Das Ende der Gutscheinlösung 

Veranstalter müssen Corona-Gutscheine auszahlen

Veröffentlicht: 05.01.2022 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 05.01.2022
Maske über leerem Stuhl Veranstaltungssaal

Aufgrund der Coronapandemie und den damit einhergehenden Verordnungen und Beschränkungen mussten seit März 2020 zahlreiche Veranstaltungen abgesagt oder verschoben werden. Das war zum einen sehr ärgerlich für die Kunden, schließlich hatten diese bereits zum Teil viel Geld für die Tickets ausgegeben und es stellte sich die Frage, ob sie dieses auch erstattet bekommen. Doch auch für die Veranstalter wurde die Situation brenzlich und konnte existenzbedrohend werden. Aus diesem Grund hatte der Gesetzgeber die sogenannte Gutscheinlösung geschaffen, welche mit dem Jahreswechsel aber nun Geschichte ist.

Heftige Kritik an der Gutscheinlösung

Um die Existenzen der Veranstalter zu schützen und gleichzeitig die Kunden nicht komplett im Regen stehenzulassen, präsentierte die damalige Bundesregierung im März 2020 die Gutscheinlösung. Diese viel diskutierte Lösung sollte dafür sorgen, dass Veranstalter das bereits gezahlte Geld nicht sofort zurückzahlen müssen und die Kunden für die erworbenen Tickets der abgesagten Veranstaltung einen Anspruch auf einen Gutschein erhielten. Betroffen waren Veranstaltungen wie Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Filmvorführungen oder Sportwettkämpfe, deren Tickets vor dem 8. März 2020 erworben wurden. 

Verbraucherschützer kritisierten diesen Beschluss, denn gerade während der Coronapandemie seien viele Menschen umso mehr auf jeden Euro angewiesen. Ebenso haben die Kunden schließlich einen rechtlichen Anspruch auf die Rückzahlungen. Die Verbraucherrechte würden dadurch wiederum beschnitten werden.

Mehrere Gerichte befassten sich mit der Regelung. Einige waren der Ansicht, es müsse das Geld erstattet werden. Das Amtsgericht Frankfurt hielt die Gutscheinlösung sogar für verfassungswidrig. Das Amtsgericht München hingegen kam zu dem Schluss, dass die Gutscheinlösung eine geeignete Maßnahme wäre, um Insolvenzen der Veranstalter zu verhindern. Ohnehin werde der Kauf von Tickets eher von „finanziell leistungsstarken“ Personen vorgenommen, so die Begründung des Gerichts.

Auszahlung kann jetzt gefordert werden

Die ausgestellten Gutscheine für „eine gleichwertige Veranstaltung“ waren bis zum 31. Dezember 2021 gültig. Wer sie bis dahin aber nicht eingelöst hat, kann seit dem 1. Januar 2022 sein Geld zurückverlangen, wie die Verbraucherzentrale nun berichtet. Wer möchte, kann den erhaltenen Gutschein natürlich auch weiterhin zur Zahlung von Tickets nutzen, insofern ist dieser nicht durch den Jahreswechsel ungültig geworden. Beachtet werden sollte aber, dass Rückzahlungsansprüche innerhalb von drei Jahren verjähren und dann nicht mehr geltend gemacht werden können.

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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Kommentare  

#3 Walter Schmidt 2022-06-07 16:45
Mir geht es so wie die anderen. Ich warte seit fast 3 Monaten auf die Erstattung meiner Corona Gutscheine für meine Tickets. Trotz Zusage der Auszahlung bekomme ich das Geld nicht. Auch telefonisch wird man nur hingehalten. Es geht um 60 €. Veranstalter ist das Konzertbüro Bahl in Pohlheim. Was für ein unseriöser Verein. Behält bewusst das Geld ein. Klar bei den Betrag wird man schon keinen Anwalt nehmen, lohnt sich ja nicht. Darauf spekulieren die ja. Unser Rechtssystem muss unbedingt angepasst werden, dass es sich auch bei niedrigen Streitwerten lohnt, gegen unseriöse Unternehmen vorzugehen. Ich werde diese Branche nicht mehr unterstützen. Keine Konzertbesuche mehr. Sollen insolvent gehen.
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#2 Silvia Berg 2022-03-07 08:38
Uns erging es wie H. Siegner ! Mein Mann hatte mir im März 2020 zwei Tickets im Wert von 170 € für ein Konzert zum Geb. geschenkt, das abgesagt wurde."Dank Gutscheinlösung " erhielt ich zwei Jahre nicht mal den Ticketpreis für das nicht erhaltene Geschenk zurück.

Mein Mann tröstete mich, dass die Erstattung ab 01.01.2022 erfolge. Er rief daher Anfang Januar beim Veranstalter COFO Entertainment an, wo ihm die Rechtmäßugkeit der Forderung bestätigt und die umgegende Erstattung zugesichert wurde, wenn er die Tickets zurück senden würde. Was er noch am selben Tag inkl. schriftlicher Zahlungsaufford erung mit 14-täg. Fristsetzung per Einschreiben mit Rückschein veranlasste.

Doch trotz Erhalt der Tickets erfolgte bis Fristablauf keine Rückzahlung. Wir sandten eine zweite Mahnung mit Fristsetzung, der Veranstalter reagierte wieder nicht. Daraufhin rief mein Mann beim Veranstalter an und fragte, warum immer noch keine Erstattung erfolgt sei. Die Mitarbeiterin sagte ihm, "dass sie dies nicht verstehe, da beide Schreiben seit Wochen auf ihrem Schreibtisch lägen." Was gibt es da nicht zu verstehen, wenn die Dame es nicht für nötig hält, die Erstattung zu veranlassen ? Mein Mann drohte mit Anwalt,worauf sie ihm die umgehende Erstattung zusicherte.

Seitdem sind weitere drei Wochen vergangen,ohne Erstattung. Als mein Mann vor 3 Tagen zum 3. Mal anrief und zu Recht fragte, weshalb man uns 3 x belogen habe, musste er sich noch vom sich seit 6 Wochen im Verzug befindenden Schuldner anhören "dass man sich diese unverschämten Unterstellungen verbitte" und dann legte man einfach auf !"Welche Unterstellungen ? Lügen & Nichterstattung sind eine traurige Tatsache.

Vorgestern riet uns die Verbraucherzent rale dazu, einem Anwalt einzuschalten. Gestern waran wir bei einem Anwalt vor Ort, der 110 € verlangte, was 2/3 des eingeforderten Betrags entspricht, so dass mir auch im Fall einer Erstattung nur noch 60 von 170 € übrig blieben.


Wie kann es rechtens sein,dass der Schuldner dem Gläubiger durch Zahlungsverweig erung unnötige Zusatzkosten für Telefonate & Einschreiben (10 €) + Anwalt (110 €) verursachen darf, und dadurch der Großteil des Gläubigeranspru chs aufgefressen wird ? Dies zudem nach 2 Jahren Wartezeit ?
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#1 Walter Siegner 2022-03-01 10:08
Hallo
Was soll ich tun wenn der Veranstalter nach zweimaliger Mahnung und Fristsetzung
den Betrag nicht zurückertattet.
Bleibt mir wirklich nur der teure Rechtsanwalt ?
gruß
W.Siegner


______________________

Antwort der Redaktion:

Hallo Herr Siegner,

das klingt wirklich ärgerlich. Am besten wenden sie sich, an die örtliche Verbraucherzent rale, da diese auf solche Fälle spezialisiert sind.

Viele Grüße und alles Gute

die Redaktion
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