Irreführende Werbung

Wie unsichtbar muss ein unsichtbares Hörgerät sein?

Veröffentlicht: 26.09.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 26.09.2023
Akustische Wellen vor Ohr einer Frau

Ein Anbieter für Hörgeräte hatte seine Produkte mit der Angabe „unsichtbar“ beworben. Tatsächlich war ein Teil des Hörgerätes sichtbar. Die Wettbewerbszentrale hielt die Werbung daher für irreführend und mahnte das Unternehmen ab. Das Landgericht Berlin bestätigte die Abmahnung (Urteil vom 25.07.2023, Az. 102 O 121/22, nicht rechtskräftig).

Wettbewerbszentrale mahnt Hörgerätehersteller ab

Werbung muss vor allem eins: Begeistern und zum Kauf anregen. Da vergisst der eine oder andere Marketing-Experte schon einmal ein wichtiges Detail und beschönigt die Lage. Doch das Gebot der lauteren Werbung besagt: Werbung soll wahrheitsgemäß sein und klare Informationen liefern. Falsche oder irreführende Angaben sind unzulässig.

Ein Hörgeräteanbieter hatte seine Hörgeräte auf seiner Website und auf Facebook an mehreren Stellen als unsichtbar angepriesen. In Wirklichkeit ragte jedoch die Rückholvorrichtung des Hörgeräts sichtbar in die Ohrmuschel hinein, was der Behauptung „unsichtbar“ widerspricht. 

Ein nahezu unsichtbares Hörgerät ist nicht unsichtbar

Wenn das Hörgerät nur fast unsichtbar ist, beim Tragen für außenstehende Personen also tatsächlich noch etwas erkennbar ist, hätte dies in der Werbung auch als solches angegeben werden müssen. Es dürfe nicht der Eindruck einer vollständigen Unsichtbarkeit erweckt werden, so das Gericht, welches die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigte.

Stattdessen dürfe das Hörgerät nicht ohne weitere klarstellende Einschränkungen wie „fast unsichtbar“ oder „nahezu unsichtbar“ beworben werden, was einige Anbieter auf dem Hörgeräte-Markt (mittlerweile) auch tun. Nichtsdestotrotz gibt es immer noch Anzeigen und Werbung für unsichtbare Hörgeräte. Ob dem tatsächlich so ist, dürften die Unternehmen in der Zukunft gegenüber einer Abmahnerin wie der Wettbewerbszentrale unter Beweis stellen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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