Dreist oder berechtigt

Kunde will Matratze nach Widerruf nicht zurücksenden

Veröffentlicht: 05.10.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 05.10.2023
Hund in Bett
In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbrauchern, Kunden und Arbeitnehmern unter die Lupe.

 

In dieser Woche geht es um eine oft gestellte Frage aus dem Widerrufsrecht: Ein Kunde bestellt bei einem Online-Shop eine Matratze. Diese wird über eine Spedition geliefert. Die Lieferung erfolgte bis Bordsteinkante und die Matratze war platzoptimiert verpackt. Nach dem Auspacken stellt der Kunde fest, dass ihm der Härtegrad doch nicht taugt. Er erklärt den Widerruf. Da der Shop die Kosten des Widerrufs übernimmt, beauftragt dieser in Absprache mit dem Käufer eine Spedition. Diese holt aber entsprechend nur von der Bordsteinkante ab. Auf diesen Umstand wurde auch in der Widerrufsbelehrung hingewiesen. Das gefällt dem Kunden gar nicht: Wie soll er denn die unhandliche Matratze aus seiner Wohnung nach unten bringen? Er fordert vom Shop, dass die Matratze aus der Wohnung abgeholt wird. Immerhin trage das Unternehmen bei sperrigen Waren die Verantwortung für eine problemlose Abholung. Die Kosten soll das Unternehmen natürlich auch übernehmen. Zu Recht?

Grundsatz: Widerrufsrecht und sperrige Ware

Sperrige Waren und Retouren – da mögen bei manchen schon die Alarmglocken schrillen. Gab es da nicht ein Urteil des EuGH's? Das stimmt: Vor einigen Jahren hatte sich der EuGH mit dem Thema sperrige Ware beschäftigt. Allerdings ging es dabei um die Frage, ob ein sperriges Produkt im Falle eines Sachmangels vom Unternehmen abgeholt werden muss. Die Antwort in aller Kürze lautete: Ja. 

Allerdings sagt dieses Urteil nichts über den Rückversand von sperriger Ware im Rahmen des Widerrufsrechts aus. Widerrufsrecht und Gewährleistungsrecht entscheiden sich grundlegend. Beim Gewährleistungsrecht geht es nämlich um das Wiedergutmachen eines Mangels. Das verkaufende Unternehmen erscheint hier weniger schutzwürdig. Das Widerrufsrecht ist allerdings ein generelles Verbraucherrecht. 

Rein gesetzlich sieht der § 357 BGB tatsächlich vor, dass Unternehmen im Falle eines Widerrufs nicht versandfähige Produkte bei der Kundschaft abholen müssen. Diese Vorschrift gilt allerdings nur für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, also beispielsweise Käufe, die auf einer Kaffeefahrt getätigt wurden. Der Gesetzgeber hat sich also bewusst dafür entschieden, Unternehmen beim Fernabsatzgeschäft, eben nicht die Abholung aufzubürden. Unternehmen steht die Freiheit zu, zu regeln, wie weit sie der Kundschaft bei der Retour von sperrigen Produkten entgegenkommen. Hat das Unternehmen zur Abholung keine Regelung getroffen, so muss die Kundschaft die Ware verpacken und absenden. Der Kundschaft muss beim Kauf eines sperrigen Produktes schlicht und ergreifend klar sein, dass die Retoure unter Umständen etwas umständlich wird.

Fazit: Kunde muss Matratze selbst heruntertragen

Was bedeutet das für unseren Fall? Das Unternehmen übernimmt zwar die Kosten der Retour, organisiert allerdings nur die Abholung von der Bordsteinkante. Der Käufer muss selbst schauen, wie er die Matratze nach unten bringt. Natürlich kann er auch eine Abholung aus seiner Wohnung buchen – die Mehrkosten muss er dann allerdings selbst tragen.  Die Forderung, dass das Unternehmen die Matratze auf eigene Kosten aus der Wohnung abholen soll, ist jedenfalls dreist. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.