Wir wurden gefragt

Sind Bestellungen via PayPal-Express-Check-out nichtig?

Veröffentlicht: 12.12.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 14.12.2023
Schnecke auf Skateboard

Bereits im März berichteten wir über ein Urteil, welches zu dem Ergebnis kam, dass die Button-Beschriftung „Mit Kreditkarte bezahlen“ unzulässig ist. Dies hat wiederum zur Folge, dass die Check-out-Prozesse, die mit diesem Button enden, nicht zu einem verbindlichen Vertrag führen. T3n hat nun die Frage aufgeworfen, ob das denn jetzt auch für Buttons mit der Beschriftung „Mit PayPal zahlen“ gelte. Daher haben wir noch einmal einen Blick auf diese Frage geworfen.

Ausgangslage: Die Button-Lösung

Grundlage dieser ganzen Diskussion ist die seit 2014 im BGB verankerte Button-Lösung. Demnach muss der finale Button im B2C-Handel eindeutig mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer „entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet“ sein. Der Zweck ist der, dass die Kundschaft weiß, dass sie nun eine vertragliche Verpflichtung eingeht, von der man sich nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen lösen kann. 

Das Urteil

Kern des Urteils (LG Hildesheim, Urteil v. 07.03.2023, Az. 6 O 156/22) war eine Plattform, auf der man Seminare und Bücher erwerben kann. Die Bestell-Buttons waren mit „Mit Kreditkarte bezahlen“ und „Bezahlen mit SOFORT-Überweisung“ beschriftet und führten direkt zum Bestellabschluss.

Das Landgericht Hildesheim stellte fest, dass dies keine Bezeichnungen sind, mit denen die Anforderungen an die Button-Lösung erfüllt werden. „Es fehlt daher bei der von der Beklagten verwendeten Beschriftung des Buttons an der erforderlichen Eindeutigkeit, die die vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermittelt (Warnfunktion), so dass sie unzulässig ist“, heißt es im Urteil.  

Heißt also: Aus der Beschriftung geht nicht hervor, dass die vertragliche Verpflichtung nur noch einen Klick entfernt ist.

Praktisch kann die falsche Button-Beschriftung erhebliche Folgen für die Shop-Betreiber:innen haben. Im Ergebnis sind Verträge, die so geschlossen wurden, nichtig. 

Was ist mit PayPal und Co.?

Express-Check-outs, die den Bestellvorgang verkürzen, sind keine Neuheit mehr. Auch PayPal bietet so einen Dienst an. Klickt man auf den entsprechenden Button, landet man auf einer Seite von PayPal, auf der man den „Kauf abschließen“ kann.

2023 12 12 16 11 43 PayPal Checkout

Wäre dies die letzte Seite, wäre das hochproblematisch, denn: Die Beschriftung des Buttons ist uneindeutig. Was bedeutet „Kauf abschließen“? Werde ich danach noch einmal auf die Check-out-Seite des eigentlichen Shops geleitet, um dort die Bestellung final zu checken und abzuschicken? Immerhin fehlen auf der PayPal-Seite viele Informationen, die normalerweise auf eine Check-out-Seite gehören. Es gibt keine Informationen zu den Produkten, die Information zur Mehrwertsteuer fehlt und auch die Versandkosten sind nicht aufgeführt. Es wird lediglich eine Gesamtsumme angezeigt. Der „Gipfel“ ist der kleine Text unter dem Button, der darauf hinweist, dass sich der Betrag noch ändern kann. 

In dem hier gezeigten Beispiel ist es aber so, dass man nach dem Klick auf den „Kauf abschließen“-Button wieder im Shop landet. Dort hat man nun den Vorteil, dass die bei PayPal angegebene Lieferadresse bereits eingegeben und die Zahlart ausgewählt wurde. Im Idealfall spart man also etwas Zeit. Ausgecheckt wird dann über den eigenen Shop-Button.

Problematisch kann es also vor allem dann werden, wenn die Kundschaft eben nicht zum finalen Check-out in den Shop weitergeleitet wird.

Die Praxis: Wie relevant ist das Urteil?

Wird die Button-Lösung nicht rechtssicher im Shop umgesetzt, drohen vor allem zwei Konsequenzen:

Nr. 1: Die Abmahnung

Nach der Einführung der Button-Lösung gab es eine große Abmahnwelle. Auch heute noch werden falsch beschriftete Buttons abgemahnt. Auch der Ausgangspunkt des oben erwähnten Urteils war eine Abmahnung durch eine Verbraucherzentrale.

Nr. 2: Verträge sind nichtig

Die zweite Konsequenz ist, dass Verträge nicht wirksam zustande kommen. In der Theorie kann die Kundschaft also sagen: „Den Vertrag gibt es nicht!“ Im Ergebnis müsste das Geld zurückerstattet und bereits versandte Ware zurückgenommen werden. Die Kosten dafür müsste der Shop tragen. In der Praxis scheint dies aber eher selten der Fall zu sein. Der E-Commerce steckt aber auch nicht mehr in den Kinderschuhen und ein großer Teil der Kundschaft ist mit den Prozessen vertraut. Schließt jemand dennoch einen verbindlichen Vertrag ab und sagt dann, dass er oder sie über diesen Umstand nicht Bescheid wusste, kann es sich für Unternehmen lohnen, einmal über den Tellerrand zu schauen: Für die einen sind die Prozesse im E-Commerce ein Kinderspiel; für die anderen eine tägliche Herausforderung.

Die Frage, die viele beschäftigen dürfte, ist natürlich die, was passiert, wenn die Kundschaft ganz bewusst in einem Shop bestellt, in dem der Button falsch beschriftet ist, nur um dann aus bestimmten Gründen „Ärger zu machen“. Zu solchen bösgläubigen Fällen ist uns aktuell keine Rechtsprechung bekannt. In der Vergangenheit war die Rechtsprechung aber sehr verbraucherorientiert. So darf beispielsweise mit der Ausübung des Widerrufsrechts „gedroht“ werden, um den Preis herunterzuhandeln, wenn man das gleiche Produkt woanders günstiger gesehen hat. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#3 Christoph Eser 2023-12-14 06:20
Der unmündige Bürger.

Jeder der PayPal nutzt, hat sich entsprechend auch ein Konto angelegt und weiß auch worum es geht. Mein Paypal Konto ist mein Wallet.

An der ALDI Kasse leuchtet auch kein Zahlungspflicht ig bestellen Button auf und Kauf abschließen ist für mich mehr als eindeutig!!!

Auch wenn es vielleicht gut gemeint ist sich darüber Gedanken zu machen, bleibt für mich das Gefühl, dass wir Verbraucher für doof gehalten werden.
Zitieren
#2 Schmidt 2023-12-13 08:58
wo führt DAS alles nur noch hin???
Zitieren
#1 Mathias Wegener 2023-12-12 19:16
Mit Kreditkarte bezahlen“ und „Bezahlen mit SOFORT-Überweis ung“. Diese Formulierungen, so das Gericht, sei nicht eindeutig, um dem Käufer zu vermitteln, dass eine Zahlungspflicht entsteht.

Nun gehen missverständlic he Formulierungen in Gesetzen natürlich immer auf das Konto des Gesetzgebers. Und ebenso natürlich obliegt es einem Gericht nicht, Gesetze zu erschaffen oder zu ändern. Ein Gericht hat alleine die Aufgabe, bestehende Gesetze anzuwenden oder Streitfälle unter eventuell bestehende gesetzliche Tatbestände zu subsumieren. Das ist auch gut und wichtig so. Die Gewaltenteilung , so lückenhaft sie nicht nur auch in Deutschland ist, ist ein hohes Gut.

Die beiden kritisierten Bezeichnungen enthalten aber wortwörtlich das Wort „bezahlen". Was hieran den Käufer nicht eindeutig darauf hinweist, dass er nun gleich sein Geld los wird, können wohl nur die Gehirnwindungen von weltfremden Richtern ergründen.

Stellt sich jetzt hier nur die Frage, was schlimmer ist, solch weltfremde Richter oder aber Gesetze, die ja scheinbar einen solchen Urteilsspruch tatsächlich zulassen.
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.