Grundpreise, Versandkosten und Co.

Diese 5 Fehler bei Preisangaben können teuer werden

Veröffentlicht: 25.04.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 25.04.2023
Person kaufs Jeans online ein

Falsche oder unvollständige Preisangaben in Online-Shops und auf Marktplätzen können schnell teuer werden, denn sie sind häufig der Grund für Abmahnungen. Dabei muss sowohl die Preisangabenverordnung, als auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beachtet werden. Im Fokus steht dabei stets die Preisklarheit und Preiswahrheit. In diesem Artikel werden die häufigsten Fehler bei der Preisgestaltung aufgezeigt.

Fehler 1: Grundpreisangabe vergessen

Bei Waren, die nach Größe, Länge, Gewicht, Fläche oder Volumen verkauft werden, muss stets ein Grundpreis angegeben werden. Dieser gibt den Preis je Mengeneinheit an und ermöglicht so den Verbrauchern und Verbraucherinnen einen besseren Preisvergleich. Der Grundpreis muss immer dann angegeben werden, wenn auch der Gesamtrpeis beworben wird. Damit muss die Angabe nicht nur auf der Produktdetailseite, sondern auch auf Übersichtsseiten und in der Printwerbung erfolgen. Es ist wichtig, dass der Grundpreis gut lesbar und deutlich erkennbar in der Nähe des Gesamtpreises angegeben wird. Dabei darf er diesem gegenüber nicht hervorgehoben werden. Seit Mai 2022 gibt es hier eine Neuregelung durch die Omnibus-Richtlinie: Der Grundpreis bei Gewicht und Volumen muss immer in Preis pro Kilogramm oder Liter angegeben werden.Vorher war eine Angabe pro 100 Milliliter bzw. 100 Gramm möglich, wenn die übliche Füllmenge 250 Gramm bzw. Milliliter nicht überschreitet. 

Fehler 2: Veraltete UVP als Bezugspreis

Als Verkäufer ist es grundsätzlich erlaubt, mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers zu werben. Allerdings muss dabei stets darauf geachtet werden, dass die Werbung als solche gekennzeichnet ist. Die UVP muss außerdem immer aktuell sein, da eine Angabe einer veralteten UVP als irreführend gilt und somit rechtswidrig ist. 

Fehler 3: Hinweis auf die Mehrwertsteuer

Bei B2C-Shops ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass die Mehrwertsteuer (MwSt.) im Gesamtpreis bereits enthalten sein muss. Hierbei ist es wichtig, dass ein deutlicher Hinweis darauf erfolgt, dass sich der Preis inklusive Mehrwertsteuer versteht. Auch Gewerbetreibende mit Kleinunternehmerregelung sollten diesen Hinweis beachten. In der Preisangabenverordnung heißt es nämlich lediglich: „Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen [...] anbietet, hat [...] anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderte Preise die Umsatzsteuer [...] enthalten.“ Entsprechend muss der Hinweis „inkl. Mehrwertsteuer“ selbst dann erfolgen, wenn die Steuer Null Prozent beträgt.

Fehler 4: Versandkosten fehlen

Damit Verbraucher wissen, ob sie zu dem angegebenen Produktpreis noch zusätzlich Versandkosten einplanen müssen, ist es wichtig, dass darauf hingewiesen wird, ob diese hinzukommen. Hierbei sollte ein deutlicher Hinweis erfolgen, ob sich der Preis zuzüglich oder inklusive der Versandkosten versteht. Es ist außerdem ratsam, die Versandkosten direkt mit anzugeben. Werden sie verlinkt, muss die Verlinkung deutlich als solche erkennbar sein. Angaben, wie etwa „Versandkosten auf Nachfrage“ sind hingegen rechtswidrig. 

Fehler 5: Werbung mit Rabatten

Bei der Werbung mit Rabatten ist es wichtig, dass der angegebene Bezugspreis korrekt und nachvollziehbar ist. Seit Mai 2022 ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass bei der Werbung mit Rabatten ein Bezugspreis angegeben werden muss. Als Bezugspreis ist der günstigste Preis der letzten 30 Tage anzugeben, der auch tatsächlich verlangt wurde. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass vor einer geplanten Rabattaktion die Preise kurzzeitig angehoben werden, um anschließend mit größeren Rabatten werben zu können. Eine Angabe des korrekten Bezugspreises dient somit vor allem der Transparenz.

Mehr zum Thema:

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#1 Stephan 2023-04-26 14:20
Fehler 2: Veraltete UVP als Bezugspreis:

Damit kann mit einem UVP eigentlich nicht mehr 'geworben' werden. Es ist bei einem größeren Sortiment fast unmöglich, jede Veränderung eines UVPs unmittelbar umzusetzen. Kaum ein Hersteller informiert die Händler über Veränderungen der UVPs, die manchmal auch unabhängig von Veränderungen des Einkaufspreises festgesetzt werden.
Diese UVP Problematik hebt diesen Referenzpreis auf das Niveau der gesetzlichen (!) Buchpreisbindun g. Wir hatten vor einigen Jahren das Problem, dass ein Verlag einzelne Preise um 5 Cent angehoben hatte und keine zwei Wochen später kam die Abmahnwelle, die selbst die Großen (Amazon, Thalia, mytoys etc.) erwischt haben soll. Seitdem haben wir keine Bücher mehr im Online-Shop.

_________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Stephan,

der Vergleich mit der Buchpreisbindun g hinkt aber etwas, oder?
Während das Einhalten der Buchpreisbindun g eine gesetzliche Pflicht ist, ist die Angabe der UVP zu Werbezwecken gerade nicht vorgeschrieben.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.