht.

Die gerade einmal 18-jährige Davina Geiss („Die Geissens – Eine schrecklich glamouröse Familie“) hat sich mit ihrer Modemarke „D&G by Indigo Limited” gerade erst selbstständig gemacht, da klagt die Luxusmodemarke „Dolce & Gabbana” bereits gegen sie. Obwohl sie die Marke beim Patentamt angemeldet hat, geht die italienische Firma gegen die Tochter von Robert und Carmen Geiss vor. Davina Geiss hat ihre Initialen „DG“ im Namen ihre Marke verwendet. Darin sieht Dolce & Gabbana eine Verwechslungsgefahr. Die 18-Jährige hat ihre Anwälte bereits informiert, die den Fall nun prüfen, wie Tag24 und t-online berichten.

Markenname „Bavaria Weed” verstößt gegen öffentliche Ordnung 

Das Europäische Gericht (EuG) hat entschieden, dass die Marke „Bavaria Weed” nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann. Das EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) hatte gegen die Bayrische Marke geklagt. Nun hat das EuG in seinem Urteil vom 12. Mai (Az.: T-178/20) dem EUIPO Recht gegeben.

Nach Auffassung des EuG verstößt das Zeichen gegen die öffentliche Ordnung nach Art. 7 Abs. 1 f) der Verordnung 2017/1001. Die Tatsache, dass „Bavaria Weed” Cannabis nur für therapeutische Zwecke nutze, ist laut EuG unerheblich. In den maßgeblichen Verkehrskreisen werde die Marke so verstanden, dass sie den Konsum von Marihuana – also auch zu Freizeitzwecken – fördert, bewirbt oder zumindest verharmlost. 

Eine ähnliche Klage hatte das EUIPO schon einmal gegen die Markeneintragung von „Fack ju Göhte” erhoben. In diesem Fall hat der EuGH die Auffassung des EuG nicht geteilt. Vor dem EuGH könnten die Chancen von „Bavaria Weed” also nicht so schlecht sein.

Nachträgliche Erschöpfung des Markenrechts durch Zustimmung des Markeninhabers im Nachhinein 

Der BGH hat entschieden, dass die erforderliche Zustimmung im Markenrecht zur Veräußerung, nicht nur im Voraus als Einwilligung, sondern auch im Nachhinein als Genehmigung, erteilt werden kann. 

Im Urteil des BGH vom 25. März  (Az.: I ZR 37/20) ging es um Veräußerungen von Wolle und Garnen, sowie weiteres Nähzubehör, welches mit einer geschützten Marke versehen ist. Die Ware wurde von der Beklagten in den Verkehr gebracht. Danach erst verkaufte die Markeninhaberin der Beklagten die Ware. Der BGH hielt dieses Vorgehen aber für zulässig und sah keine Verletzung des Markenrechts. Das entspricht auch der Rechtsprechung des BGH in ähnlich gelagerten Fällen im Urheberrecht. 

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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