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Dürfen Krankschreibungen bei Zweifeln überprüft werden?

Veröffentlicht: 08.03.2024 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 08.03.2024
Erkrankter Arbeitnehmer auf Couch

Wenn Arbeitnehmende erkranken und in der Arztpraxis eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erhalten, dann muss der Arbeitgebende dieser Bescheinigung erst einmal Glauben schenken. Doch was ist, wenn Zweifel an der Erkrankung bestehen? Darf eine Krankschreibung auch überprüft werden? Und hat der Arbeitgebende überhaupt ein Recht zu erfahren, um welche Krankheit es sich handelt? Wir geben Antworten auf diese wichtigen Fragen!

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Wer krank und nicht arbeitsfähig ist, bekommt eine AU ausgestellt, um sich von der Erkrankung zu erholen und wieder zu genesen. Durch die Vorlage der Bescheinigung, die inzwischen in der Regel durch den Arbeitgebenden bei der Krankenkasse abgerufen werden muss, behalten Arbeitnehmende ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung. So stellt sich zumindest der unkomplizierte Regelfall dar.

Doch es gibt auch Fälle, in denen Arbeitgebende Zweifel an der Erkrankung des Mitarbeitenden haben. Das kann vorkommen, etwa wenn jemand sehr häufig oder immer in wiederkehrenden Mustern erkrankt, sich beispielsweise ständig freitags oder montags nicht arbeitsfähig fühlt. Auch die Einreichung einer Krankschreibung direkt nach einer Kündigung oder als Reaktion auf einen nicht genehmigten Urlaub können Zweifel wecken. Welche Möglichkeiten haben Arbeitgebende, die Bescheinigung zu überprüfen?

Überprüfung bei begründeten Zweifeln möglich

Eins vorweg: Ja, es gibt die Möglichkeit einer Überprüfung. Allerdings sind daran große Hürden geknüpft. Schließlich kommt einer AU ein großer Beweiswert zu. Um diesen zu erschüttern, müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die die Zweifel bekräftigen. Es reicht also nicht aus, nur einen leisen Verdacht zu haben, der Mitarbeitende würde lediglich „krankfeiern“. Den Beweis zur Arbeitsfähigkeit muss er aber nicht erbringen.

Grundsätzlich kann der Arbeitgebende jedoch bei begründeten Zweifeln bei der Krankenkasse anfordern, dass eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Arbeitsunfähigkeit des erkrankten Mitarbeitenden eingeholt wird. Das ist durch den Gesetzgeber geregelt worden. Dem Arbeitgebenden wird zwar das Ergebnis mitgeteilt, aber wie auch in den übrigen Fällen, besteht kein Anspruch darauf, die genaue Erkrankung zu erfahren. 

Fazit: So einfach geht es nicht

Arbeitgebende haben grundsätzlich die Möglichkeit, eine Krankschreibung überprüfen zu lassen. Allerdings müssen dafür begründete Zweifel vorliegen, da einer AU ein hoher Beweiswert zukommt. Erkrankte Mitarbeitende sind zwar verpflichtet, über das Bestehen einer Erkrankung zu informieren. Die konkrete Erkrankung geht den Arbeitgebenden jedoch nichts an. Auch hier gilt die ärztliche Schweigepflicht.

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Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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Kommentare  

#1 Köttner 2024-03-11 14:12
Ja, es ist richtig, daß man den MA*in zu medizinischen Dienst vorladen lassen kann. Diese Vorladung veranlaßt die Krankenkasse. Aber: zum Beginn der sechswöchigen Lohnfortzahlung szeit passiert erst mal gar nichts. Jedoch neigt sich die Lohnfortzahlung szeit dem Ende zu, also wenn dann die KK mit der Krankengeldzahl ung dran ist, dann wird die Vorladung ganz schnell sogar per Boten zugestellt. Merkwürdig, nicht wahr?
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