Wir wurden gefragt: Ist die Werbung für Markenware mit dem Zusatz „Original“ zulässig?

Veröffentlicht: 20.07.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 20.07.2015

Online-Händler, die Markenwaren anbieten, haben verständlicherweise großes Interesse daran, ihre Kunden über die Echtheit der Produkte zu informieren. Besonders auf Plattformen sieht man häufig den Zusatz „Original“ bei der Bezeichnung oder Beschreibung von Markenprodukten wie Marken-Bekleidung. Nun stellt sich die Frage, ob die Werbung mit Echtheitsgarantien auch zulässig ist.

Fragen
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Bei der Bewerbung für Markenware mit dem Zusatz „Original“ kann es sich um eine Werbung mit rechtlichen Selbstverständlichkeiten handeln, die nicht zulässig ist. Grund ist, dass es ohnehin gesetzlich verboten ist, Verbraucher zu täuschen und in die Irre zu führen, indem Plagiate und Fälschungen als Originalware verkauft werden. Beispiel: Wird ein T-Shirt (z.B. von Adidas) verkauft und als solches beworben, erwartet der Kunde, ein „echtes“ Adidas-Shirt geliefert zu bekommen. Der Zusatz „Original“ kann insoweit bereits eine Selbstverständlichkeit darstellen, die nicht gesondert beworben werden darf.

Es haben sich bereits mehrere Gerichte mit dieser Frage befasst. Zum einen das Landgericht Bochum (Az.: 12 O 12/09). Im Sachverhalt, der dem Urteil des LG Bochum zugrunde lag, bot ein Anbieter für Kosmetik- und Parfümerieartikel auf Ebay ein bestimmtes Marken-Parfum an. Er warb in der Artikelbeschreibung des Angebots folgendermaßen: „Garantie... Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalwaren“. Das LG Bochum gab dem Konkurrenten bei seiner Abmahnung Recht und stufte die Werbung als unzulässig ein.

Danach urteilte das Oberlandesgericht Hamm in der nächsten Instanz (Beschluss vom 20.12.2010, Az.: I-4 W 121/10). Im Fall, der dem Beschluss des OLG Hamm zugrunde lag, bewarb ein Händler die von ihm angebotenen Produkte als „Originalware“, was wiederum unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung mit Selbstverständlichkeiten abgemahnt wurde. Die Werbung dient der Abgrenzung zu Anbietern von Imitaten und Fälschungen, die es auf dem Markt des Textilhandels häufig gibt, und ist letztlich als zulässig anzusehen.

Antwort:

Im Grundsatz ist die Rechtsprechung noch uneinheitlich und bisher nicht als gefestigt anzusehen. Außerdem kommt es stets auf den konkreten Einzelfall an (d.h. auf die Gesamtsituation und die konkret beworbenen Produkte).

In einigen Konstellationen wurde die Werbung mit „Original“ oder ähnlichen Formulierungen zwar als zulässig erachtet (s.o.). Online-Händlern muss im Hinblick auf die ungesicherte Rechtslage aber weiterhin empfohlen werden, auf die Werbung mit Echtheitsgarantien bzw. der Werbeaussage „Original“ zu verzichten.

Kommentare  

#4 Redaktion 2015-07-23 16:33
Hallo Dirk Schneider,

vielen Dank für deine Frage. In diesem Beitrag geht es um die Frage, ob Markenware zur besseren Beschreibung für den Kunden mit dem Zusatz "Original" beworben werden darf.

Beim Verkauf von Zubehörprodukte n Dritter stellt sich diese Frage nicht. In diesem Artikel dreht sich alles um die Bewerbung von Zubehörprodukte n: onlinehaendler-news.de/.../...

Viele Grüße!

Die Redaktion
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#3 Redaktion 2015-07-23 16:10
Hallo Detlev Schäfer,

vielen Dank für deine Anmerkung.

Natürlich ist es nicht nur verboten, Originalware als Plagiate zu verkaufen, sondern auch generell ist der Verkauf von gefälschten Markenartikeln verboten.

Viele Grüße!

Die Redaktion
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#2 Dirk Schneider 2015-07-23 09:13
Wie schaut es mit z.B. Zubehör von Spielekonsolen aus? Hier gibt es auch beispielsweise Controller, welche nicht Original sind, aber deswegen nicht als Plagiat abgestempelt werden?
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#1 Detlev Schäfer 2015-07-22 14:18
"dass es ohnehin gesetzlich verboten ist, Verbraucher zu täuschen und in die Irre zu führen, indem Plagiate und Fälschungen als Originalware verkauft werden"
Nach meinem Kenntnisstand ist es generell verboten, Plagiate zu verkaufen, selbst wenn sie als solche bezeichnet werden (also keine Täuschung vorliegt). Auszug aus §143 MarkenG: "eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsm ittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder ausführt ... wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
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