Wir wurden gefragt: Darf mit „Grundpreis ab ...“ geworben werden?

Veröffentlicht: 01.09.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022

In vielen Online-Shops findet man noch fehlerhafte Grundpreise, weil die Online-Händler die Angabe schlicht und ergreifend vergessen oder sich bei den exakten rechtlichen Regelungen nicht sicher sind. Ist der Grundpreis vorhanden – aber in der falschen Weise – droht ebenfalls eine Abmahnung.

Werfen wir zunächst einen Blick ins Gesetz. Maßgeblich für die Angabe der Grundpreise ist die Preisangabenverordnung (PAngV). Derjenige, der unter Angabe von Preisen wirbt, hat auch den Grundpreis anzugeben. Hierbei handelt es sich um den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Bereits der Wortlaut der PAngV macht deutlich, dass die Werbung mit einem „Grundpreis ab ...“ nicht vorgesehen ist. Das hat sogar das Verwaltungsgericht Freiburg (Urteil v. 24.11.2004, Az. 2 K 384/04) entschieden.

Wenn Ware desselben Herstellers und derselben Produktfamilie mit unterschiedlichen Packungsgrößen zu einem identischen Gesamtpreis angeboten wird, ergibt sich für jede einzelne Packungsgröße auch ein anderer Grundpreis. Der Grundpreis kann in einem solchen Fall aber nicht als „Ab-Preis“ dargestellt werden. Die Angabe einer Grundpreisuntergrenze für mehrere Erzeugnisse führt dazu, dass nur noch der Grundpreis für das günstigste Angebot direkt abgelesen und mit anderen Produkten verglichen werden kann. Den Grundpreis für andere Packungsgrößen müsste sich der Verbraucher folglich selber berechnen, was einer transparenten Grundpreisangabe und dem damit bezweckten Ziel des Preisvergleichs zuwiderläuft. Die Berechnung des exakten Grundpreises bei ungewöhnlichen Packungsgrößen und Endpreisen soll dem Verbraucher gerade erspart werden.

Antwort:

Nein. Wird ein Grundpreis als „Grundpreis ab …“ angegeben, besteht das Risiko einer Abmahnung. Deshalb sollten „Ab-Preise“ im Zusammenhang mit Grundpreisen nicht verwendet werden.

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