Urteil des Bundessozialgerichts

Versicherte erhalten trotz verspäteter AU Krankengeld

Veröffentlicht: 18.01.2024 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 19.01.2024
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Der „gelbe Schein” existiert seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr. Abgelöst wurde er durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Seitdem müssen Arbeitnehmende den Krankenschein nicht mehr selbst an den Arbeitgebenden übermitteln. Stattdessen sind die Arztpraxen dafür zuständig, die Bescheinigung an die Krankenkasse zu übermitteln, die wiederum für den Arbeitgebenden zum Abruf bereitgestellt wird. 

Doch was passiert eigentlich, wenn die AU nicht rechtzeitig an die Krankenkasse weitergeleitet wird? Entfällt dann der Anspruch auf Krankengeld für den Versicherten? Mit diesen Fragen musste sich nun das Bundessozialgericht (BSG) beschäftigen – und entschied zugunsten des Arbeitnehmers, wie beck-aktuell über das Urteil berichtet

Verspätung kann Versicherten nicht angelastet werden

Versäumt die Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig an die Krankenkasse zu übermitteln, hat der Arbeitnehmende dennoch einen Anspruch auf Zahlung des Krankengeldes gegen die Krankenkasse. Das hat das BSG mit Urteil vom 30. November 2023 (B3 KR 23/22 R) entschieden und gab damit einem klagenden Arbeitnehmer Recht, dem die Zahlung verweigert wurde. 

Die Entscheidung beruht vor allem auf dem Aspekt, dass seit 2021 nicht mehr die Arbeitnehmenden für die Übermittlung der Bescheinigung verpflichtet sind, sondern die Arztpraxen für die Meldung an die Krankenkassen verantwortlich sind. Erfolgt die Meldung verspätet, kann das nicht dem Versicherten angelastet werden. 

Krankenkasse verweist auf „Obliegenheit des Versicherten”

Zuvor geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dem seine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 11. Mai bis zum 21. Juli 2021 lückenlos von seinem Arzt attestiert worden war. Die Krankenkasse erhielt die Bescheinigung allerdings erst einige Tage nach Ablauf des Zeitraums und verweigerte daraufhin die Zahlung des Krankengeldes. Die Krankenkasse verwies darauf, dass die Arbeitsunfähigkeit zu spät gemeldet worden war und das eine „Obliegenheit des Versicherten” sei. Die Einführung der eAU habe daran nichts geändert, weil sie noch nicht umgesetzt gewesen sei. 

Verspätung darf nicht zu Lasten des Versicherten gehen

Dieser Auffassung konnten sowohl das BSG, als auch die Vorinstanzen nicht folgen. Vielmehr seien seit 2021 die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte in der Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln. Somit sei die Meldeobliegenheit der Versicherten komplett entfallen. Eine durch den Arzt verursachte verspätete Mitteilung an die Krankenkasse könne daher auch nicht dem Versicherten angelastet werden. Geruht habe der Krankengeldanspruch daher auch nicht.

Ebenfalls ließ das BSG das Argument nicht gelten, dass einige Arztpraxen die Bescheinigung noch nicht übermitteln konnten. Das habe nicht dafür gesorgt, dass die Versicherten wieder zur Meldung verpflichtet gewesen wären.

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Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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