Irreführende Werbung?

Zwei Ärzte ergeben schon ein Zentrum

Veröffentlicht: 01.06.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 01.06.2023
Schild mit der Aufschrift Arztpraxis

Auch in der Welt der Arztpraxen spielt Werbung eine Rolle. Entsprechend kann es hier natürlich auch zu Abmahnungen kommen, wenn gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen wird. So musste sich nun das OLG Frankfurt (Urt. v. 11.05.2023, Az. 6 U 4/23) mit der Frage auseinandersetzen, ob es irreführend ist, wenn sich eine Praxis, die aus zwei Ärzten besteht, als Zentrum bezeichnen.

Irreführende Bezeichnung?

Konkret ging es laut der LTO um die Bezeichnung „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“. Ein anderer Chirurg wollte die Gemeinschaftspraxis gerichtlich dazu zwingen, diese Selbstbezeichnung in Zukunft zu unterlassen. Immerhin seien in diesem „Zentrum“ lediglich zwei Ärzte tätig. Damit sei die Bezeichnung als Zentrum irreführend. Immerhin sei eine gewisse Mindestgröße erforderlich.

In der ersten Instanz vor dem LG Frankfurt (Urt. v. 30.11.2022, Az. Az. 2-06 O 209/22) bekam der Chirurg mit dieser Argumentation auch Recht. Das Gericht untersagte der Gemeinschaftspraxis insbesondere für den Bereich der Penisoperationen die Bezeichnung als Zentrum, wenn dort lediglich zwei Ärzte tätig sind.

Zentrum steht nicht für Größe

Das Oberlandesgericht sah das nun aber anders: Die Bezeichnung Zentrum weise eben nicht auf eine besondere Größe hin. Daher dürften in einem Zentrum auch lediglich zwei Ärzte arbeiten. Grundsätzlich erwarte der angesprochene Verkehrskreis bei einem Betrieb, welches sich als Zentrum bezeichnet, zwar eine bestimmte personelle und sachliche Struktur eines Unternehmens, die über vergleichbare Durchschnittsunternehmen hinausginge; dennoch weise der Begriff im medizinischen Bereich gerade nicht auf eine spezielle Größe hin.

Hintergrund dieser Einordnung ist eine Änderung des SGB V aus dem Jahr 2015: Seitdem müssen Medizinische Versorgungszentren (MVZ) keine bestimmte Größe aufweisen. Auch eine fachübergreifende Kooperation ist nicht mehr notwendig.

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Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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