Missbrauch des Widerrufsrechts

Dreiste Kundschaft retourniert Weihnachtsartikel: Ist das legal?

Veröffentlicht: 04.01.2024 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 04.01.2024
Online-Shopping zu Weihnachten auf dem Smartphone

Treffen Schwibbögen, Lichterketten oder andere Gegenstände, die man rund um das Weihnachtsfest online bestellt hat, nach den Festtagen benutzt wieder beim Online-Shop ein, kommt ein leiser Verdacht auf: Hat die Kundschaft das alles bestellt, um sich später bewusst auf ihr Widerrufsrecht zu berufen und können Händlerinnen und Händler solche Retouren wegen Missbrauchs verhindern?

Widerrufsrecht unterscheidet nicht nach Gründen

Die meisten Personen, die einen Webshop betreiben, werden es vielleicht schon geahnt haben: Das Widerrufsrecht ist ein fester und nahezu unumstößlicher Teil des Online-Handels. So gilt unabhängig von der gekauften Ware ein Widerrufsrecht für alle im Internet bestellten Waren. Das Widerrufsrecht besteht laut Gesetz lediglich nicht bei bestimmten Waren, z. B. Artikel, die verderblich oder auf Kundenspezifikation hergestellt sind. Der Pralinenkasten oder die gravierte Christbaumkugel mit dem Hochzeitsdatum sind also vom Widerrufsrecht ausgenommen und können nach Weihnachten nicht mehr retourniert werden.

Fällt ein Widerruf jedoch unter keine der gesetzlich festgeschriebenen Ausschluss- und Erlöschensgründe, muss von einem bestehenden Widerrufsrecht ausgegangen werden. Und dieses kann von der Kundschaft auch legalerweise genutzt werden, solange die Widerrufsfrist noch läuft.

Macht die Benutzung einen Unterschied?

Ein festliches Kleid bestellen und nach der Weihnachtsfeier getragen retournieren? Den benutzten Gänsebräter nach den Feiertagen einfach wieder einpacken und zurück an den Shop schicken? Leider schrecken viele Verbraucherinnen und Verbraucher vor nichts zurück und schicken die Ware (ohne Reue), teilweise sogar beschmutzt oder beschädigt, wieder zurück. Punkt eins: Das Widerrufsrecht ist dadurch nicht ausgeschlossen oder erloschen. Bitter aber wahr. 

Die Rücksendung der Ware ohne Originalverpackung ist ebenfalls keine Voraussetzung für eine wirksame Ausübung des Widerrufsrechtes. Hier kommt aber zumindest ein Wertersatz infrage, den Händlerinnen und Händler mehr oder weniger erfolgreich in Abzug bringen können.

Dreiste Kundschaft in die Schranken weisen

Der Sinn des Widerrufsrechts bei Internetbestellungen besteht darin, der Kundschaft ein an keine Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur Rückabwicklung von Online-Bestellungen an die Hand zu geben. Das Gesetz überlässt es allein dem freien Willen von Verbraucherinnen und Verbrauchern, ob und aus welchen Gründen sie ihre Vertragserklärung widerrufen. Entsprechend ist der Widerruf auch ohne Begründung und ohne große Hemmschwelle möglich.

Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Missbrauchs kommt jedoch nur bei einem arglistigen Verhalten gegenüber dem Unternehmen infrage. Ein solches arglistiges Verhalten eines Verbrauchers kann dann anzunehmen sein, wenn es ihm darauf angekommen wäre, den Händler zu schädigen oder zu schikanieren. Der Nachweis in der Praxis ist denkbar schwer.

Praxistipp

Das Widerrufsrecht wird grundsätzlich einschränkungslos gewährt. Dies darf die Kundschaft auch zu ihren Gunsten nutzen und sich darauf berufen, ohne sich dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auszusetzen. Das gilt auch für das Benutzen und Beschädigen der Ware, oder das offensichtliche Retournieren von Gegenständen, die nach Weihnachten nicht mehr benötigt werden.

Einen missbräuchlichen Widerruf wird ein Unternehmen in aller Regel nur schwer nachweisen können. Diese bittere Pille muss man schlucken und es entweder über einen Wertersatz versuchen, die betreffenden User für künftige Bestellungen sperren oder die Kosten in die Kalkulation einbeziehen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#7 Wumse 2024-01-15 10:20
Hier gibt es anscheinend ein Missverständnis . Sie drücken sich im Artikel so aus, als ob der Endkunde die Möglichkeit habe, eine volle Rückerstattung seiner retournierten Ware zu erhalten. Tatsächlich hat er jedoch nur das Recht auf Widerruf. Er kann den benutzten Bräter zurückschicken. Für den Wertverlust des Bräters muss er dann dennoch aufkommen. Genau so machen es ja auch immer mehr Modehändler. Schuhe benutzt zurückgeschickt ? 50 % Wertverlust und die Reinigung werden in Rechnung gestellt, also direkt auf der Gutschrift abgezogen.
Zitieren
#6 Grosshandel Jung 2024-01-13 10:03
Leider ist Ihr Beitrag nicht richtig. Denn der Kunde hat gemäß Fernabsatzgeset z nur die Möglichkeit eingeräumt, die Ware zu Prüfen wie es Ihm im Ladengeschäft möglich wäre! Wie können Sie dann behaupten, der Kunde könne auch einen Gebrauchten Artikel Widerrufen? Sie vermischen hier zwei Paar Schuhe! Wenn er den Gänse Bräter benutzt hat und dann Widerrufen möchte, so ist dies unwirksam, denn der Artikel ist über das Maß der Prüfung hinaus genutzt worden. Anders ist es, wenn der Bräter beim Gebrauch einen Schaden zeigt, dann kann der Kunde auch einen Gebrauchten Retournieren. Wenn Sie schon Beiträge machen, um Kunden auf die Spielchen im Onlinehandel hinzuweißen, dann doch bitte richtig machen.
________________

Liebes Team vom Grosshandel Jung,

vielen Dank für die ausführliche Erörterung Ihrer persönlichen Rechtsauffassun g. Unsere Juristinnen können diese jedoch nicht bestätigen.

Die Rücksendung von gebrauchter, beschmutzter oder beschädigter Ware schließt das Widerrufsrecht nicht aus. Grundlage ist § 312g Absatz 2 BGB. Für den Widerruf benutzter Waren besteht lediglich ein Anspruch auf Wertersatz.

Die Redaktion
Zitieren
#5 Hans Wurst 2024-01-11 19:54
Und täglich grüßt das Murmeltier. Gerade Amazon Händler können ein Lied davon singen. Ich habe überlegt ein Buch darüber zu schreiben. Das Widerrufsrecht gehört dringend angepasst.
Zitieren
#4 Alexandra Mundorff 2024-01-11 15:41
Folgendes Problem stellt sich.


Ein Kunde hat per E- Mail ( Telefon) bei uns einen Artikel bestellt.
Per Vorkasse auch bezahlt.
Nach Erhalt der Ware hat der Kunde uns per E-Mail mitgeteilt das die Ware nicht seinen Erwartungen entspricht
Und Er diese aufgrund des 14 tägigen Rücktrittsrecht wieder zurücksendet.
Gilt bei Bestellungen per E-Mail & Telefon überhaupt ein Widerrufsrecht ?
___________________

Hallo Alexandra,

vielen Dank für die Frage. Ja, auch bei Bestellungen auf anderem Wege gibt es ein Widerrufsrecht, der gesamte Fernabsatz ist umfasst, auch Mails/Telefon o. ä.

Viele Grüße
Die Redaktion
Zitieren
#3 Willy 2024-01-11 14:40
Ich kann die Kritik an diesem Artikel nachvollziehen. Sie stellen die Sache so dar, als ob sich der Händler dreiste Kunden gefallen lassen muss.

Wenn meine Kunden einen Artikel nachweisbar benutzt oder durch das Entfernen einer Verpackung im Wert gemindert haben, ziehe ich dies in einem angemessenen Verhältnis von der Gutschrift ab. In sehr harten Fällen bis zu 100 % Wertverlust zusätzlich Serviceleistung (Werkstatt, Reinigung, Entsorgung, usw.).

Außerdem haben wir ein paar clevere Mittel und Wege, um herauszufinden, ob der retournierte Artikel auch wirklich von uns versendet wurde.

Kunden, die uns einmal benutzte oder fremde Artikel zurückgeschickt haben, machen das kein zweites Mal. Im Endeffekt haben wir zum Zeitpunkt der Retoure das Geld des Kunden und denjenigen möchte ich gerne kennenlernen, der versucht eine hohe Wertminderung eines nachweisbar benutzten Bräters vor Gericht anzufechten. Mal davon abgesehen, dass man erst einmal jemanden finden muss, der wegen Streitwerten unter 200 € überhaupt einen Rechtsbeistand engagiert.
Zitieren
#2 Stammhof 2024-01-11 14:29
Guten Tag, habe mal nachgedacht und bin der Meinung, das die Händler dann ja zum Freiwild erklärt werden. Das heißt ja eigentlich, ich könnte kaufen, was ich wollte, benutzen und nach ca.30 Tagen zurücksenden und bekomme mein Geld wieder! So sieht dann das Shoppen der Zukunft aus? Ist ja dann einfach für jeden Verbraucher, der es so macht, einfach lukrativ und jeden Monat Richtet man sich Neu ein. Super Gesetz dann
kommt Freude auf. Herzlichen Glückwunsch.
Zitieren
#1 Aisteg 2024-01-10 15:10
Der Artikel ist einfach nur schlecht recherchiert! Den Widerruf kann man nicht ausschließen - das stimmt aber das Gesetzt sagt ganz klar, man darf die Ware so prüfen wie in einem Fachgeschäft es möglich wäre. Der Kunde kann sogar eine angegessene Schokolade widerrufen! Das heißt, das Kleid probieren - sicher, den Gänsebräter auspacken - klar aber nicht benutzen! Ihr Praxistipp ist einfach nur einseitig und oberflächlich. Als Händler kann ich einen Wertersatz einbehalten! Beim Beispiel Gänsebräter würde ich 50% und die Reinigungskoste n abziehen. Da dieser nur noch als C-Ware zu verkaufen wäre.
Sie stellen es so dar als hätten wir Händler immer keine Chance und diese bittere Pille schlucken aber gerade bei dem Beispiel würde ich jeder juristischen Auseinandersetz ung gelassen entgegen sehen. Das hat auch überhaupt nichts mit schlechten Kundenservice zu tun, ganz im Gegenteil, der Kunde kann ja den Restbetrag akzeptieren.
Im Beispiel der aufgegessenen Schokolade, wären 100% Wertersatz angemessen.
Falls Sie sich genau informieren möchten, würde ich mal beim Händlerbund nachfragen!
P.S. machen Sie doch eine Artikel über den Wertersatz mit Praxistipp!
__________

Hallo Aisteg,

vielen Dank für deinen Kommentar. Wir können sehr gut nachvollziehen, dass die Sache mit dem Wertersatz für Händlerinnen und Händler ein leidiges Thema ist. Wir können mit unserem Portal aus einem Fundus von massenhaften Urteilen und Berichten zum Thema Wertersatz nach einem Widerruf schöpfen. Du kannst dich gerne bei uns tiefergehend belesen.

Zusammenfassend lässt sich jedoch sagen, dass die Entscheidungen überwiegend zulasten der Händler ausgehen. Auch das Feedback unserer Leserinnen und Leser zeigt, dass sie einen Gerichtsstreit wegen eines niederpreisigen Artikels nicht anstreben.

Die Redaktion
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.

Meistgelesene Artikel